Verwaltungsrecht

Ablehnung von Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  20 ZB 20.1722

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3825
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Mit einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne der angegriffenen Entscheidung substantiell entgegenzutreten, werdem ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass der Rechtsmittelführer begründet. warum die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 19 K 20.917 2020-05-18 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 700,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Begründungsfrist nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
Aufgrund der Zulassungsbegründung ergeben sich keine solchen ernstlichen Zweifel. Die Kläger beschränken sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts die Gebührenbescheide selbst erlassen habe. Die Beklagte sei beim Erlass der Gebührenbescheide alleinige Entscheidungsträgerin gewesen. Diese Feststellungen haben die Antragsteller mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen, geschweige denn sind sie dem substantiell entgegengetreten.
2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Begründung des Zulassungsantrags hat bereits nicht dargelegt, warum die von ihr aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert aus § 52 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.


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