Versicherungsrecht

Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neuen Diesel-Fahrzeugs mit 3,0-Liter-Dieselmotor (EURO 5)

Aktenzeichen  21 U 2452/21

Datum:
30.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32267
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 346 Abs. 2 Nr. 2, § 826
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: OLG München BeckRS 2021, 31796; BeckRS 2021, 32277; BeckRS 2021, 32276; OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14845; BeckRS 2021, 14846; OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München I BeckRS 2021, 32309; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853; LG Landshut BeckRS 2021, 15304; LG Ingolstadt BeckRS 2021, 19616. (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der grundsätzlichen Billigung einer linearen Berechnungsmethode folgt nicht zwingend, dass andere Berechnungsmethoden unzulässig wären; ein degressives Stufenmodell zur Berechnung der Nutzungsentschädigung ist aber nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

81 O 738/20 2021-03-30 Urt LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.03.2021, Az. 81 O 738/20, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 11.701,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2020 zu bezahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 46%, die Beklagte 54% zu tragen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 33%, die Beklagte 67% zu tragen.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Ingolstadt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.511,74 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. Streitgegenständlich ist ein vom Kläger am 25.06.2014 zum Preis von 69.800,01 € erworbenes Neufahrzeug vom Typ …, das mit einem von der Beklagten hergestellten 3.0 Liter Sechszylinder-Dieselmotor ausgestattet ist. Das Fahrzeug verfügt über die Abgasnorm EU 5.
Der Pkw wurde vom Kläger im Dezember 2020 abgemeldet und hat seitdem einen Kilometerstand von 174.269 km, vgl. Anlage BB 1.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Ergänzend gilt § 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.03.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der vom Kraftfahrt-Bundesamt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp beanstandeten sog. „Aufheizstrategie“ sei ein Anspruch nach § 826 BGB des Klägers gegeben. Bei der Zugum-Zug Rückabwicklung des Kaufvertrages müsse aber eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abgezogen werden, die ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km vom Landgericht Ingolstadt degressiv berechnet wird.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Ansicht vertritt, dass die Nutzungsentschädigung linear zu berechnen sei.
Der Kläger beantragt in der Berufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az. 81 O 738/20, verkündet am 30.03.2021:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 17.511,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2019 zu zahlen.
Die Beklagte, die die landgerichtliche Entscheidung verteidigt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung, Bezug genommen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 08.07.2021 eine Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bestimmt und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf 10.08.2021 festgelegt.
II.
Die zulässige Berufung ist insoweit erfolgreich, als der Kläger die lineare Berechnung der Nutzungsentschädigung begehrt. Der Senat legt jedoch bei der Berechnung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km (und nicht die von der Klagepartei zugrunde gelegten 350.000 km) zugrunde, so dass die Berufung teilweise zurückzuweisen war. Unbegründet ist auch der weitergehende Zinsanspruch.
Im Einzelnen:
1. Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang eine Nutzungsentschädigung vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abzuziehen ist und hat regelmäßig eine lineare Berechnung gebilligt, vgl. grundlegend Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, ferner Urteil vom 18.05.2021, Az. VI ZR 720/20 sowie zuletzt Urteil vom 27.07.2021, VI ZR 480/19.
Aus der grundsätzlichen Billigung einer linearen Berechnungsmethode folgt zwar nicht zwingend, dass andere Berechnungsmethoden unzulässig wären, weil dem Tatrichter nach § 287 ZPO ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Da der Schaden aber in dem ungewollten Vertragsschluss liegt, ist der vom Bundesgerichtshof erfolgte Rückgriff auf die Wertung des Nutzungsersatzes nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber folgerichtig.
Der Senat hält die vom Landgericht Ingolstadt vorgenommene degressive Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt, weshalb die Entscheidung abzuändern war. Der Bundesgerichtshof stellt in seinen Entscheidungen regelmäßig auf die konkrete Nutzung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung ab und hat in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, einer Berechnung nach dem Wertverlust eine Absage erteilt. Die lineare Berechnung ist dem Geschädigten zumutbar und entlastet die Schädigerin nicht unangemessen. Sie entspricht schon vom Wortlaut den „gezogenen Nutzungen“ während die degressive Berechnung den über die Zeit eintretenden Wertverlust des Fahrzeugs berücksichtigt, welche aber die konkrete und über das Lebensalter des Fahrzeugs gleichbleibende Nutzung vernachlässigt.
2. Die Gesamtlaufleistung konnte vom Senat im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden, vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2021, Az. VI ZR 720/20. Dabei war unter Berücksichtigung des Fahrzeugstyps und der Motorisierung hier eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km anzunehmen. Der Senat bewegt sich damit in dem Rahmen, in dem der Bundesgerichtshof Laufleistungen für angemessen gehalten hat. Exakte Ermittlungen aller Faktoren oder gar die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst, weil sich der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 287 ZPO dafür entschieden hat auf das Erfordernis des Strengbeweises bei der Feststellung der Schadenshöhe zu verzichten.
3. Nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Formel: Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch Gesamtlaufleistung (beim Neufahrzeug) ergibt sich folgende Berechnung:
69.800,01 € mal 174.269 km dividiert durch 300.000 km = 40.546,59 € gezogene Nutzungen. Damit ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 29.253,42 € (69.800,01 € minus 40.546,59 €).
Da das Landgericht bereits 17.552 € zugesprochen hat, war die Beklagte zu weiteren 11.701,42 € zu verurteilen (29.253,42 € minus 17.552 €).
4. Der mit der Berufung zugesprochene weitere Zahlungsanspruch ist ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Das Landgericht hat bereits auf Seite 11 seines Urteils ausgeführt, dass ein früherer Zinslauf nicht in Betracht kommt, weil in dem außergerichtlichen Schreiben ein Kilometerstand nicht mitgeteilt worden ist. Dies ist mit der Berufung nicht angegriffen worden, so dass der weitergehende Zinsantrag als unbegründet zurückzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Der weitergehende Anspruch auf deliktische Zinsen wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgenommen. Um der Zuvielforderung für die Zeit vom 26.06.2014 bis 14.12.2019 Rechnung zu tragen, war ein fiktiver Streitwert unter Berücksichtung der Zinsforderung von gerundet 15.275 € zu bilden. Damit ergibt sich unter Abzug der vom Kläger akzeptierten Nutzungsentschädigung von 30.409,94 € ein fiktiver Streitwert von 54.665 € (gerundet) für die 1. Instanz. Entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen der Parteien errechnen sich die im Tenor angegebenen Quoten.
Der Streitwert für die zweite Instanz beträgt 17.511,74 € gemäß § 3 ZPO. Ausgehend davon unterliegt der Kläger damit in der Berufung mit 33%. Die Kostenentscheidung folgt hier aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.


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