Verkehrsrecht

Voraussetzungen einer Verweisung des fiktiv abrechnenden Unfallgeschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit in freier Werkstatt; Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

Aktenzeichen  6 C 1624/15

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürstenfeldbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Verweisung des fiktiv abrechnenden Unfallgeschädigten auf eine gegenüber den Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer “freien” Werkstatt setzt u.a. voraus, dass der Schädiger konkret darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH BeckRS 2013, 09524 Rn. 8 mwN); dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte nicht, wenn er sich auf die Vorlage eines Prüfberichts beschränkt, der sich in knappen theoretischen Ausführungen zu möglichen Kosteneinsparungen gegenüber einem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten erschöpft. (redaktioneller Leitsatz)
Auch wenn die Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigengutachtens die üblichen Kosten übersteigen, kann der Schädiger deren Erstattung nur im Ausnahmefall verweigern. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Sachverständiger und Geschädigter kollusiv zusammenwirken oder die fehlende Üblichkeit des Honorars für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war (hier verneint). Demgegenüber ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor Beauftragung des Sachverständigen Marktforschung zu betreiben (Anschluss an BGH BeckRS 2014, 04270 Rn. 7 mwN). (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Az.: 6 C 1624/15
Im Namen des Volkes
… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit

– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. G., K-straße …, G., Gz.; …
gegen
… M. a. G.,
vertreten durch d, Vorstand, K-Ring …, M.
– Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E. & Partner, H-W-Straße …, M1., Gz.: …
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schneider
am 19.01.2016
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 553,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2015 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19,11.2015 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 558,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 553,82 € nebst Zinsen zusteht.
Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstrittig.
1. Es sind weitere fiktive Reparaturkosten von 522,16 € zu bezahlen.
Grundsätzlich hätte die Beklagte den Kläger auf die Kosten einer freien Markenwerkstatt verweisen können, da der Kläger nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass er sein Fahrzeug immer schon markengebunden warten und reparieren hat lassen (das Fahrzeug war bereits älter als drei Jahre).
Insofern ist die Beklagte ihrerseits aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Klageseite hat ein ausführlich begründetes Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Karosseriebauerhandwerk erstellen lassen, das auf der Grundlage einer tatsächlichen Untersuchung des Unfallfahrzeugs Reparaturkosten von 3.408,08 € netto errechnete. Die Beklagte beschränkt sich darauf, in einem Prüfbericht (Anlage B 1) knappe theoretische Ausführungen zu möglichen Kosteneinsparungen gegenüber dem Sachverständigengutachten zu machen („Nach Herstellerinformation können „Teile werden in der Lackierpraxis…“) und die Kosten herunterzurechnen (2.885(90 €). Die Formulierung des Prüfberichts der Beklagten zeigt, dass es sich nur um theoretische Annahmen handelt, deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall gar nicht überprüft wurden. Auf dieser Grundlage können keine Abzüge vorgenommen werden. Das Angebot eines Zeugen dafür, dass die von Beklagtenseite angegebene Werkstatt die Reparatur entsprechend billiger durchführen hätte können, hilft nicht über den fehlenden Vortrag hinweg, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Die Zertifizierung dieser Werkstatt wurde überdies nur behauptet und nicht belegt. Daher kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger zumutbar wäre, sich an eine Werkstatt zu wenden, die ca. 20 km von seinem Wohnort entfernt ist, obwohl vor Ort eine Vielzahl von Werkstätten zur Verfügung stünden.
2. Im Rahmen der Eintrittspflicht besteht ein Anspruch auf das geltend gemachte Gutachterhonorar, da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, „soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“ (vgl, Palandt, 74. Auflage, § 249 BGB Rdnr. 58). Es ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall zur Überzeugung des Gerichtes nicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens nicht „erforderlich“ und damit nicht erstattungsfähig sind. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Ermittlung dessen, was als Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich i. S. des § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB ist, stets auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden muss. Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese „objektiv“ notwendig und angemessen sind.
Vielmehr kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung vor dem Hintergrund der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze selbst dann, wenn diese übersetzt sein sollten, nur unter engen Voraussetzungen verneint werden. Dies wäre zunächst dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt (Erstellen einer Scheinrechnung, Berechnung einer nur bei der Einstandspflicht eines Versicherers geltenden „Sondervergütung“) oder sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre. Danach kann der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann ersetzt verlangen, wenn diese überhöht sein sollten, es sei denn, dies ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar gewesen, insbesondere verweist der BGH in der Entscheidung vom 11,02.2014, VI ZR 225/13 zu Recht darauf, dass bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen des § 249 Absatz 2 BGB das Grundanliegen dieser Vorschrift, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, nicht aus den Augen verloren werden darf. Aufgrund dessen ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen und insbesondere auf die individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erkennbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.
Vorliegend hat der Kläger zuletzt behauptet, dass er den Sachverständigen selbst beauftragt habe (und nicht etwa die Anwältin oder der Kfz-Betrieb), wogegen durch die Beklagtenseite nicht mehr widersprochen wurde. Damit ist ihm die subjektbezogene Schadensbetrachtung zuzubilligen.
Deshalb kann der Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten ausweislich des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 14.12.2015 (Az.: 10 U 579/15) in voller Höhe verfangen (weshalb noch 31,68 € zu bezahlen sind), Selbst wenn man den von Beklagtenseite angezogenen höchsten Nettowert für das Grundhonorar von 481.- € heranziehen müsste, läge das Grundhonorar (Nebenkosten werden nicht geltend gemacht) vorliegend (512,61 €) innerhalb des vom OLG vorgegebenen Schätzbonus von 15%.
3. Am hiesigen Amtsgericht werden als Auslagenpauschale 25.-€ geschätzt. Deshalb erfolgte im Übrigen eine Klageabweisung in Höhe von 5.- €.
4. Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Streitwert von 4.043,06 € (wie von Klageseite angenommen, abzüglich 5.- €) und sind von Klageseite korrekt berechnet. Soweit die Beklagtenseiten nicht gezahlt hat (492,54 € 7. 413,64 €), war sie ergänzend zu verurteilen.
5. Zinsanspruch; § 291 BGB
6. Kosten; §§ 91, 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit; § 708 Ziffer 11, § 713 ZPO Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 800 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München II, Nymphenburger Straße, 18 80335 München einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwälte oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck Stadelbergerstr. 5 82256 Fürstenfeldbruck einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens, ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden, im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts, Sie Kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


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