Verkehrsrecht

Werkstattrisiko des Schädigers bei Verkehrsunfall

Aktenzeichen  33 S 40/18

Datum:
19.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57291
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das so genannte Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für die Herstellung erforderlichen Kosten umfassen auch den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der mit der Schadensbeseitigung beauftragte Dritte unsachgemäß arbeitet und deshalb vermeidbare Kosten entstehen (so Oetker, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rdnr. 395. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung zum überwiegenden Teil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.12.2016, für den die Beklagten dem Grunde nach unstreitig haften. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Zur Ergänzung: Streitgegenständlich sind insgesamt drei Positionen aus der Reparaturrechnung des Autohauses … vom 02.02.2017, nämlich Materialkosten für einen Extrafenstersatz in Höhe von 647,95 € netto, für einen „Trunk Spoiler Ionized Bro“ in Höhe 379,83 € sowie Lohnkosten für die Verbringung zum Lackierer in Höhe von 157,56 € netto für insgesamt 15 AW, was einem Stundensatz von 105,04 € (1,5 Stunden) entspricht. Auf die Position Verbringungskosten haben die Beklagten bereits eine Zahlung in Höhe von 100,00 € inklusive Mehrwertsteuer geleistet.
Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Positionen vollumfänglich zugesprochen, jedoch bezüglich der Materialkosten für den Extrafenstersatz und den „Trunk Spoiler Ionized Bro“ die Beklagten lediglich Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das Autohaus … verurteilt. Zur Begründung hat es – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – ausgeführt, dass zwar die Reparaturkosten für die beiden ersten Positionen nicht unfallbedingt seien, sondern vielmehr auf einer unvorsichtigen Demontage durch das Autohaus beruhen. Es hat jedoch eine Erforderlichkeit aufgrund des von den Beklagten zu tragenden sog. Werkstattrisikos angenommen und dementsprechend eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen. Die restlichen Verbringungskosten hat es ebenfalls als erforderliche Herstellungskosten angesehen und sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen, der festgestellt hat, dass die konkret berechneten Verbringungskosten regional üblich seien.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie führen aus, dass das Werkstattrisiko im konkreten Fall nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne, da die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung noch nicht bezahlt habe und jedenfalls nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch der Klägerin klar war, dass es sich bei den beiden ersten Positionen nicht um unfallbedingte Kosten handelt, sondern um Kosten, die durch eine unsachgemäße Demontage des Autohauses angefallen sind. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet, diese Kosten an das Autohaus zu bezahlen. Es sei ihr zuzumuten gewesen, der Werkstatt, die zudem mittlerweile in Insolvenz gefallen sei, den Streit zu verkünden und sich insoweit auf das eingeholte Gutachten zu berufen. Aus der auch vom Amtsgericht zitierten BGH-Entscheidung, Az.: VI ZR 42/73, gehe als Begründung für die Auferlegung des Werkstattrisikos auf den Schädiger hervor, dass dem Geschädigten der Weg der Inanspruchnahme seiner Werkstatt häufig schon deshalb verschlossen sei, weil er deren Kostengestaltung kaum beurteilen oder beeinflussen könne, zumindest bevor der vom Gericht im Rechtsstreit bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet hat. So liege der Fall aber hier nicht. Zudem sei der Beklagten voraussichtlich aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Werkstatt eine Realisierung der Zug um Zug abgetretenen Schadensersatzansprüche nicht möglich. Auch die Verbringungskosten seien zu Unrecht zugesprochen worden, da die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt habe, wie die Verbringung im konkreten Fall stattgefunden habe. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden, von wo nach wo das Fahrzeug verbracht wurde, welches Transportfahrzeug benutzt wurde, welche Person mit welcher Qualifikation den Transport durchgeführt habe, ob im Rahmen der jeweiligen Fahrten Leerfahrten – wie üblich – durch Miterledigung anderer Aufträge vermieden wurden und welcher zeitlicher Aufwand mit der Verbringung verbunden war. Hierzu habe auch der Sachverständige keinerlei Ausführungen gemacht. Entscheidungserheblich sei nämlich nicht, ob Verbringungskosten üblicherweise regional anfielen, sondern ob die hier konkret abgerechneten Verbringungskosten tatsächlich erforderlich waren. Insbesondere gehe auch aus dem Vortrag der Klägerin im letzten Termin hervor, dass die örtliche Distanz zwischen Reparatur- und Lackierwerkstatt lediglich 7 km betrage, die Fahrzeit sich also auf 12 Minuten belaufe. Weshalb dann ein Zeitaufwand von insgesamt 1,5 Stunden angesetzt wurde sowie ein Stundensatz von 105,04 €, sei nicht erklärlich, insbesondere weil es sich hierbei auch um einfache Fahrtätigkeiten handele, die keine gleich hohe Qualifikation erfordern wie die Durchführung der Lackierarbeiten selbst.
II.
Die Berufung ist offensichtlich überwiegend unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Soweit das Amtsgericht Lichtenfels die Kosten für den Extrafenstersatz und den „Trunk Spoiler Ionized Bro“ als erforderliche Herstellungskosten angesehen hat, ist dies auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. Der nach § 249 Absatz 2 BGB erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens und die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 Absatz 2 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich u.a. in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei Auftragserteilung sowie bei weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sog. Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Absatz 1 BGB überlassen würde.
Richtigerweise führt das Amtsgericht Lichtenfels weiter aus, dass der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB nicht einstehen muss. Daher können Rechtsgutsverletzungen eines Dritten einem Erstschädiger zugerechnet werden, wenn diese auf eine Gefahrenlage zurückzuführen sind, die durch den Erstschädiger gesetzt wurde, vgl. Flume in Beck-OK, BGB, 46. Edition, Rdnr. 317 zu § 249 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Die für die Herstellung erforderlichen Kosten umfassen damit auch den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der mit der Schadensbeseitigung beauftragte Dritte unsachgemäß arbeitet und deshalb vermeidbare Kosten entstehen; der Dritte ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so Oetker ih MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rdnr. 395 zu § 249.
An diesen Grundsätzen ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts dadurch, dass die Klägerin die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt hat und im Rechtsstreit erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das eine fehlende Unfallbedingtheit belegt und stattdessen ein unsachgemäßes Arbeiten der Werkstatt feststellt. Auch die Tatsache, dass die Werkstatt mittlerweile in Insolvenz gefallen ist, kann hier keinen Ausschlag geben. So hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 29.10.1974, Az: VI ZR 42/73, abgedruckt in NJW 1975, 160 ff. (konkret auf Seite 162) ausgeführt, dass der Geschädigte in den Fällen der unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Reparaturwerkstatt nicht darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Zwar führt der Bundesgerichtshof an gleicher Stelle zur weiteren Begründung seiner Auffassung aus, dass dieser Weg dem Geschädigten in aller Regel schon deshalb verschlossen sein dürfte, weil er die Kostengestaltung der Werkstatt kaum beurteilen oder beeinflussen könne, zumindest bevor der vom Gericht in dem Rechtsstreit bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet habe. Hinzu komme, dass der Geschädigte in aller Regel auf die Mehrforderung der Werkstatt zunächst eingehen, d.h. seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung weiter verschlechtern müsse, wenn er nicht bis zur gerichtlichen Klärung auf das Fahrzeug verzichten wolle, da die Werkstatt in der Regel das Fahrzeug erst bei Bezahlung der Rechnung herausgebe. Auf diese Begründung nehmen die Beklagten ersichtlich Bezug. Der BGH führt in dieser Entscheidung jedoch weiter aus, dass aber auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Werkstatt nach Sachlage aussichtsreich erscheint, der Schadiger von dem Geschädigten zu viel verlangen würde, wollte er ihm die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung aufbürden, die letztlich vom Schädiger zu verantworten sind. Aufgrund des Anspruchs des Schädigers auf Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs sei auch die Rechtsstellung des Schädigers nicht schwächer als die des Geschädigten. Der Schädiger werde sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können. Aus dieser weiteren Begründung des Bundesgerichtshofs geht nach Auffassung der Kammer als ausschlaggebender Beweggrund für die Überbürdung des Werkstattrisikos auf den Schädiger hervor, dass jedenfalls der Geschädigte nicht mit den Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung über die Forderungshöhe mit der Werkstatt belastet werden soll. Die Tatsache, dass der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, um sein Fahrzeug wieder zu bekommen, sieht der Bundesgerichtshof lediglich als zusätzlichen verstärkenden Gesichtspunkt an, der aber allein nicht ausschlaggebend ist. Kommt es aber auf die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt an, kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Soweit er die Rechnung nämlich noch nicht bezahlt hat, muss er jederzeit mit einer Inanspruchnahme durch die Werkstatt rechnen und hierzu Mühen und Risiken auf sich nehmen, um die ggf. unberechtigte Forderung der Werkstatt abzuwehren und sich ggf. sogar auf einen Rechtsstreit mit der Werkstatt einlassen. Das Risiko eines Unterliegens im Rechtsstreit gegenüber der Werkstatt ist zwar im vorliegenden Fall aufgrund des eindeutigen Sachverständigengutachtens eher gering, jedoch bei weitem nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist auch das Gutachten keine Garantie für den Geschädigten, dass die Werkstatt ihn nicht doch in Anspruch nimmt. Daran kann auch eine Streitverkündung im hiesigen Verfahren, beispielsweise nach Vorliegen des Sachverständigengutachens, nichts ändern. Zwar tritt im Rahmen der Streitverkündung grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Aber auch diese Bindungswirkung unterliegt gewissen Einschränkungen, insbesondere bei einer sehr späten Streitverkündung im Prozess, die vom Geschädigten nicht eindeutig kalkulierbar und einschätzbar sind, insbesondere nach den §§ 74, 68 ZPO. Darüber hinaus schließt auch eine Streitverkündung mit entsprechender Bindungswirkung nicht aus, dass die Werkstatt doch auch gerichtlich gegen den Geschädigten vorgeht, um ihre Forderung zu verfolgen. Allein dieses Risiko der Inanspruchnahme und den dementsprechenden Folgen, dass sich der Geschädigte hiergegen – wenn auch erfolgreich – zur Wehr setzen muss und einen weiteren Rechtsstreit führen muss, führt dazu, dass auch im vorliegenden Fall das Werktstattrisiko von den Beklagten zu tragen ist. Die Insolvenz der Werkstatt vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern, denn dies bedeutet gerade nicht, dass eine Forderung nicht mehr weiter verfolgt werden kann. Es besteht weiterhin das Risiko, dass der bestellte Insolvenzverwalter die entsprechende Forderung zugunsten der Insolvenzmasse – auch gerichtlich – weiter verfolgt und die Klägerin in Anspruch nimmt. Dass in einem solchen Fall der Schädiger das jeweilige Insolvenzrisiko des unsachgemäß arbeitenden Dritten trägt, ist zwangsläufige Folge der Überbürdung des Werkstattrisikos, entspricht der Interessenlage und ist daher vom Schädiger in Kauf zu nehmen.
2. Soweit sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung der restlichen Verbringungskosten wenden, lassen sich ihre Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil zwar durchaus hören. Allerdings greifen auch hier die o.g. Grundsätze des Werkstattrisikos ein: Selbst wenn die Verbringungskosten nicht erforderlich und die angesetzten Stundensätze überhöht sein sollten, müssen die Beklagten hier die Kosten als erforderliche Herstellungskosten tragen: Der Pkw der Klägerin wurde repariert, Verbringungskosten sind unstreitig angefallen und dem Grunde nach zu ersetzen und der Klägerin wurde durch die Werkstatt eine Rechnung inklusive Verbringungskosten gestellt.
Allerdings hätte hier die Berufung insoweit Erfolg, als auch hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung hätte erfolgen müssen (also bezüglich der gesamten zugesprochenen Forderungshöhe), denn auch insoweit müssen die Beklagten im Rahmen des Vorteilsausgleichs die ggf. der Klägerin insoweit zustehenden Ansprüche gegen die Werkstatt abgetreten werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein weiteres Vorgehen der Beklagten in diesem Sinne wirtschaftlich ist. Da bereits 100 € pauschal auf die Verbringungskosten gezahlt wurden, steht lediglich noch ein Restbetrag von 57,56 € netto = 87,50 € brutto in Rede, bezüglich derer eine Zug-um-Zug-Abtretung erfolgen müsste. Soweit die Beklagten eine solche Zug-um-Zug-Verurteilung auch bezüglich der restlichen Verbringungskosten wünschen, mögen sie dies mitteilen. Es könnte dann bei Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Angesichts des geringen Betrages und der Ausführungen der Beklagten, dass vermutlich aufgrund der Insolvenz des Werkstattbetriebes eine Realisierung von Forderungen wenig aussichtsreich ist, mögen die Beklagten dennoch über eine Berufungsrücknahme nachdenken.
III.
Da die Berufung nur in einem äußerst geringen Teil Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Für den Fall, dass keine Rücknahme der Berufung erfolgen soll, wird angeregt, im schriftlichen Verfahren fortzufahren, wozu die Parteien ihre Zustimmung erteilen mögen. Andernfalls müsste Termin, bestimmt werden.Landgericht

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