Verkehrsrecht

Hinweisbeschluss

Aktenzeichen  8 U 246/19

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38476
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 246/19 2020-02-06 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019, Az. 24 O 422/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019, Az. 24 O 422/18, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 06.02.2020 Bezug genommen. Der Senat hält an seiner hierin dargelegten Auffassung, auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 02.03.2020, fest. Durch die Klägervertreter wurden in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2020 die bisherigen Standpunkte wiederholt und vertieft. Insoweit sind weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert orientiert sich am Wert der vom Kläger auch mit der Berufung weiter verfolgten Klageziele und war wie in 1. Instanz auf 21.500,- Euro – auf den Streitwertbeschluss des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019 wird insoweit Bezug genommen – festzusetzen.


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