Verkehrsrecht

Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme wegen eines Schwertransports

Aktenzeichen  M 7 K 15.5641

Datum:
13.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 9, Art. 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Art. 76
StVO StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 24, § 29 Abs. 3
Kostengesetz Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5
PolKV § 1

 

Leitsatz

Ein Fahrzeugführer, der einen Schwertransporter durch ein Wohngebiet auf einer nur 6,50 m breiten Straße führt, auf der Verkehr in beiden Richtungen und beidseitiges Parken zulässig ist, ohne ausreichend Vorsorge für seine Durchfahrt zu treffen, und die Straße für rund eineinhalb Stunden blockiert hat, hat die Kosten der Versetzung seines Fahrzeugs zu tragen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).
Die auf Art. 9 i. V. m. Art. 11 PAG gestützte Versetzungsanordnung war rechtmäßig (vgl. BayVGH, U. v. 4. Oktober 1989 – 21 B 89.1969 – NVwZ 1990, 180/181 zur Rechtsgrundlage für eine Versetzung). Nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit und zur Beseitigung eines hierdurch verursachten Zustands treffen, also u. a. ein Fahrzeug durch einen Beauftragten abschleppen lassen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG), wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Handlungsstörers oder Zustandsstörers (Art. 7 oder 8 PAG) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Vorliegend hat der Führer des klägerischen Fahrzeugs eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begangen, indem er den Schwertransporter durch ein Wohngebiet auf einer nur 6,50 breiten Straße geführt hat, auf der Verkehr in beiden Richtungen und beidseitiges Parken zulässig ist, ohne ausreichend Vorsorge für seine Durchfahrt zu treffen, und die Straße für rund eineinhalb Stunden blockiert hat. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Eine hier in Betracht kommende Behinderung ist dann gegeben, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer, ohne gefährdet oder geschädigt zu sein, in seiner zügigen Weiterfahrt bzw. in dem von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt ist (BGH, B. v. 9. Dezember 1986 – 4 StR 436/86 – juris Rn. 9; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVO Rn. 40). Davon ist auszugehen, weil die von dem Schwertransporter verursachte, erhebliche Zeit anhaltende Straßenblockade mehrere Fahrzeugführer dazu zwang, diesen Bereich zu umfahren.
Diese Straßenblockade ist nicht dem versetzten Fahrzeug oder dem schräg gegenüber geparkten Fahrzeug mit dem Kennzeichen … anzulasten. Letzteres hat nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Denn es parkte 7,50 – 7,70 m von dem Schnittpunkt der Einmündung entfernt. Weiter durfte der Fahrer des schräg gegenüber der Einmündung der Baldestraße abgestellten, versetzten Fahrzeugs dieses, ohne gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu verstoßen, grundsätzlich an dieser Stelle parken, weil das Verbot nicht für die der Einmündung gegenüberlegende Straßenseite gilt (König, a. a. O., § 12 StVO Rn. 45). Es handelt sich vorliegend um eine Einmündung und nicht um eine Kreuzung, da sich die von Norden einmündende Baldestraße um ca. 20 m und damit soweit versetzt nach Süden fortsetzt, dass die dazwischenliegende Straßenfläche der Feldkirchener Straße nicht mehr als Schnittfläche von zwei sich schneidenden Fahrbahnen zu erkennen ist. Allerdings scheint die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO erforderliche Mindestdurchfahrbreite zwischen den beiden Pkw nicht eingehalten worden zu sein. Eine Straßenstelle ist nach der Rechtsprechung regelmäßig eng im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von allgemein 2, 55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, ohne dass es auf die Breite des behinderten Fahrzeugs ankommt (König, a. a. O., § 12 Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf, B. v. 30. Dezember 1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I – juris Rn. 14: 3,10 m; VG Halle, U. v. 30. August 2012 – 3 A 20/11 – juris Rn. 21; VG Bremen, U. v. 29. Juli 2010 – 5 K 1232/09 – juris Rn. 17 u. U. v. 12. November 2009 – 5 K 252/09 – juris Rn. 16; VG München, U. v. 21. September 1989 – M 17 K 89.1267 – NZV 1991, 88). Bei einer Straßenbreite von 6,50 m und einer üblichen Pkw-Breite (einschließlich der Außenspiegel) von durchschnittlich rund 1,9 – 2,2 m wird die in der Regel einzuhaltende Mindestdurchfahrbreite von 3,05 m auf der Feldkirchener Straße unterschritten, wenn genau beidseitig gegenüber geparkt wird. Eingehalten wird sie bei beidseitigem Parken regelmäßig nur dann, wenn jeweils um etwa 2 m versetzt geparkt wird. Dass die Mindestdurchfahrbreite – so wie von der Klägerin behauptet – unterschritten war und damit eine Engstelle im Sinne des Gesetzes vorlag, ist nicht geklärt, weil der Abstand zwischen den schräg gegenüber parkenden Fahrzeugen vor Ausführung der Versetzung polizeilich nicht gemessen worden ist. Vorausgesetzt, es lag eine Engstelle vor, kommt in Betracht, dass das versetzte Fahrzeug mit dem Kennzeichen … unzulässig geparkt hat, wenn es zeitlich nach dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … dort abgestellt worden wäre. Umgekehrtes würde gelten, wenn es zeitlich vor diesem Fahrzeug dort abgestellt worden wäre, weil vorschriftsmäßiges Parken nicht dadurch unzulässig wird, dass später andere Parkende die Stelle unpassierbar machen (König, a. a. O., § 12 StVO Rn. 42). Ferner fragt sich, ob auch in einer Wohngebietsstraße, in der mit Schwerlastverkehr allgemein nicht zu rechnen ist, auch bei einer geringfügigen Unterschreitung der Durchfahrbreite von 3,05 m ausnahmslos ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO anzunehmen ist (vgl. OVG NW, U. v. 8. März 1993 – 13 A 403/92 – juris, wonach dem Begriff der “schmalen Fahrbahn” im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein wertendes Element zugrunde liegt, welches je nach unterschiedlicher Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert). Nach den von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbildern hätte ein normaler Pkw die beiden schräg gegenüber parkenden Fahrzeuge offensichtlich passieren können.
Letztlich können diese Fragen offen bleiben, weil auch bei Einhaltung der Mindestdurchfahrbreite von 3,05 m der klägerische, mindestens 3,00 m breite und ca. 19,50 m lange Lkw mit Anhänger (vgl. Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO, Bl. 21 der Behördenakten) diese Stelle nicht hätte passieren können. Dies ist nach den vorliegenden Lichtbildern und mit Rücksicht auf die zusätzliche Fahrbahnbreite, die von einem eine Kurve ausfahrenden Schwertransporter der gegebenen Breite und Länge benötigt wird, evident. Es war auch vorhersehbar, dass die Feldkirchener Straße für den Schwertransporter nicht mehr passierbar sein würde, wenn die Parkmöglichkeiten im Rahmen des Zulässigen durch ruhenden Verkehr ausgeschöpft sein würden, wenn z. B. abwechselnd im Abstand von etwa 2 m rechts und links ein parkendes Fahrzeug gestanden hätte und der Schwertransporter keine einigermaßen gerade Fahrbahn für die Durchfahrt zur Verfügung gehabt hätte. Hiermit ist in einem Wohngebiet allgemein, so auch auf der beidseitig für den ruhenden Verkehr nutzbaren Feldkirchener Straße, grundsätzlich zu jeder Tageszeit zu rechnen. Deshalb war es jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten nicht ausreichend, den Transportweg ungeachtet der tatsächlichen Auslastung durch fahrenden und ruhenden Verkehr, rein abstrakt auf seine Eignung hin zu prüfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Verpflichtung zur Prüfung des Transportweges nach der Auflage in der der Klägerin erteilten Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO es umfasst, unmittelbar vor dem Befahren die tatsächliche Benutzbarkeit einer Wohngebietsstraße festzustellen. Letzteres ist aber jedenfalls wegen § 1 Abs. 2 StVO geboten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist konkret damit zu rechnen, dass hier eine Durchfahrt mit einem Schwertransporter nicht möglich ist, weil die Einhaltung einer Durchfahrbreite von 3,05 m für diesen selbst bei völlig gerade Fahrbahn nicht ausreicht. Da sich die Parksituation jederzeit ändern kann, bleibt – sofern die betreffende Strecke nicht unmittelbar vor dem Befahren durch ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug geprüft wird – keine andere Möglichkeit, als vor dem geplanten Schwertransport die Einrichtung einer entsprechenden Halteverbotszone bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands war die Polizei gem. Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG befugt, das Fremdfahrzeug versetzen zu lassen. Da der Zweck der Maßnahme, die Straßenblockade aufzulösen, durch Inanspruchnahme des Fahrers des Schwertransporters bzw. der Klägerin aus tatsächlichen Gründen nicht erreicht werde konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.
Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht unbillig gem. Art. 76 Satz 4 PAG. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung und deshalb restriktiv auszulegen und anzuwenden (vgl. BayVGH, U. v. 3. Mai 2001 – 24 B 00.242 – juris Rn. 29). Die Kostenerhebung ist nur unbillig, wenn sie natürlichem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht und sich als unverhältnismäßige Härte darstellt (BayVGH, a. a. O.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn die Benutzung einer relativ engen Wohngebietsstraße mit einem Schwertransporter, ohne ausreichend Vorsorge für deren aktuelle Durchfahrbarkeit, vor allem im Hinblick auf den ruhenden Verkehr, getroffen zu haben, lag eindeutig im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es ist auch grundsätzlich nicht unbillig, wenn derjenige die Kosten der Abschleppmaßnahme trägt, der als Handlungs- oder Zustandsstörer die Gefahrenlage verursacht (BayVGH, a. a. O., Rn. 31).
Die Entscheidung, das Fremdfahrzeug versetzen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere stellt sich die Versetzung als verhältnismäßig dar (Art. 4 PAG), da sie geeignet und erforderlich war, die Verkehrsblockade zu beseitigen, und unter den Umständen die am wenigsten belastendste Maßnahme.
Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 206,32 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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