Aktenzeichen 5 ZB 22.30520
Leitsatz
Verfahrensgang
W 9 K 22.30081 2022-04-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Sie ist schon nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob durch die öffentliche Verhandlung und damit das Bekanntwerden der sexuellen Ausrichtung des Klägers bereits ein Abschiebungsverbot anerkannt werden müsste bzw. Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Flüchtlingseigenschaft besteht, ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger seine von ihm behauptete Homosexualität nicht geglaubt und damit seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Die Darlegungen des Klägers in der Zulassungsbegründung beschränken sich im Übrigen auf eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden, weil diese einzelfallbezogen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).