Verkehrsrecht

Mietwagenkosten – Grenzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung

Aktenzeichen  14 C 3725/17

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159585
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 249

 

Leitsatz

Auf die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung kann sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalles dann nicht berufen, wenn er die streitgegenständliche Rechnung (hier für einen Mietwagen) nicht begleicht. In einem solchen Fall kommt es nicht auf seine Erkenntnismöglichkeiten an, denn diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Unternehmen erstellten Rechnung als solcher (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 11737; BeckRS 2016, 16545). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 171,05 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage war in vollem Umfang unbegründet.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 171,05 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, § 398 BGB zusteht.
Denn – wie zutreffend von Beklagtenseite dargelegt -, fehlt es bereits an einer schlüssigen Klage. Trotz mehrfachen Hinweises der Beklagtenseite hat die Klägerseite gerade nicht dargelegt, welcher konkrete Pkw vom Geschädigten angemietet wurde. Dies ist auch aus der vorgelegten Rechnung nicht ersichtlich.
Der von Klägerseite geltend gemachte subjektive Schadensbegriff greift vorliegend nicht. Denn der Geschädigte hat die streitgegenständliche Rechnung nicht bezahlt, womit es nach obergerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht auf seine Erkenntnismöglichkeiten ankommt, denn diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe des vom Unternehmen erstellten Rechnung als solcher (BGH Urteil vom 26.04.16, VI ZR 50/15; BGH Urteil vom 19.07.16 – VI ZR 491/15).
Damit können aber grundsätzlich alle relevanten Einwendungen dem Anspruch entgegengehalten werden. Vorliegend hat die Beklagtenseite zutreffend vorgetragen, dass die Frage, ob z.B. ein Abzug wegen Eigenersparnis vorgenommen werden muss, überhaupt nicht geprüft werden kann, da völlig unklar ist, welches Fahrzeug tatsächlich dem Geschädigten überlassen wurde.
Entsprechend war die Klage einschließlich der Nebenforderungen in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten: Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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