Verkehrsrecht

Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

Aktenzeichen  11 CS 18.1245

Datum:
9.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 17175
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 2
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12, Art. 15 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Heranziehung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats setzt nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (Anschluss BVerwG BeckRS 2013, 12178). (redaktioneller Leitsatz)
2 Liegen solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, können bei der Beurteilung dieser Frage alle – auch inländische – Umstände berücksichtigt werden (Anschluss EuGH BeckRS 2012, 80440). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 18.226 2018-05-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.
Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 14. Dezember 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB, BAK 1,52 ‰) die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung. Nachdem er im Wiedererteilungsverfahren der Aufforderung des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 17. August 2007 ab.
Am 14. September 2007 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Führerschein, dessen Gültigkeit bis 14. September 2017 befristet ist, ist die Stadt Most als Wohnsitz eingetragen.
Am 24. August 2017 beantragte der Antragsteller die Umschreibung seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf Anfrage erhielt das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben des Bezirksamts Ú. L. vom 14. Februar 2008. Danach sieht das Ressort Verkehr und Straßenbewirtschaftung des Bezirksamts als für das Überprüfungsverfahren zuständiges Verwaltungsorgan die Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis als nicht erwiesen an, da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Dokumente über die Bescheinigung eines zeitweiligen Aufenthalts mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorgelegt habe. Aufgrund dieser Tatsache hege das Verwaltungsorgan Zweifel an der Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Außerdem hege das Verwaltungsorgan aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Allerdings habe das Bezirksamt keine eindeutige Ungesetzlichkeit festgestellt, die die Bedingungen für eine Aufhebung der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllen würde.
Nach Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ab (Nr. 1), stellte die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis fest (Nr. 2), verpflichtete den Antragsteller zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anbringen zu können (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins den Sofortvollzug an (Nr. 4). Die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden und berechtige den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Am 20. Dezember 2017 legte der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller zunächst Widerspruch und dann Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat. Außerdem ließ er die Aufhebung und Aussetzung des Sofortvollzugs beantragen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 ordnete das Landratsamt auch hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis den Sofortvollzug an. Daraufhin beantragte der Antragsteller auch insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Begehren sei als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen, da die Widerspruchsbehörde hierüber noch nicht entschieden habe und die Klage derzeit somit unzulässig sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es lägen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen fiktiven Wohnsitz gehabt habe. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Bezirksamts Ústí nad Labem vom 14. Februar 2008. Das Landratsamt habe daher auch inländische Umstände berücksichtigen dürfen. Zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung keine substantiierten und verifizierbaren Angaben gemacht.
Zur Begründung seiner hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Führerschein weise als Wohnsitz die Stadt Most aus. Das werde auch durch eine tschechische Führerscheinauskunft bestätigt. Außerdem verfüge der Antragsteller über einen gültigen tschechischen Pass und eine gültige tschechische Bürgerkarte. Das Wohnsitzerfordernis sei daher im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs erfüllt gewesen. Davon sei auch die ermittelnde Polizeibeamtin in ihrer an das Landratsamt gerichteten Notiz vom 31. August 2017 ausgegangen. Eine hinsichtlich der Fahrerlaubnis negative Auskunft der Stadt Most sei den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe im Jahr 2007 mehr als 185 Tage in einem Apartment in Tschechien gewohnt und in dieser Zeit die Fahrerlaubnis wirksam erworben. Hierfür könnten von ihm nach über zehn Jahren keine Belege mehr gefordert werden. Außerdem sei der Antragsteller im Straßenverkehr seit der Trunkenheitsfahrt am 5. November 2005 nicht mehr negativ aufgefallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der mit Widerspruch und Klage angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage bleibt es damit beim Sofortvollzug hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, die das Landratsamt nachträglich angeordnet hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315 – NJW 2017, 2057), und hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit dokumentiert (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]).
1. Das Landratsamt hat gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu Recht festgestellt, dass die am 14. September 2007 erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen.
a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, gemäß § 28 Abs. 1 FeV Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (EuGH, a.a.O. Rn. 73). Die Heranziehung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats setzt nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (EuGH, a.a.O. Rn. 74).
b) Demnach war es dem Landratsamt nicht verwehrt, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935 Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts (hier: Most) im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof die gleichrangige Heranziehung von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen Erkenntnisquellen zulässt (EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10 – NJW 2012, 1935 Rn. 62).
Die vom Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des Bezirksamts Ú. L. vom 14. Februar 2008 weist auf einen Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 14. September 2007 hin. Danach hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Dokumente über die Bescheinigung eines zeitweiligen Aufenthalts mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorgelegt. Auch wenn die im vorgelegten Schreiben zum Ausdruck gebrachten Zweifel des Bezirksamts als Verwaltungsorgan im Rahmen des Überprüfungsverfahrens offenbar nicht für die Annahme einer eindeutigen Ungesetzlichkeit als Voraussetzung für eine Aufhebung der Fahrerlaubniserteilung nach tschechischem Recht ausgereicht haben, sind die Zweifel durch das Unterbleiben der Aufhebung nicht ausgeräumt. Die Vorlage tschechischer Meldebestätigungen, die nichts über das tatsächliche Innehaben eines dortigen Wohnsitzes durch den Antragsteller besagen, und die ohnehin für das Landratsamt nicht maßgebliche Bewertung durch die Polizeibeamtin bei deren Weiterleitung an das Landratsamt hindern dieses ebenfalls nicht daran, die Wohnsitzvoraussetzung unter Berücksichtigung inländischer Erkenntnisse näher zu überprüfen.
c) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 75; BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10). Mit dieser Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG und der sie umsetzenden nationalen Vorschriften werden dem Anerkennungsgrundsatz zur Vermeidung seiner rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung legitime Grenzen gezogen.
Somit sind zur endgültigen Beurteilung der Frage, ob der Führerschein den Antragsteller aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, inländische Umstände ergänzend heranzuziehen. Diese ergeben, dass der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat. Er war nach der eingeholten Auskunft der deutschen Meldebehörde durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hat dort noch am 12. September 2007 und somit zwei Tage vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis einen deutschen Personalausweis beantragt. Auffällig ist auch die enge zeitliche Abfolge zwischen den schriftlichen Hinweisen des Landratsamts vom 8. und 13. September 2006 sowie vom 2. November 2006 auf die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im damaligen Wiedererteilungsverfahren und die angebliche Wohnsitznahme in Cheb ab 1. November 2006. Gleiches gilt für den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Landratsamts vom 17. August 2007 und deren Erteilung in der Tschechischen Republik am 14. September 2007. Ferner fällt auf, dass der Antragsteller dort nur bis 3. Dezember 2007 gemeldet war. Zu seinen angeblichen Wohnsitzen in Cheb und Most hat er trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2018 keine näheren und überprüfbaren Angaben gemacht. Insoweit trifft ihn jedoch bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris Rn. 30 und B.v. 29.3.2018 – 11 CS 17.1817 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
Dass der Antragsteller im Straßenverkehr seit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr negativ aufgefallen ist, ändert nichts daran, dass die tschechische Fahrerlaubnis von Anfang an mit dem Mangel des Wohnsitzverstoßes behaftet war und führt somit nicht durch Zeitablauf oder häufiges Gebrauchmachen zu deren Inlandsgültigkeit.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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