Aktenzeichen 9 AE 15.30259
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2, § 78 Abs. 3
Leitsatz
Eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 123 VwGO iVm § 80 Abs. 7 VwGO analog mit dem Ziel dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund der ursprünglichen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG nicht abgeschoben werden darf, setzt voraus, dass geänderte relevante Umstände gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 4 K 15.30187 2015-10-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 beantragte der Antragsteller sein Verfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot hinsichtlich Ugandas festzustellen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März 2015 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Zudem beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (Az. Au 4 E 15.30540) ablehnte.
Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (Az. Au 4 K 15.30187) abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2015 beantragte der Antragsteller, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln zuzulassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller,
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Oktober 2015 der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund der ursprünglichen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog (vgl. Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 127; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71 Rn. 120; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 177) bereits keine geänderten relevanten Umstände (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – juris Rn. 16) gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 (Au 4 E 15.30540) geltend gemacht. Hier müssen aber die geltend gemachten Umstände nicht nur geeignet sein, die Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 AsylG zu ermöglichen, sondern gleichzeitig auch ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung zu rechtfertigen. Insoweit hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen; allein die Bezugnahme auf die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung genügt diesen Anforderungen nicht.
Darüber hinaus ist der Antrag aber jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – juris Rn. 22) erfolglos, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an den im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Verfahrensmängeln leidet und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Zur näheren Begründung wird insoweit auf den Beschluss des Senats im Zulassungsverfahren vom selben Tag verwiesen (VGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG).