Verkehrsrecht

Verbotswidriges Parken eines Kraftfahrzeugs in einer Fußgängerzone

Aktenzeichen  M 7 K 16.4233

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 1

 

Leitsatz

1 Im fließenden Verkehr sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (Anschluss BVerwG BeckRS 2016, 45907). (redaktioneller Leitsatz)
2 Da in einer Fußgängerzone nicht nur nicht geparkt werden darf, sondern bereits die Einfahrt mit dem Kraftfahrzeug verboten ist, gelten für Schilder die Anforderungen an die Beschilderung im fließenden Verkehr. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschleppen verbotswidrig in einer Fußgängerzone abgestellter Fahrzeuge ist regelmäßig geboten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 19. September 2016 klargestellt, dass die erhobene Klage nur für die Klägerin als Fahrerin und Adressatin des Leistungsbescheides vom 18. August 2016 gelte. Die zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht von der Klägerin die Kosten für die veranlasste Abschleppmaßnahme erhoben.
Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Ersatz der Kosten (Auslagen und Gebühren). Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat bzw. ausführen hat lassen und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG ergibt sich zudem, dass die Kostenerhebung auch davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 07.219 – BayVBl 2009, 21).
Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraftfahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug der Klägerin stand zur Überzeugung des Gerichts am 18. August 2016 verbotswidrig in der ordnungsgemäß ausgeschilderten Fußgängerzone (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5, lfd. Nr. 21, Zeichen 242.1) und die verantwortliche Fahrzeugführerin war nicht rechtzeitig erreichbar. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Abschleppmaßnahme greifen nicht durch.
Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr geltend gemacht, dass am 18. August 2016 das auch von ihr fotografierte Verkehrsschild „Beginn der Fußgängerzone“ am Abschlepptag nicht aufgestellt gewesen sei. Sie hat aber auf die schlechte Sichtbarkeit hingewiesen. Die Rechtsprechung unterscheidet im Hinblick auf die Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 – juris Rn. 17). Das Gericht geht davon aus, dass hier die Anforderungen für den fließenden Verkehr gelten, da in einer Fußgängerzone nicht nur nicht geparkt werden darf, sondern bereits die Einfahrt mit dem Kraftfahrzeug verboten ist. Verkehrszeichen sind danach so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 3 C 18/07 – juris Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Das Verkehrsschild „Fußgängerzone“ ist auf der rechten Seite, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern der Klägerin und dem Bild in der Behördenakte ergibt, gut sichtbar aufgestellt (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu §§ 39 bis 42 Abschnitt III Nr. 9). Hinzu kommt, dass man bei einer Einfahrt in die …straße vom … kommend über eine Fläche fahren muss, die wie ein Gehweg gepflastert ist und auch aufgrund eines Bordsteins nur eine deutlich verringerte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zulässt. Da das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ gut sichtbar aufgestellt war, hat es seine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin entfaltet, gleichgültig, ob sie das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016, a.a.O., Rn. 16).
Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Dabei liegt eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor, wenn ein Kraftfahrzeug verbotswidrig in einer Fußgängerzone abgestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 – juris Rn. 4). In einem Fußgängerbereich ist die Fahrzeugnutzung grundsätzlich untersagt. Die mit der Einrichtung von Fußgängerzonen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren, um zu gewährleisten, dass der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. Es kommt weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015 – 3 L 201/11 – juris Rn. 4 ff.). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Fußgänger in einer Fußgängerzone grundsätzlich nicht mit Fahrzeugverkehr rechnen müssen und ihr Verhalten dementsprechend ausrichten. Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen – auch nur zum Parken – birgt deshalb zumindest abstrakt die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtigt schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015, a.a.O., Rn. 11). Hätte die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug die …straße Richtung S. Straße verlassen, da sie sich nach ihrem Vortrag nicht bewusst darüber gewesen ist, dass sie in eine Fußgängerzone eingefahren ist, hätte sie eine längere Strecke in einem Fußgängerbereich durchfahren und damit möglicherweise Fußgänger gefährdet. Wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, besteht ein auch ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse darin, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden (vgl. VGH BW, U.v. 15.1.1990 – 1 S 3664/88 – juris Rn. 30). Von parkenden Kraftfahrzeugen in einer Fußgängerzone geht eine negative Vorbildwirkung für Dritte aus. Auch die Klägerin hat sich auf das vor ihr parkende Fahrzeug berufen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein Schild „Beginn der Fußgängerzone“ auf der anderen Seite der …straße nicht angebracht gewesen sei, war dies nicht veranlasst, da die S. Straße an dieser Wegkreuzung bereits Fußgängerzone ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Straßenbelag der …straße auf eine Fußgängerzone hindeutet. Der Verkehrsteilnehmer hat die angebrachten Verkehrszeichen zu beachten. Im Übrigen ist die Zufahrt vom … kommend durch den Plattenbelag bereits verkehrsberuhigt gestaltet und deutet nicht auf eine Durchfahrts Straße hin.
Die Abschleppmaßnahme war auch ermessensgerecht und verhältnismäßig (Art. 4, 5 PAG). Die Polizeibeamtin hat versucht, die Klägerin telefonisch zu erreichen. Die Klägerin hat angegeben, dass ein mit unterdrückter Rufnummer erfolgter Anruf bei ihr eingegangen sei. Weitere Benachrichtigungsversuche waren von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer sich nicht Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, von der Polizei keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.11.2001 – 24 B 00.3140 – juris Rn. 20, B.v. 1.12.2009 – 10 ZB 09.2367 – juris Rn. 2). Die Abschleppmaßnahme war geeignet und angemessen, den Gefahrenzustand zu beseitigen.
Die Klägerin konnte als Verantwortliche gemäß Art. 7 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden. Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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