Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz; einheitlicher Streitgegenstand

Aktenzeichen  10 B 38/12

Datum:
8.10.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 60 Abs 2 AufenthG 2004
§ 60 Abs 3 AufenthG 2004
§ 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juli 2012, Az: 20 B 12.30003, Urteil

Gründe

1
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
2
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
3
1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig
“ob § 60(1)4 c AufenthG mit dem Argument, es liege willkürliches Handeln der nicht-staatlichen Akteure vor, die Anwendung versagt werden darf.”
4
Mit dieser Frage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaad-Milizen deswegen keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstelle, weil die Zwangsrekrutierungen wahllos stattfänden und ungeachtet der Identität des Einzelnen erfolgten. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht,
“(d)ie § 60(1) AufenthG nunmehr – nach Abkehr von der bisherigen Zurechnungslehre – zugrundeliegende opferbezogene Schutzlehre bewirkt, dass die Motive der nicht-staatlichen Akteure rechtlich belanglos sind. Es ist unmaßgeblich, ob sie gezielt oder rein willkürlich handeln; dies folgt auch aus der in § 60(1)5 AufenthG normierten ergänzenden Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG”,
weist dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht einmal im Ansatz damit auseinander, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG – im Einklang mit dem Unionsrecht – die Akteure bezeichnet, von denen eine “Verfolgung im Sinne des Satzes 1” ausgehen kann, als Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung eine Verfolgungshandlung also auch an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen muss (s.a. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG).
5
2. Auch die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“ob dann, wenn lediglich § 60(7)2 AufenthG bestandskräftig zuerkannt wurde und eine positive verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 60(1) AufenthG aufgehoben wird, noch über § 60(2) AufenthG zu entscheiden ist”,
legt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dar. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der – auch von dem Beschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319) – darauf abgestellt, dass es sich bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt und daher mit Blick darauf, dass das Bundesamt für den Kläger bereits die Voraussetzungen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt hatte, für einen zusätzlichen Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kein Raum bleibe. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.


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