Verwaltungsrecht

Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 7 K 17.31536

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 78 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, dass im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 7.4.1995 – 2 BvR 253/96 – juris; BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146/148, juris). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B.v. 7.12.1992 – 2 BvR 1621/92 – InfAuslR 1993, 105/107, juris). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG, B.v. 3.9.1996 – BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage vorliegend als offensichtlich unbegründet (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 AsylG). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 13. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
In der Sache gilt das, was das Gericht bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. April 2017 (Au 7 S. 17.31537) und das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2017 ausgeführt haben. Auf die Ausführungen dort kann verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die im Klageverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte können keine für die Klägerinnen günstigere Sach- und Rechtslage begründen.
Beachtliche Gesichtspunkte, die auf eine für den Kläger günstigere Sach- und Rechtslage hinweisen, wurden weder nach Ergehen des o.g. Beschlusses vom 11. April 2017 noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er befürchte, wie sein Bruder in Nigeria getötet zu werden, kann der Klage unter keinem sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg verhelfen. Dieser Vortrag erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung. Mit diesem Vortrag hat der Kläger sein bisheriges Asylvorbringen wesentlich gesteigert, indem er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Die Erklärung des Klägers, er habe weitere Anhörungen vor dem Bundesamt erwartet, kann keinen Rechtfertigungsgrund für das späte Vorbringen dieses Vortrags darstellen. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 5. Dezember 2013 und im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Januar 2017 angegeben, als weitere Verwandte in Nigeria lediglich eine Schwester bzw. Zwillingsschwester zu haben; ein noch in Nigeria lebender Bruder wurde in beiden Befragungen nicht erwähnt. Das Gericht erachtet daher den Vortrag in der mündlichen Verhandlung als völlig unglaubwürdig, mit dem der Kläger somit keinen relevanten Asylgrund begründen kann.
Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen nicht.
Die Klage war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).


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