Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung, Vorläufiger Rechtsschutz, Subsidiärer Schutzstatus, Familienflüchtlingsschutz, Antragsgegner, Aufschiebende Wirkung, Flüchtlingseigenschaft, Effektiver Rechtsschutz, Maßgeblicher Zeitpunkt, Offensichtlich unbegründet, Bundsverwaltungsgericht, Asylantragsteller, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Ernstliche Zweifel, Vorabentscheidungsersuchen, Antragstellers, Algerische Staatsangehörige, Offensichtlichkeitsurteil

Aktenzeichen  AN 15 S 18.31236

Datum:
4.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 405
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG §§ 30 Abs. 1, 36 Abs. 3 u. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (AN 15 K 18.31237) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018 unter Ziffer 5. verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn … gewährt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung in einem asylrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018 sowie Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Die 2003, 2009 und 2015 in … bzw. … geborenen Antragsteller sind die ledigen, minderjährigen Kinder des Herrn … (Kläger im Verfahren AN 15 K 18.31226), syrischer Staatsangehöriger und der Frau … (Klägerin im Verfahren AN 15 K 18.31235), algerische Staatsangehörige. Dem Vater der Antragsteller wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2018, insoweit bestandskräftig seit dem 11. Oktober 2018, der subsidiäre Schutzstatus in Bezug auf das Herkunftsland des Herrn … zuerkannt. Die Antragsteller reisten nach den Ermittlungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemeinsam mit ihren Eltern am 1. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. November 2017 unbeschränkte Asylanträge. Die Anhörung der Eltern der Antragsteller zu den Asylgründen erfolgte am 16. November 2017. Hierbei gaben die Eltern der Antragsteller an, mit ihren Kindern gemeinsam zunächst in Syrien gelebt zu haben und von dort im Jahr 2015 aus Angst vor dem Krieg nach Algerien ausgereist zu sein. Dort habe sich die Familie ca. zwei Jahre aufgehalten, danach noch ca. ein weiteres Jahr in Marokko und sei dann schließlich erstmals im September 2017 in die Europäische Union eingereist. Die Eltern der Antragsteller gaben an, dass ihre Asylgründe auch für ihre Kinder gelten sollen. Nach den Ermittlungen des Bundesamtes besitzen die Antragsteller von ihren Eltern abgeleitet sowohl die syrische wie auch die algerische Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 wurden die Anträge der Antragsteller auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung – in erster Linie – nach Algerien angedroht, sofern sie die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen sollten. Hinsichtlich der Gründe führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, für die Antragsteller hätten deren Eltern keine eigenen schutzwürdigen Belange vorgetragen, die die Zuerkennung von Asyl bzw. internationalen Schutz begründen würden. Auf die Möglichkeit von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Ihnen drohe keine asylrechtliche Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden in Algerien, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen. Auch in Syrien drohe ihnen keine Verfolgung und sei die Zuerkennung von subsidiären Schutz ausgeschlossen, weil es den Antragstellern zumutbar sei, ihren Aufenthalt in Algerien zu nehmen. Das Offensichtlichkeitsurteil für die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ergebe sich nach alledem aus § 30 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids (Bl. 16 ff. d. BAMF-Akte zum Az. …*) verwiesen. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde am 9. Oktober 2018 als Einschreiben zur Post aufgegeben (Bl. 37 d. BAMF-Akte zum Az. …*).
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018, per Telefax am selben Tag dem Verwaltungsgericht Ansbach übermittelt, erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2018 Klage (Verfahren AN 15 K 18.31237), über die noch nicht entschieden wurde, und stellten im weiteren Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Zur Begründung der Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Offensichtlichkeitsentscheidung der Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe die Antragsgegnerin verkannt, dass zumindest Familienasyl nach § 26 AsylG den Antragstellern vor dem Hintergrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Vater der Antragsteller in Betracht komme. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die Antragsteller lassen beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin, mit dem die Antragsteller aufgefordert werden, die BRD innerhalb einer Woche zu verlassen und die Abschiebung angedroht wird, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 geäußert und beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, des Gangs des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten AN 15 S 18.31234/AN 15 K 18.31235 und AN 15 K 18.31226 sowie die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten für die Antragsteller und die Eltern der Antragsteller verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich am 16. Oktober 2018 erhobenen Klage der Antragsteller gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig (vgl. §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist insbesondere binnen der Wochenfrist gestellt worden. Mangels eines Einschreiben-Rückscheins in der Behördenakte bestimmt sich der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Laut Aktenvermerk in der elektronisch geführten Behördenakte wurde der Bescheid als Einschreiben am 9. Oktober 2018 zur Post gegeben. Er gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier also am 12. Oktober 2018, einem Freitag – als zugestellt.
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Begriff der ernstlichen Zweifel ist mit Blick auf das unionsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten (vgl. zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art. 13 RL 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie] sowie Art. 46 RL 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie]; vgl. zu offensichtlich unbegründeten Anträgen Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie), weit auszulegen (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 36 Rn. 21 u. 22).
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine der Tatbestandsalternativen des § 30 Abs. 3 AsylG vorliegt, was das Bundesamt im Wege seiner Ermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erforschen hat. Bei der Frage, ob ein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kommt dem Bundesamt dagegen bei Vorliegen einer der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AsylG kein Ermessen zu (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 26). Maßgeblich ist für die Beurteilung der Offensichtlichkeitsentscheidung, ob an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung des aktenkundigen Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 27.09.2007 – 2 BvR 1613/07 -, NVwZ 2008, 418 und vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046). Dann bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst gerade auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, U.v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art.19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. – juris Rn. 21).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes begegnet der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung antragsgemäß anzuordnen war.
(1) Es ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob das Bundesamt für die Antragsteller zutreffend die rechtliche Frage beantwortet hat, ob bzw. dass ihnen Familienflüchtlingsschutz im Sinne des § 26 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG als abgeleiteter subsidiärer Schutz von ihrem Vater, dem Kläger im Verfahren AN 15 K 18.31226 zuzusprechen oder zu versagen ist. Die Antragsgegnerin begründet dies insoweit damit, dass für die Kläger selbst kein Schicksal vorgetragen worden sei, woraus zumindest auch der drohende Eintritt eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG in Betracht zu ziehen wäre. Dabei sei aufgrund der Doppelstaatsbürgerschaft der Antragsteller nicht singulär auf Syrien als Herkunftsland abzustellen, sondern auch auf Algerien, wo die Antragsteller immerhin etwa zwei Jahre gelebt haben. Dort drohe ihnen weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden.
Die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht ist indes keineswegs unstrittig und in ihrem Sinne höchstrichterlich geklärt. Vielmehr wird in der Rechtsprechung auch die Meinung vertreten, dass es für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz für Kinder nach deutschem Recht, nämlich in Anwendung des § 26 AsylG, unerheblich sei, wenn der stammberechtigte Elternteil einerseits und das minderjährige, ledige Kind andererseits unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besäßen (vgl. bspw. VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 – 8 K 19.31597, BeckRS 2019, 35288 Rn. 15-18; VG Berlin, U.v. 14.2.2019 – 2 K 520/16, BeckRS 2019, 20605 Rn. 16, 17 m.w.N.). Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Verfahren 1 C 2.19 (= ZAR 2020, 209 Ls. u. BeckRS 2019, 37866) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen u.a. die Frage gestellt, ob Art. 3 der RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind – über den anderen Elternteil – jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann. Diese im Raum stehende Rechtsfrage, die derzeit noch nicht durch den EuGH geklärt ist und die auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung erlangt, ist damit keineswegs in einem Sinne unzweifelhaft, dass den Antragstellern mit einem Offensichtlichkeitsverdikt gemäß § 30 Abs. 1 AsylG Familienflüchtlingsschutz, abgeleitet von ihrem Vater, abzusprechen wäre (vgl. etwa auch den Aussetzungsbeschluss des BayVGH v. 23.07.2020 – 24 ZB 19.33604 – BeckRS 2020, 20671).
(2) Darüber hinaus begegnet der angegriffene Bescheid aber auch ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der sog. „Gnandi“-Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.06.2018 – C-181/16 = ZAR 2018, 359). Wie das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 20. Februar 2020 in der Rechtssache 1 C 19.19 (= BeckRS 2020, 8209) unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH in dessen „Gnandi“-Fall ausgeführt hat, gewährleistet eine Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt zusammen mit der Entscheidung, einen Asylantrag als (offensichtlich) unbegründet abzulehnen, erlässt und in der eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird, die mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beginnt, die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang. Dabei kann § 36 Abs. 3 AsylG auch nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine auf die Dauer des Eilverfahrens begrenzte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt. Zwar könne das Bundesamt nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aussetzen, um dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge zu leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung zu entsprechen. Auch führe eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, für sich gesehen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung. Macht das Bundesamt aber von der ihm durch das nationale Recht eingeräumten Befugnis nach § 80 Abs. 4 VwGO in der Folge des gerichtlichen Verfahrens oder bereits im Bescheid selbst keinen Gebrauch, verkürzt sich dadurch der einem Asylantragsteller nach Unionsrecht zukommende Rechtsanspruch auf einen effektiven Rechtsschutz und ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts in der Folge auch hieraus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (so auch: VG Potsdam, B.v. 30.11.2020 – 12 L 527/20.A – BeckRS 2020, 34039). So liegt der Fall hier.
Infolge dessen brauchte das Gericht hier nicht weiter untersuchen, ob der Vollziehung der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote nach nationalem Recht, d.h. vor allem aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, entgegenstehen. Hierzu hat die Antragstellerseite im Antragsschriftsatz vom 16. Oktober 2018 auch nicht weiter ausgeführt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4. Den Antragstellern war, nachdem sie die hierfür erforderlichen Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Gericht vorgelegt haben, aus denen sich ihre Bedürftigkeit ergibt, auch Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Anwaltsbeiordnung zu bewilligen, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. u. 121 Abs. 2 ZPO.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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