Verkehrsrecht

Schmerzensgeld, Mitverschulden, Kostenentscheidung, Zulassung

Aktenzeichen  10 U 4018/16

Datum:
12.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 81
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 O 2304/15 2016-08-26 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 06.10.2016, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 02.03.2017 entschieden, wird das Endurteil des LG München II vom 26.08.2016 (Az. 13 O 2304/15) in Nr.
I. und IV. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.476,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.026,68 € seit 21.02.2015 und aus weiteren 450 € seit 08.06.2015.
IV. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 84% und die Beklagte zu 1) zu 16%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 67%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 16%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Nebenintervention tragen 16% die Beklagte zu 1) und 84% die Nebenintervenientin.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 02.03.2017 entschieden, zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 1) zu 7%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagte zu 1) 7% und die Nebenintervenientin 93%.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 02.03.2017 entschieden, in der Sache teilweise Erfolg. Zu entscheiden war nach teilweiser Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vom 02.03.2017 nur mehr über das Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie die Verfahrenskosten.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld verneint. Nach Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau stürzten beide beim streitgegenständliche Unfall, dem eine Notbremsung des Klägers vorausging, vom Motorrad auf den Asphalt, wobei Helm, Jacke und Hose des Klägers beschädigt wurden und sich die Zeugin das Becken anbrach. Der Kläger schilderte, dass er blaue Flecken und eine schmerzhafte Verletzung an den Daumen davontrug. Nach dem Ergebnis der Sachverständigen Dr. med. Karin B., von deren hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen konnte, wurde durch den Bremsvorgang eine vorbestehende Arthrose an beiden Daumensattelgelenken aktiviert, weshalb Beschwerden in diesen Gelenken über mehrere Wochen medizinisch nachvollzogen werden können. Darauf, dass die am Motorrad des Klägers vorhandene Trommelbremse einen erhöhten Kraftaufwand erfordert und die Möglichkeit besteht, dass die Arthrose auch durch frühere Bremsvorgänge hätte ausgelöst werden können, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass vorliegend eine Notbremsung durch ein Verschulden des Fahrers der Beklagten zu 1) ausgelöst wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schmerzhaften Beschwerden bereits vor dem Unfall vorhanden waren. Der Senat ist auf Grund des Gutachtens vom 20.06.2017 i.V. mit den Angaben des Klägers weiter davon überzeugt, dass eine schmerzhafte Prellung des linken Gesäßes wie auch des rechten Handgelenks durch das Sturzgeschehen ausgelöst wurden, die jetzt noch gelegentlich auftretenden Beschwerden aber nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Eine Anhörung der Sachverständigen zu der erstmals im Schriftsatz vom 20.08.2017 aufgestellten Behauptung, der Kläger habe beim Unfall auch eine „HWS-Prellung“ erlitten, bedurfte es nicht. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen, nachdem die Voraussetzungen des § 531 II ZPO nicht vorliegen, nicht zuzulassen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist insbesondere auch das Mitverschulden des Klägers als ein Faktor zu berücksichtigen, welches der Senat unter Bezugnahme auf das Urteil und die Erwägungen in den Beschlüssen vom 12.12.2016 und 02.03.2017 mit 2/3 bemisst. Insgesamt hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld von 400 € für angemessen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 II, 101 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, 101 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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