Aktenzeichen 2 C 951/18
StVG § 7, § 18
VVG § 115
Leitsatz
Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Beschädigung eines Fahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn dieses im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles bereits nicht in einem verkehrssicheren Zustand war (hier: aufgrund nicht reparierter Vorschäden). Hierbei kommt es nicht auf die Frage technischer Fahrsicherheit, sondern darauf an, ob das Fahrzeug nach der StVZO im Verkehr noch hätte geführt werden dürfen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 940,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 850,00 € seit 23.07.2018 und aus weiteren 90 € seit 11.10.2018 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67% und der Beklagte 33% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.640,85 € (3.385,00 € Hauptforderung + 255,85 € vorgerichtliche nicht den Streitwert betreffende Rechtsanwaltsgebühren) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 940,00 € zu.
Wiederbeschaffungsaufwand
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch in Höhe von 850 € zu. Aufgrund der nachvollziehbaren … und in sich schlüssigen Ausführungen im eingeholten Gutachten des Sachverständigen und in sich schlüssigen Ausführungen im erholten Gutachtens des Sachverständigen … steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers 3.500 € betragen hat. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um ein im Unfallzeitpunkt 11 Jahre altes Fahrzeug, das überwiegend nur noch auf dem Privatmarkt gehandelt wird. Es wird daher der vom Sachverständigen ermittelte Betrag ohne einen weiteren Abzug der Entscheidung zugrunde gelegt. Nach Abzug des unstreitigen Restwertes von 1.62 € ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.880 €. Nach Abzug des regulierten Betrages von 1.030 € besteht eine Restforderung von 850 €.
Nutzungsausfallentschädigung
Der Beklagte kann für die Zeit zwischen Unfall und Beschaffung des Ersatzfahrzeuges keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles bereits nicht in einem verkehrssicheren Zustand war aufgrund der nicht reparierten Vorschäden. Abzustellen ist hierbei auf die Frage, ob das Fahrzeug nach der StVZO im Verkehr noch hätte geführt werden dürfen und nicht auf die Frage, ob es aus technischer Sicht sicher zu fahren war. Da insbesondere der Scheinwerfer vorne rechts lose und in der Einbaulage verschoben war, hätte das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr geführt werden dürfen. Man kann nicht von einer eingeschränkten Nutzbarkeit tagsüber ausgehen, die dennoch zu einem Entschädigungsanspruch führen würde. Neben dem Beleuchtungsschaden bestanden zudem auch noch Schäden an der Reifenflanke und an der Felge. Wenn aber ein Fahrzeug nach der StVZO nicht verkehrssicher ist, hätte es so auch nicht genutzt werden dürfen, so dass die Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt. Ein Anspruch insoweit ist daher nicht gegeben.
Abmeldekosten Unfallfahrzeug/Ummeldekosten Ersatzfahrzeug
Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch in Höhe von 90 € zu. Die Verwaltungsgebühr für das Abmelden eines Fahrzeuges beträgt 10 € und für das Ummelden eines Fahrzeuges bei einem Halterwechsel 40 €. Kosten für neue Kfz-Schilder von 30 € sind üblich und angemessen. Unter Berücksichtigung des .Umstandes, dass der Kläger zudem noch zu der ca. 30 km entfernten Zulassungsstelle fahren musste, erscheint ein Betrag von insgesamt 90 € angemessen aber auch ausreichend.
Unkostenpauschale
Das Amtsgericht Schwabach erachtet in ständiger Rechtsprechung eine Auslagenpauschale von 25 € für angemessen und ausreichend. Diese ist von dem Beklagten bezahlt worden, weshalb kein weiterer Anspruch insoweit mehr besteht.
Verzugszinsen bezüglich des weiteren Anspruchs in Höhe von 850 € Wiederbeschaffungsaufwand besteht seit 23.07.2018; denn mit Schreiben vom 17.07.2018 hat der Klägervertreter diesen Betrag angemahnt. Die einseitige Fristsetzung im Anforderungsschreien vom 29.05.2018 führt nicht zum Verzug. Zudem ist der Versicherung eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen. Vor dem 12.07.2018 konnte kein Verzug eintreten. Hinsichtlich des weiteren Anspruchs von 90 € können nur Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Vorher ist kein Verzug eingetreten.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren stehen dem Kläger aus dem Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 2.747,08 € zu. Das sind 334,75 €.
Soweit die Klage keinen Erfolg hat, ist sie abzuweisen. .
Kosten: § 92 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,711 ZPO