Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylanerkennung, Bescheid, Einreise, Aufenthaltsverbot, Lebensunterhalt, Abschiebungsverbote, Berufung, Gerichtsbescheid, Schutzstatus, Anerkennung, Heimatland, Gesellschaft, Arbeit, Bundesrepublik Deutschland, Sierra Leone

Aktenzeichen  AN 4 K 17.34550

Datum:
20.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16325
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist gerichtlicherseits, mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) folgendes zu ergänzen:
Der Klägerin droht keine beachtliche Gefahr in ihrem Heimatland. Sie hat sich nach Vortrag selbst, als erwachsene Frau, gegen die Berufung als Häuptling in der Bundo Society entschieden. Nach Vortrag hat sie ihren Lebensunterhalt mit dem Nachgehen einer Beschäftigung in … verdient. Sie ist auch nicht darauf angewiesen weiter, wie bisher, in einem ländlichen Umfeld zu wohnen. Die sozialen Folgen erreichen keine asylverfahrensrelevante Intensität.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sie in der mündlichen Verhandlung weiter vorträgt, sie habe, nachdem sie nach dem Vorfall in ihrem Schlafzimmer nach … gegangen ist, unter Alpträumen gelitten und ihre Tante habe sie im Traum verfolgt.
Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.


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