Verwaltungsrecht

Änderung der Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  W 10 K 19.30074

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14423
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die Änderung der Zielstaatsbezeichnung führt nicht dazu, dass die im Übrigen bereits bestandskräftige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in ihrer Gesamtheit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß §§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 101 Abs. 2 VwGO durch Gerichtsbescheid und ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand der Klage sind das Verpflichtungsbegehren auf nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz (Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 17.12.2018) sowie die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Änderung der Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung im (unanfechtbar gewordenen) Bescheid vom 19. Oktober 2017 von „Ghana“ in „Togo“.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie gegen die Änderung der Zielstaatsbezeichnung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG als Anfechtungsklage statthaft, da diese eine abtrennbare Teilregelung darstellt, welche mit einer selbständigen Beschwer verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 24; U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 19).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Togos gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat (a)) und auch ansonsten keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Bezug auf diesen Staat bestehen (b)).
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Togos.
Individuelle Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, wie beispielsweise Erkrankungen, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der – aus der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung resultierenden – allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten. Derartige Abschiebungsverbote liegen jedoch nicht vor (vgl. VG Stuttgart, U.v. 3.8.2018 – A 5 K 104/17 – juris; U.v. 3.8.2018 – A 5 K 15992/17 – juris). Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug, denen es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Aus der EMRK folgt kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (vgl. BVerwG; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 Nr. 8319/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.).
Von einer derart ernsthaft unzureichenden Versorgungslage in Togo kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Togo insgesamt ungünstig. Nach zwei Überschwemmungskatastrophen in den Jahren 2007 und 2008 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, Stand August 2011) hat das Land in den letzten zehn Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index belegt Togo einen hinteren Platz (Platz 166 von 188 Ländern). Trotz stabiler Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden bei einem enormen Bevölkerungswachstum (Lagebericht a.a.O., S. 13) Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togoische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im sog. Doing-Business-Report der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) sowie landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BfA, Länderinformationsblatt Togo, Stand 24.5.2018, S. 16 f. m.w.N.). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im sog. modernen Sektor (BfA, Länderinformationsblatt Togo a.a.O., m.w.N.). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist jedoch gewährleistet, wenngleich sehr fragil (BfA a.a.O., m.w.N.).
In Anbetracht dieser Ausgangslage hat das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr nach Togo die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auch ohne ein familiäres Netzwerk möglich sein wird. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass er durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem notwendigen Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; OVG NRW, U.v. 17.11.2008 – 11 A 4395/04.A – juris Rn. 47).
Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher ohne weiteres auszugehen. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, warum es dem Kläger weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr nach Togo auch außerhalb seiner Heimatregion und ohne Einbindung in ein familiäres Netz Fuß zu fassen. Im Gegenteil wird er voraussichtlich durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern können. Daraus folgt, dass die wirtschaftliche Lage in Togo zwar ungünstig ist, jedoch für den Kläger als gesunden, jungen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen keine existenzielle Gefährdung besteht. Auch wenn er dort ohne Führerschein möglicherweise nicht, wie vorher in Ghana, als Busfahrer arbeiten können wird, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich sein sollte, in einem anderen Dienstleistungsbereich oder in der Landwirtschaft Erwerbsmöglichkeiten zu finden. Gerade in letzterem Bereich dürfte auch die Sprachbarriere keine große Rolle spielen. Im Übrigen ist der Kläger dem Einwand der Beklagte, er spreche auch Kotoli, nicht entgegen getreten. Da sein Vater Togoer ist, dürften dem Kläger die gesellschaftlichen Verhältnisse in Togo nicht völlig unbekannt sein, auch wenn er bereits im Kindesalter nach Ghana ausgewandert ist. Nicht zuletzt hat der Kläger auch als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann durch seine Reise nach Europa bewiesen, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann (vgl. VG München, U.v. 9.11.2018 – M 21 K 17.42545 – juris Rn, 30).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger insbesondere nicht angesichts der Versorgungslage in Togo. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung stellt die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Togo eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Togo erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BverwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226 = juris).
Eine derart extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Wie ausgeführt, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Togo möglich sein wird, sich unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
b) Die Teiländerung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Sie ist die Folge der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des nunmehrigen Zielstaates Togo nicht vorliegen. Aufgrund der nunmehr bestätigten togoischen Staatsangehörigkeit des Klägers steht auch fest, dass dieser Staat zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet ist.
Die Änderung der Zielstaatsbezeichnung von Ghana in Togo kann hingegen nicht dazu führen, dass die im Übrigen bereits bestandskräftige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in ihrer Gesamtheit wiederum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werden. Denn insoweit hat bereits eine gerichtliche Überprüfung stattgefunden bzw. war innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG möglich. Eine erneute Prüfung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 58, 59 AufenthG ist somit nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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