Verwaltungsrecht

Abschiebung, Abschiebungsverbot, Berufung, Zulassungsgrund, Unterkunft, Lebensunterhalt, Zulassung, Griechenland, Existenzminimum, Abschiebungsverbote, Sozialleistungen, Sicherheitslage, Gefahr, Arbeit, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  24 ZB 22.30471

Datum:
3.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15391
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 13 K 22.30145 2022-03-24 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt ist bzw. jedenfalls nicht vorliegt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Griechenland für international Schutzberechtigte aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungsverbote für diese gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzuleiten sind.“
Er trägt vor, eine Abschiebung sei nach § 60 Absatz 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle weiterhin von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass bei dem Kläger kein Abschiebungsverbot vorliege. Dieser Ansicht könne jedoch unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse über die derzeitige Lage in Griechenland nicht gefolgt werden. Dem Kläger drohe bei seiner Rücküberstellung nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 Grundrechtscharta bzw. des Art. 3 EMRK. Dies wird unter Anführung verschiedener Erkenntnismittel vom Kläger näher erläutert. Der Kläger werde keine Unterkunft finden, könne das Existenzminimum nicht durch eigene Arbeit sichern und werde keine Sozialleistungen erhalten. Er könne auch nicht auf Eigeninitiative oder Unterstützung durch Netzwerke oder Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
Der von einem rechtskundigen Rechtsanwalt vertretene Kläger stellt ausschließlich die Frage, ob die nach seiner Auffassung desolate Versorgungs- und Sicherheitslage in Griechenland dazu führt, dass Abschiebungsverbote für international Schutzberechtigte gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann aber nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). Sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 10).
Bezogen auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 173 ff.). Das erforderliche Mindestmaß kann erreicht sein, wenn die Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), so dass die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich geklärt werden kann (stRspr, BayVGH, B.v. 7.2.2019 – 10 ZB 18.32689 – juris Rn. 4; B.v. 11.1.2019 – 10 ZB 19.30103 – juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 5 ZB 18.33041 – juris Rn. 19; B.v. 27.9.2021 – 23 ZB 20.32525 – juris Rn. 7 ff.).
Nichts Anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38; BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird, ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).


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