Baurecht

Versicherung für Überschwemmungsschäden: Reichweite des Ausschlusses für Schäden durch Sturmflut

Aktenzeichen  IV ZR 235/19

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:260220UIVZR235.19.0
Normen:
§ 1 VVG
§§ 1ff VVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a bb ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 26. Juli 2019, Az: 6 U 139/18, Urteilvorgehend LG Berlin, 23. August 2018, Az: 23 O 303/17

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 26. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer erweiterten Gebäudeversicherung nach Überschwemmung eines Grundstücks geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über zusätzliche Gefahren zur Feuerversicherung. Versichert ist das sogenannte Hafenhaus in R.     . Das Versicherungsobjekt liegt im Stadthafen von R.     direkt an der W.      , die in die Ostsee mündet. Die Entfernung des Hafenhauses zur Ostsee beträgt etwa 16 Kilometer. Dem Vertrag liegen “Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung” (im Folgenden: ECB 2010) zugrunde. In § 8 heißt es zu “Überschwemmung, Rückstau” unter anderem:
“1. Versicherte Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch Überschwemmung oder Rückstau zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).
3. Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Erdbeben;
bb) Sturmflut;
cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 2);
dd) Vulkanausbruch;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.”
2
In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 zog ein Tiefdruckgebiet aus Skandinavien über die Ostsee hinweg in Richtung Weißrussland. An der Ostseeküste wurden infolge stark auflandigen Windes Wasserstände von bis zu 1,60 Meter über dem mittleren Wasserstand erreicht. Das Wasser der W.      konnte infolgedessen nicht regelgerecht abfließen, so dass sich dieses landeinwärts aufstaute, am Standort des Hafenhauses ausuferte und dessen Grundstück überflutete. Durch die Überflutung des Grundstücks entstanden Schäden am Gebäude in Höhe von 13.504,89 €. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 und 21. März 2017 lehnte die Beklagte Leistungen unter Verweis auf den Risikoausschluss Sturmflut ab. Hierbei berief sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten (im Folgenden: Gutachten der Beklagten).
3
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.504,89 € nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2019, 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsobjekt eingetretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis “Überschwemmung” im Sinne des § 8 Nr. 1 ECB 2010. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Leistungspflicht nicht gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen, denn die eingetretenen Schäden seien nicht durch Sturmflut im Sinne dieser Klausel entstanden. Bei der Auslegung der hier vereinbarten Risikoausschlussklausel müsse eine Sturmflut mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen, und zweitens dessen Verursachung durch auflandigen Sturm. Nicht eindeutig sei, ob nicht noch als drittes Element eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen müsse, denen an der Ostsee untergeordnete Bedeutung zukomme. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auch auf die Ostsee erstrecke, seien die Schäden hier jedenfalls nicht “durch” Sturmflut im Sinne der Ausschlussklausel entstanden. Zu einer Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks sei es nicht durch das Eindringen von Ostseewasser in das Küstenhinterland gekommen. Vielmehr hätten die stark auflandigen Winde im Bereich der Ostsee dazu geführt, dass die W.     nicht mehr regelgerecht durch den engen Seekanal zwischen R.     und Wa.        in die Ostsee habe abfließen können, wodurch es zunächst landeinwärts zu einem Anstau des Flusswassers und anschließend zu einer Ausuferung des Flusswassers auf das versicherte Grundstück gekommen sei. Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks reiche für das Eingreifen der Ausschlussklausel nicht aus, was sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck ergebe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass der bei dem im Versicherungsobjekt Hafenhaus am 4./5. Januar 2017 eingetretene Schaden auf einer Überschwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1, 2 ECB 2010 beruht, weil durch eine Ausuferung der W.      nicht unerhebliche Mengen von Oberflächenwasser ausgeufert sind.
8
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Eintrittspflicht der Beklagten nicht durch die Ausschlussklausel für Sturmflut gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen.
9
a) Der Begriff der Sturmflut wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung. Hiernach sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 – IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26). Bei einer – wie hier in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 – vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
10
Von vornherein unerheblich für die Auslegung des Begriffs der Sturmflut an der Ostseeküste sind mithin Klassifizierungen, wie sie in einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten Einstufungen nach der DIN oder behördlichen Regelungen vorgenommen werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Sturmflut ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (vgl. hierzu http://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut; http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sturmflut, je Stand: 26. Februar 2020). Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der Sturmflut in der Gebäudeversicherung (vgl. Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. 2020 § 4 Rn. 230; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 4 VGB 2010 A Rn. 18; Dietz, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 105; Jula in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 VHB 2010 A Rn. 33 f.). Ob – wie das Berufungsgericht in Erwägung zieht – zusätzlich zu dem hohen Ansteigen des Wassers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch auflandigen Sturm noch als drittes Element eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen muss, kann offenbleiben.
11
b) Auch wenn man hier – was der Senat für die weitere Prüfung unterstellt – vom Vorliegen einer Sturmflut ausginge, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schäden seien nicht “durch” Sturmflut verursacht. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass nur durch Sturmflut verursachte Schäden vom Leistungsausschluss erfasst werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zunächst den Wortlaut von § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 in den Blick nehmen. Die dortige Regelung, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut nicht versichert sind, wird er dahin verstehen, dass gemäß § 8 Nr. 1 ECB 2010 durch Überschwemmung beschädigte oder versicherte Sachen dann keine Entschädigungspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wenn es zu der Schadenentstehung auch durch eine Sturmflut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusammenwirken von Sturmflut und Sturm/Hagel (vgl. Dietz, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn. 107; MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 34 Rn. 69). Um ein solches Zusammenwirken von Sturmflut und einer anderen Gefahr geht es im vorliegenden Fall nicht.
12
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung demgegenüber nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen. So liegt es hier, da die im Küstenbereich und an der Einmündung der W.     in die Ostsee – unterstellt – herrschende Sturmflut lediglich dazu geführt hat, dass die W.     nicht in die Ostsee entwässern konnte, sondern es bedingt durch den eingetretenen Rückstau im Hafen von R.      zu einer Erhöhung des Wasserstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich kam. Derartige bloß mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Er wird den an seinem Versicherungsobjekt eingetretenen Schaden zwar als versicherte Überschwemmung im Sinne von § 8 Nr. 1 ECB 2010 ansehen, nicht aber annehmen, sein Versicherungsschutz sei gemäß § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 wegen einer in erheblicher Entfernung vom Versicherungsobjekt – hier 16 Kilometer – eingetretenen Sturmflut ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass sich die Sturmflut jedenfalls auch unmittelbar auf sein Versicherungsobjekt ausgewirkt haben muss. Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge Sturmes zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa Deiche überschritten werden (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 VHB 2010 A Rn. 33).
13
Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlussklausel in § 8 Nr. 4 a) ECB 2010. Nicht nur die dort genannte Sturmflut, sondern auch die übrigen nicht versicherten Schäden infolge der dort eingetretenen Ereignisse (Erdbeben, Grundwasser, Vulkanausbruch, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) weisen auf ein außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes hin, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind (vgl. MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass ein solcher Fall auch vorliegt, wenn es landeinwärts jenseits von Küstenlinie und Flusseinmündung zu Überschwemmungen durch Hochwasser kommt, weil ein Fluss wegen einer an der Küste herrschenden Sturmflut nicht in das angrenzende Meer entwässert werden kann. Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.) hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.
14
c) Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Gegenteiliges herleiten. Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 (IV ZR 252/03, VersR 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt. Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.).
15
d) Nicht durchzudringen vermag die Revision schließlich mit den von ihr erhobenen Gehörsrügen. Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Fachwissen voraussetzende Frage, ob der Hafen von R.     nicht an einer Meeresküste oder Flussmündung, sondern lediglich an einem Fluss (hier: U.        ) liege, beantwortet, ohne eigene besondere Sachkunde auszuweisen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts liege der Hafen von R.      nicht an dem Fluss U.         , der nur über einen Seekanal eine Verbindung zur 16 Kilometer entfernten Meeresküste habe. Vielmehr sei die U.          ein so genannter Ästuar des Flusses W.     und damit eine Bucht der Ostsee, ein sogenanntes inneres Küstengewässer. Auf diesen – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist – erstmals in der Revision gehaltenen Vortrag kommt es schon deshalb nicht an, weil die Vorinstanzen mit Tatbestandswirkung festgestellt haben, dass sich das versicherte Grundstück weder an einer Meeresküste noch an einer Flussmündung, sondern 16 Kilometer landeinwärts befindet. An diese tatbestandlichen Feststellungen, hinsichtlich derer die Beklagte keine Tatbestandsberichtigung beantragt hat, ist das Revisionsgericht gebunden.
16
Ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht ohne vorherige sachverständige Beratung die Kausalität der Sturmflut für den Wasserstand an dem Pegel M.        U.        und dem Pegel Wa.        verneinen dürfen. Ein Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Gutachten der Beklagten oder wegen eines unterbliebenen Hinweises des Berufungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil sich das Berufungsgericht hiermit ausdrücklich befasst und unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten der Beklagten ausgeführt hat, dass aus fachlich hydrologischer Sicht eine Ursächlichkeit der Sturmflut am Pegel Wa.      für die Maximalwasserstände am Pegel M.        U.         vorhanden ist,. Dies genügt indessen aus Rechtsgründen – wie oben gezeigt – nicht für eine Verursachung “durch” Sturmflut im Sinne der Risikoausschlussklausel in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010.
Mayen     
      
Prof. Dr. Karczewski     
      
Lehmann
      
Dr. Brockmöller     
      
Dr. Bußmann     
      


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