Verkehrsrecht

Kollision zweier deutscher Skifahrer auf österreichischer Skipiste – Vorfahrt nach FIS und Anscheinsbeweis

Aktenzeichen  3 U 2750/16

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
IPRax – 2018, 414
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ROM II-VO Art. 4 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1, § 286

 

Leitsatz

1 Kommt bei einem Unfall im Ausland (hier: nach Art. 4 Abs. 2 ROM II-VO) deutsches Schadensersatzrecht zur Anwendung, so sind dessen ungeachtet für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen (Anschluss OLG Düsseldorf VersR 1990, 111).  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach der Regel 3 des internationalen Skiverbandes (FIS) genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie mit jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen (Anschluss OLG Brandenburg BeckRS 2006, 05703).  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der vorausfahrende Skifahrer muss sich nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren; ihn trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (Anschluss OLG Brandenburg BeckRS 2006, 05703). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4 Kommt es zu einem Zusammenprall zwischen vorausfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer, so beruht dieser – bei Geltung der FIS-Regeln – typischerweise auf einem Fehlverhalten des hinterherfahrenden Skifahrers; der Beweis des ersten Anscheins spricht in diesem Fall für ein unfallursächliches Verschulden des hinterherfahrenden Skifahrers. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 O 4500/15 2016-05-20 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 4500/15, vom 20.05.2016 aufgehoben.
II.Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 
III.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Unfall vom 23.02.2015 im Skigebiet von A- S. /Österreich Skiwelt, Pisten-Nr. 540 Hexen-6er, erlitten hat und zukünftig noch erleiden wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
IV.Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur Festsetzung des Schmerzensgeldbetrags und der Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
V.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Skiunfalls am 23.02.2015 im Skigebiet von S. in Österreich auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Schäden.
Das Landgericht Traunstein, das am 29.04.2016 mündlich verhandelte, den Kläger und den Beklagten informatorisch anhörte sowie die Zeugin Waltraud E. einvernahm, hat die auf Zahlung von mindestens 10.000,- € Schmerzensgeld nebst Zinsen, Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden des Klägers sowie auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit am 20.05.2016 verkündetem Endurteil abgewiesen. Auf die in diesem Urteil (Bl. 53/60 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht. Nach den Bekundungen der Zeugen E. sowie des Beklagten selbst vor dem Landgericht sei allein die Schlussfolgerung möglich, dass sich der Beklagte von oben dem Kläger angenähert habe und der Beklagte damit als „von oben kommender Skifahrer“ im Sinne der FIS-Regeln anzusehen sei. Da der Beklagte den Kläger wahrgenommen und durch Ausweichen oder Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können, habe er unter Berücksichtigung der FIS-Regeln den Skiunfall schuldhaft alleine verursacht.
Der Kläger beantragt,
1.unter Abänderung des am 20.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 4500/15, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000,- € als ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,- € seit 29.07.2015 sowie weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5.000,- € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.den Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bezahlen,
3.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, den er durch den Unfall vom 23.02.2015 im Skigebiet von S. erlitten hat und zukünftig noch erleiden wird.
Der Kläger hat weiterhin im Termin vom 02.11.2016 beantragt, hinsichtlich eines möglichen Betragsverfahrens nach Erlass eines Grund- und Teilurteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil und hält die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts für vollständig und richtig. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gelte und sich im Rahmen derselben das Erstgericht gerade nicht davon habe überzeugen können, dass eine Unfallsituation vorgelegen sei, bei welcher der Beklagte als „von oben kommender Skifahrer“ im Sinne der FIS-Regeln anzusehen gewesen wäre. An die Feststellungen des Erstgerichts sei das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden, wobei die Berufungsbegründung keinerlei Zweifel im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen aufzeige. Statt dessen nehme die Berufungsbegründung lediglich eine eigene, für den Kläger günstige Beweiswürdigung vor.
Der Senat hat am 02.11.2016 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird verwiesen. Beweis wurde nicht erhoben.
II.
Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB besteht, somit auch durch Grundurteil die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schmerzensgeld sowie durch Teilurteil die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schadens des Klägers ausgesprochen werden konnte. Da aber die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der zu ersetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von weiteren Beweiserhebungen abhängig ist, war die Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens auf Antrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Z. 4 ZPO an das Landgericht Traunstein zurück zu verweisen.
1. Der Beklagte haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Gemäß Rom II 4 Abs. 2 ist das deutsche Recht anzuwenden, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
2. Der Kläger ist bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagten unstreitig verletzt worden. Ausweislich des Entlassungsberichts des Bezirkskrankenhauses K. vom 02.03.2015 (Anlage K 2) hat sich der Kläger kollisionsbedingt eine Fraktur des Oberarms (am proximalen Humerus), darüber hinaus eine Fraktur am distalen Radius zugezogen, die jeweils durch eine Plattenosteosynthese versorgt wurden.
3. Diese Schädigung des Klägers wurde vom Beklagten verschuldet. Der von ihm nicht entkräftete Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Beklagte fahrlässig gegen Nr. 3 der Regeln des internationalen Skiverbands verstoßen hat; diese (abgekürzt) FIS-Regel 3 lautet wie folgt: „Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.“
a) Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts sind für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111; Palandt, 75. Aufl. 2016, Bearbeiter Heldrich, Art. 40 EGBGB, Rn. 8). Somit ist für die konkreten Verhaltensregeln auf das Recht der Republik Österreich, Bundesland Tirol, abzustellen, in dem sich das Skigebiet von S. befindet. Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationen Skiverbandes (FIS) abzustellen (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1997, 193, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1558 f.).
b) Der Beklagte hatte vor dem Zusammenstoß die FIS-Regel Nr. 3 einzuhalten, da er sich hinter dem Kläger befunden hat.
1) Dass der Beklagte sich zunächst hinter dem Kläger befunden hat, wurde in der Klage vorgetragen und vom Kläger in der mündlichen Anhörung bestätigt: „Es war so, dass ich den anderen Skifahrer in dem Moment das erste Mal aus dem Augenwinkel von rechts oben habe kommen sehen, als ich noch in Rechtsdrehung im Verhältnis zum Hang mit meinem Oberkörper war. Das war, bevor ich den eigentlichen Schwung nach links begonnen hatte. Ich habe eben dann nach links gedreht bzw. angefangen zu bremsen, weil ich ihn auf mich habe zukommen sehen … Ich habe versucht zu bremsen, um dem von oben auf mich Zufahrenden insoweit Platz zu lassen. Das hat aber eben nicht mehr gereicht.“
Der Beklagte äußerte sich dahin, dass er den Hang mit recht großen gleichmäßigen Schwüngen mittig bzw. in der Draufsicht im Bereich links in Richtung des Lifts gefahren sei und den Kläger erst recht spät gesehen habe. Und weiter wörtlich: „Als ich ihn das erste Mal bemerkt habe, war er vor mir in ca. 10 m Entfernung“. Ergänzend gab er an: „Auf der Skizze würde ich sagen, dass er (ergänze: V.) oberhalb im Bereich des Wortes „Zusammenstoß“ von dem Wald kommend Richtung Skilift fuhr. Ich war oberhalb ungefähr im Bereich, wo „Unfallgegner“ steht und wollte in diesem Bereich zu meinem Rechtsschwung ansetzen.“ Und weiter wörtlich: „Als ich Herrn V. das erste Mal gesehen habe, war er schräg unterhalb von mir. Ich wollte an ihm vorbeifahren“. Die Zeugin Waltraud E. konnte letztlich nur bekunden, dass der Kläger vor ihr gefahren sei, die Piste in normalen, sehr regelmäßigen Schwüngen etwa mittig befahren habe und sie den Zusammenstoß erst in dem Moment gesehen habe, in dem es schon passiert sei. Aus ihrer Sicht von rechts kommend sei ein anderer Skifahrer mit dem Kläger zusammengestoßen; wie die beiden vorher gefahren seien, habe sie nicht beobachtet.
In der Klageerwiderung vom 15.03.2016 war seitens des Beklagten noch vorgetragen worden, der Beklagte habe, als er beabsichtigt habe, einen Schwung nach rechts zu machen, den Kläger – aus dem linken Augenwinkel heraus – von seitlich links gerade auf sich zukommen sehen, ihn vorher nicht gesehen, weshalb der Kläger nicht vor dem Beklagten gefahren sei. Nach der Beweisaufnahme betrachtete der Beklagtenvertreter laut Schriftsatz vom 06.05.2016 es als nach den Parteiangaben ungeklärt, wie genau es zur Kollision kommen konnte, insbesondere einen schuldhaften Pflichtenverstoß des Beklagten nicht bewiesen.
Die Erklärungen des Beklagten bei seiner Anhörung durch das Landgericht sind jedoch eindeutig, davon abweichende Erklärungen nach § 138 Abs. 1 ZPO unerheblich.
2) Damit verhält sich die Lage des Beklagten so, dass er die FIS-Regel Nr. 3 einzuhalten hatte, wonach der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Hiernach genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang, wogegen der nachfolgende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um den Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln und sein Verhalten darauf einzustellen (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2006, 1558 f.). Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde; letzterer muss sich – auch nach der FIS-Regel Nr. 2 – nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf ihm vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1964, 1859 f.) – ihn trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge.
c) Bei dieser Sachlage streitet der Beweis des ersten Anscheins für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten, da er als der hinten fahrende Skifahrer sicherstellen hätte können und müssen, dass dem vorausfahrenden Kläger der ihm zustehende Vorrang gewährt wird, während letzterer sich während der Fahrt nicht nach hinten vergewissern musste. Die dergestalte Pflichtenstellung im Skisport führt dazu, dass ein Zusammenprall zwischen voranfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer typischerweise auf einem Fehlverhalten des hinterherfahrenden beruht (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612 f.), woraus folgt, dass dann der erste Anschein ein Verschulden des hinterherfahrenden Skifahrers annehmen lässt.
d) Den zu seinen Lasten gehenden Anschein konnte der Beklagte nicht entkräften. Für seine in der Klageerwiderung vom 15.03.2016 aufgestellte Behauptung, der Kläger habe von linksseitig oben kommend seine Fahrspur geschnitten, hat der Beklagte lediglich seine Anhörung angeboten, wobei jedoch seine Angabe, der Kläger sei in dem Zeitfenster, in dem er ihn gesehen habe, ohne Richtungsänderung schräg diagonal in Richtung der Sesselliftseite über die Piste gefahren, im Kontext mit den sonstigen Angaben zur Position von beiden auf der Piste zu sehen ist. Die Zeugin Waltraud E. konnte weder ein „Parallelfahren“ des Klägers und des Beklagten noch eine plötzliche Richtungsänderung des Klägers in die Fahrspur des Beklagten bestätigen. Der Anscheinsbeweis wurde daher weder durch die Zeugenaussage noch durch die erstinstanzliche Anhörung der Parteien entkräftet. Im Gegenteil liegt nach eigener Schilderung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Sachverhalt vor, der die Geltung des Anscheinsbeweises gegen ihn begründet.
4. Nach Sachlage kommt ein Mitverschulden des Klägers an dem Zusammenstoß nicht in Betracht. Nach dem vorgelegten Bericht des Bezirkskrankenhauses K., Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 02.03.2015 (Bl. 8 und 38 d. A.) liegt eine nicht unerhebliche Verletzung vor, die – nach den durchgeführten Operationen vom 23. und 26.02.2015 – noch Folgebehandlungen nach sich zieht; nach den Erklärungen des Klägers gegenüber dem Erstgericht zu den Unfallfolgen (Protokoll vom 29.04.2016, Seiten 6/7, Bl. 47/48 d. A.) erscheint es möglich, dass zum gegenwärtigen und zu künftigen Zeitpunkten materielle Schäden (etwa in Form von im nachhinein festzustellenden Einnahmeausfällen aus der selbständigen Praxis als Physiotherapeut) und immaterielle Schäden (etwa weitere Schmerzen und Beschwerden bei ärztlichen Folgebehandlungen) auftreten, wobei im Hinblick auf eine Ersatzpflicht Dritter (Kranken- und Rentenkassen) eine entsprechende (sich kostenmäßig nicht auswirkende und nicht als teilweise Klagewabweisung zu verstehende) Einschränkung mitzutenorieren war. – Der Anspruch auf Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gegeben.
5. Im Übrigen war der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldes und der vorgerichtlichen Kosten zurückzuverweisen, da das Schmerzensgeld mitbestimmende Umstände wie „erhebliche Bewegungseinschränkungen“, die dem Kläger die Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut nicht mehr ermöglichen würden, und ein „unfallbedingter Dauerschaden“ bestritten sind. Hierüber wird Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben sein, das klägerseits bereits in der Klageschrift vom 17.12.2015 zum Vorhandensein von und dauerhaft verbleibenden erheblichen Schmerzen, neurologischen Ausfällen, einer sich anbahnenden Osteoarthrose sowie der konkreten Befürchtung einer notwendigen Implantation eines künstlichen Schultergelenks bereits angeboten ist.
III.
Eine – auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließende – Entscheidung über die Verfahrenskosten kann erst nach Durchführung des Betragsverfahrens getroffen werden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben.


Ähnliche Artikel


Nach oben