Verkehrsrecht

Kostenpflicht für Feuerwehreinsatz wegen Verunreinigung der Fahrbahn durch Öl

Aktenzeichen  M 7 K 15.548

Datum:
13.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG BayFwG Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2
BayGO BayGO Art. 61, Art. 62
BGB BGB § 421 S. 1

 

Leitsatz

Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG begründet nicht nur eine Haftung für unfallbedingte Schäden, sondern umfasst alle Einsätze, die “durch den Betrieb” eines Fahrzeugs veranlasst sind. Dazu gehört auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten wie beispielsweise Ölspuren (Anschluss VGH München BeckRS 2013, 54536). (redaktioneller Leitsatz)
Nach Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BayFwG ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich und damit kostenpflichtig, unabhängig davon, ob der Zustand der Sache von ihm selbst oder von einem Dritten herbeigeführt worden ist oder auf Zufall oder höherer Gewalt beruht. (redaktioneller Leitsatz)
Mehrere nach Art. 28 Abs. 3 S. 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten haften als Gesamtschuldner grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander (Anschluss VGH München BeckRS 2009, 43641). (redaktioneller Leitsatz)
An die Betätigung des Entschließungsermessens, ob Kostenersatz verlangt wird, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Bezugnahme auf haushaltsrechtliche Vorgaben, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, kann genügen, wenn besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (Anschluss VGH München BeckRS 2013, 49686). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 26. März 2004. Danach kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Dabei muss die Gefahr oder der Schaden bei den in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG genannten Fahrzeugen nicht zwingend im Verlauf oder infolge der Fortbewegung entstanden sein; es werden gleichermaßen Betriebsvorgänge im sog. ruhenden Verkehr erfasst (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 – 4 ZB 12.2339 – juris Rn. 13 m. w. N.), soweit sie sich wie hier auf öffentlichem Verkehrsgrund abspielen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 40. Lfg., Stand: Januar 2015, Art. 28 Rn. 34). Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG begründet bereits seinem Wortlaut nach nicht nur eine Haftung für unfallbedingte Schäden, sondern umfasst alle Einsätze, die „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs veranlasst waren (vgl. BayVGH, a. a. O.; Rn. 16). Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten wie z. B. Ölspuren (vgl. BayVGH, a. a. O.). In den von einem Fahrzeug ausgehenden Ölflecken auf der Fahrbahn verwirklicht sich eine typische Betriebsgefahr.
Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens einmal geltend gemacht hat, der streitgegenständliche Transporter gehöre nicht ihm, sondern einem Bekannten, ist damit nicht widerlegt, dass er dessen Eigentümer bzw. Halter anzusehen ist. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich zuletzt dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug an eine portugiesische Firma vermiete, weil diese keine deutschen Fahrzeuge führen dürfe. Schon dies spricht dafür, dass er Eigentümer bzw. Fahrzeughalter ist. Nach Mitteilung der portugiesischen Behörden gehörte das Fahrzeug dem Kläger, der in Portugal die Geschäfte einer Firma geführt und daneben noch einen Lkw besessen hat. Er hat den Transporter offenbar von einem portugiesischen Staatsangehörigen übernommen. Seit 1. Oktober 2010 war es auf ihn zugelassen, versichert und mit TÜV versehen. Der gerichtlichen Aufforderung vom 16. März 2016 zu belegen, wann und an wen das Fahrzeug verkauft worden ist, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat sich auch wie ein Eigentümer geriert, als die Polizei ihn am 9. Januar und 18. August 2014 auf das aus dem Fahrzeug austropfende Öl hinwies. Gegenüber der Polizei hat er beide Male nicht behauptet, dass ihm jenes gar nicht gehört, obwohl dies nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre. Denn am 9. Januar 2014 ließ die Polizei den Transporter zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abschleppen. Am 18. August 2014 hat der Kläger versucht, die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Außerdem haben Polizeibeamte der PI 28 den Kläger gelegentlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Verkehr gesehen.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob auch andere Fahrzeuge zu den Verunreinigungen der Fahrbahn beigetragen haben. Der Kläger haftet als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 18. August 2014, weil sein Fahrzeug diesen unmittelbar veranlasst hat. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BayFwG ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich und damit kostenpflichtig, unabhängig davon, ob der Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 60). Die Kostenpflicht des Fahrzeughalters wird nochmals in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG klargestellt (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Rn. 61). Die Polizeibeamten der PI 28 haben in einem ausführlichen zeitnahen Vermerk über den Vorfall vom 18. August 2014 festgehalten, dass für sie deutlich erkennbar Öl aus dem Motorraum des klägerischen Fahrzeugs auf die Fahrbahn getropft ist. Dies hat der an diesem Tag eingesetzte und in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Polizeibeamte nochmals detailgetreu und widerspruchsfrei geschildert. Er hat dargelegt, dass er vorne vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet, darunter geschaut und die frischen Tropfspuren mit eigenen Augen gesehen hat. Er habe selbst Ölbinder auf das ausgetretene Öl gegeben. Da absehbar gewesen sei, dass die Menge des von der Polizei mitgeführten Ölbinders nicht ausreichen würde, sei der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden. Nach seiner glaubhaften Aussage hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Öl aus dem klägerischen Transporter auf die Fahrbahn ausgetropft ist. Die vom Kläger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls erstattete Anzeige wegen Falschaussage ist nach Auskunft des Bayerischen Landeskriminalamts von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass das Fahrzeug des Klägers eine Ölundichtigkeit aufwies, war anderen Polizeibeamten bereits im Januar 2014 aufgefallen, was zu weiteren polizeilichen Maßnahmen geführt hatte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen steht fest, dass das klägerische Fahrzeug zumindest dort, wo es am 18. August 2014 abgestellt war, die Fahrbahn verunreinigt hat.
Dass die nach den Fotos und dem Einsatzbericht der Feuerwehr offensichtlich über längere Zeit entstandene, großflächige Verunreinigung der Rosenstraße mit eingetrockneten und frischen Ölflecken zumindest teilweise auch von anderen Fahrzeugen herrühren kann, ist nicht auszuschließen. Die Beklagte konnte den Kläger jedoch nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als einen von möglicherweise mehreren Verpflichteten als Gesamtschuldner auch ganz (vgl. § 421 Satz 1 BGB) in Anspruch nehmen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander (BayVGH, U. v. 3. September 2009 – 4 BV 08.969 – juris Rn. 30). Davon abgesehen, ist dem Kläger nur der Aufwand in Rechnung gestellt worden, der auch angefallen wäre, wenn die Feuerwehr allein zur Beseitigung der dem klägerischen Fahrzeug am 18. August 2014 unmittelbar zurechenbaren Ölflecken auf Höhe der Rosenstraße … ausgerückt wäre. Denn es wurden auf der Grundlage der kleinstmöglichen pauschalen Zeiteinheit von einer halben Stunde (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 34) lediglich zwei der sechs tatsächlich eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden sowie Streckenkosten und Ausrückestunden für ein Mehrzweckfahrzeug abgerechnet. Es ist weder willkürlich noch offensichtlich unbillig, dass der Kläger, aus dessen Fahrzeug – polizeilich festgestellt – mehr als einmal Öl auf die Fahrbahn getropft ist, herangezogen worden ist, weil er für die Beklagte am einfachsten greifbar gewesen ist. Andere Verursacher waren nicht festgestellt und erscheinen zweifelhaft. Die mit der Klageschrift vorgelegten beiden Lichtbilder, die einen Lkw mit Häckselmaschine und Schubkarren und einen roten Lieferwagen auf der verunreinigten Straße zeigen, beweisen lediglich, dass die Fahrbahn unter und vor diesen Fahrzeugen und Geräten stark verunreinigt war, jedoch nicht, dass letztere undicht waren und die Verunreinigung verursacht haben. Es ist schon nicht sehr wahrscheinlich, dass ein kurzer Aufenthalt des Lkw mit Häckselmaschine die aus zahlreichen Ölflecken jeden Alters bestehende Verunreinigung verursacht haben kann. Aufgrund des dokumentierten Straßenbildes ist mit dem Einwand, der Transporter habe am 18. August 2014 bereits eine Woche bzw. zuletzt zehn Tage wegen eines platten Reifens ungenutzt vor dem klägerischen Anwesen gestanden, auch nicht widerlegt, dass die gesamten Verunreinigungen vom klägerischen Fahrzeug herrühren.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).
Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Sie waren notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, d. h. sie durften von der Feuerwehr den Umständen entsprechend ex ante für erforderlich gehalten werden, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 8). Es wurde bereits ausgeführt, dass nur die geringstmöglichen Kosten abgerechnet worden sind.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 98,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.


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