Verkehrsrecht

Schadensersatz, Berufung, Annahmeverzug, Fahrzeug, Frist, Pkw, Haftung, Nichtigkeit, Herausgabe, Zahlung, Nutzung, Inverkehrbringen, Divergenz, Verfahren, Zug um Zug, unerlaubte Handlung, Fortbildung des Rechts

Aktenzeichen  8 U 1281/20

Datum:
4.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31796
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

33 O 279/19 2020-01-29 LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Der Antrag des Klägervertreters vom 23.12.2020, die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.11.2020 bis zum 21.01.2021 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.01.2020, Az. 33 O 279/19, wird mit der Maßgabe, dass die Klage zu Ziffer 2. (Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) bereits unzulässig ist, zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.890,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten zu 1, einer Vertragshändlerin für Audi-Fahrzeuge in I., am 21.07.2016 einen Audi A6 3,0 TDI für 46.890,00 €. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2.
Der Kläger meint, die Beklagten hätten durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, in dem sich ein Dieselmotor mit einer illegalen Programmierung der Motorsteuerung befinde, eine unerlaubte Handlung begangen und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. Zudem stünden ihm Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags sowie Mängelgewährleistungsrechte aus Kaufrecht zu.
Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt,
1.Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klagepartei 46.890 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkws Audi A6, 3,0 TDI, FIN …088 Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für eine Nutzung des vorgenannten Pkw.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug Audi A6 3,0 TDI (FIN …088) unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat und zwar
a) in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 „C bis 33 °C reduziert wird (sogenanntes Thermofenster)
b) in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert, und
c) in Gestalt einer Funktion, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand den AdBlue-Verbrauch erhöht verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. Dieser Feststellungsantrag ist dann begründet, wenn eine oder mehrere dieser vorstehend genannten 3 Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von jeweils 2.791,74 € freizustellen.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten vollumfänglich abgewiesen. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass kaufvertragsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verjährt seien und auch eine deliktische Haftung der Beklagten nicht gegeben sei. Es liege kein sittenwidriges Verhalten vor. Auch könne ausgehend von dem damaligen Kenntnishorizont des Klägers nicht von einer Täuschung über das tatsächliche Abgasverhalten gesprochen werden.
Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird ergänzend verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Mit dieser hat er beantragt,
Das Urteil des LG Ingolstadt vom 29.01.2020, Az. 33 O 279/19 wird aufgehoben und der Rechtstreit an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.
Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, hat er beantragt,
Das Urteil LG Ingolstadt vom 29.01.2020, Az. 33 O 279/19 wird abgeändert und die Beklagten werden entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen verurteilt.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Verjährung vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche liege nicht vor. Die Beklagte zu 2 hafte deliktisch. Der Kaufvertrag sei nichtig und ein Anspruch gemäß § 826 BGB gegeben. Zudem bestehe ein solcher gemäß § 831 BGB und aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung.
Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.
Auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Hinweisbeschlusses wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.
III.
Die Berufung des Klägers war danach als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die mit Schriftsatz vom 23.12.2020 beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats war nicht zu gewähren.
Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen verlängert werden, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht worden sind.
Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts wiederholt aufmerksam gemacht. So ist bereits den allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats (nach Bl. 443 Band 2 d.A.) zu entnehmen, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht „automatisch“, sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden, und dass der Verweis auf einen generellen, „erhöhten Arbeitsanfall“ oder „zahlreiche Fristsachen“ hierfür nicht genügt. Im Hinweisbeschluss vom 26.11.2020 (dort S. 13f.) wurde bei Anführung einschlägiger Rechtsprechung nochmals darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nur bei Glaubhaftmachung konkreter triftiger Gründe zu rechnen ist.
Zu beurteilen sind dabei die „erheblichen Gründe“ vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der den Fristverlängerungsantrag stellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).
Der Fristverlängerungsantrag wurde hier am letzten Tag der gesetzten Frist gestellt. Es wurde lediglich formelhaft auf zahlreiche anstehende Gerichtstermine und eine derzeitige Arbeitsbelastung infolge anderer dringender termingebundener Angelegenheiten und einer Ballung von Fristen für Stellungnahmen, Repliken und Berufungsbegründungen verwiesen. Eine auch nur ansatzweise nähere Darlegung, um wie viele, wann anstehende (nicht coronabedingt abgesetzte) Termine, die – obwohl es sich bei den Klägervertretern ersichtlich um eine aus zahlreichen Rechtsanwälten bestehende Kanzlei handelt – allesamt von dem Sachbearbeiter dieses Verfahrens wahrzunehmen wären, ist nicht erfolgt. Worin die derzeitige, scheinbar erst am letzten Tag der erfolgten Fristsetzung erkannte außergewöhnlich große Arbeitsbelastung tatsächlich bestehen soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht.
Ein erheblicher Grund für eine benötigte Fristverlängerung ist mithin nicht ersichtlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden kann, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – VI ZR 287/17). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zum einen hat die eingeräumte Frist knapp drei Wochen betragen, was nach Auffassung des Senats bei Abstellen auf die nicht herausragende Komplexität und Schwierigkeit des vorliegenden Falls völlig ausreichend erscheint. Zum anderen wird der Fristverlängerungsantrag auch gar nicht damit begründet, dass deshalb noch eine weitere tatsächliche oder rechtliche Aufarbeitung zur Fertigung einer fundierten Stellungnahme erforderlich wäre.
Unter Abstellen darauf und bei Berücksichtigung der Interessen der Gegenpartei sowie der übergeordneten Belange der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit – wie oben ausgeführt – war daher der Fristverlängerungsantrag zurückzuweisen.
2. Die Berufung des Klägers war damit gleichfalls im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH zweifelsfrei beantworten.
Danach wurde die Klage vom Landgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Insbesondere ist der Kaufvertrag nicht nichtig. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Auch aus anderen Rechtsgründen bestehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. Die bezüglich der Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage ist im Übrigen bereits unzulässig. Eine Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet ist dabei auch auf ein Rechtsmittel des Klägers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16, Rz.20).
Im Übrigen wird auf die umfassenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 26.11.2020 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt ist, sind weitere Darlegungen hierzu nicht veranlasst.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zum Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend dem erteilten Hinweis gemäß § 47 GKG auf 46.890,00 € festgesetzt.
04.01.2021
Oberlandesgericht München
8 U 1281/20
Verfügung
1. Beschluss vom 04.01.2021 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … zustellen
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten zu zustellen 1 …
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten zu zustellen 2…
2. Schlussbehandlung


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