Verwaltungsrecht

Ablehnung des Asylfolgeantrags

Aktenzeichen  M 17 E 17.36752

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 2, Abs. 7
AsylG AsylG § 71 Abs. 5
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Ein Asylerstantrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2015 unanfechtbar abgelehnt und die Abschiebung nach Kosovo angedroht. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller über Serbien, Ungarn, Österreich am … Oktober 2016 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2017 einen Asylfolgeantrag. Dabei gab der Antragsteller Probleme mit seiner Familie sowie gesundheitliche Probleme als nach Abschluss des Erstverfahrens entstandene neue Gründe an.
Mit Bescheid vom 3. April 2017, zugestellt am 4. April 2017, lehnt das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und lehnte die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 27. Mai 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Nr. 2).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Antragsteller lediglich vorgetragen habe, gesundheitliche Probleme zu haben. Wie diese aussehen sei danach nicht nachvollziehbar. Soweit sich diese Ausführungen auf eine möglicherweise noch vorhandene Hepatitis, die bereits im Erstverfahren vorgetragen wurde, bezögen, stelle dies keinen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens dar. Soweit mit den Ausführungen andere, neu aufgetretene Erkrankungen angesprochen sein sollten, könne der Amtsermittlungsgrundsatz erst dann greifen, wenn konkrete Anhaltspunkte genannt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Antragsteller erhob am 6. April 2017 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.36751) mit den Anträgen, den Bescheid vom 3. April 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG festzustellen. Gleichzeitig beantragte er,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen bzw. eine solche zu widerrufen.
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt, sowie auf beigefügte handschriftliche Ausführungen in albanischer Sprache.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.36751 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der vorläufige Rechtschutz richtet sich hier nach § 123 VwGO. Grundlage für eine Abschiebung des Antragstellers ist die fortgeltende bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 27. Mai 2017 i.V.m. der Mitteilung an die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (vgl. § 71 Abs. 5 AsylG).
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob das Bundesamt den Folgeantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat, ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu beachten. Die Abschiebung darf danach nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden.
Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht glaubhaft gemacht hat. Der Hinweis auf Probleme mit der Familie und gesundheitliche Probleme ist im Hinblick auf die Belastungsintensität schon völlig ungeeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen, im Übrigen viel zu unspezifiziert. Auf die Ausführungen im angegriffen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Unbeachtlich müssen die handschriftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers vom 6. April 2017 in albanischer Sprache bleiben, weil die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 EVG) und auch weder ersichtlich ist, noch vom Antragsteller etwas dazu vorgetragen wurde, dass hiervon eine Ausnahme in Betracht zu ziehen wäre.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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