Verwaltungsrecht

Äthiopische Staatsangehörige, Teil eines Familienverbunds in BRD, Volkszugehörigkeit: Amhara;, volljährig;, Vorfluchttatbestand, 2011, Akteur: eigener Vater, Zwangsverheiratung (beabsichtigt), Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung (beabsichtigt);, Interner Schutz, 2012;, Menschenhandel;, Zeit verstrichen;, Nachfluchttatbestand;, Sicherheitslage in Amhara;, Existenzminimum;, Internationaler Schutz für Familienangehörige.

Aktenzeichen  M 13 K 18.31589

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18655
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 3e
AsylG § 26 Abs. 5
AsylG § 26 Abs. 2
AsylG § 26 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
II. 
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2018 ist – in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – hierzu sogleich unter den Ziffern 1 bis 3.
Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich Äthiopien keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin bestehen – hierzu sogleich unter Ziffer 4.
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig; die Klägerin hat weder Anspruch auf Reduzierung der Befristung auf null Monate noch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens des Bundesamts – hierzu sogleich unter Ziffer 5.
1. Ein über ihren Sohn oder dessen Vater abgeleiteter Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG scheidet vorliegend aus.
Zwar wurde dem Vater ihres Sohnes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Jedoch liegen vorliegend die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor.
Dem Sohn wiederum wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt, sein Asylantrag vielmehr mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Juli 2020 abgelehnt (über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden). Davon abgesehen steht in Bezug auf den Sohn lediglich ein vom Vater abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Raum, so dass gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG auch im Falle einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Sohnes sich kein Anspruch der Klägerin von diesem ableiten ließe.
2. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von in ihrer Person selbst begründeter Umstände.
a. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der seitens der Klägerin geltend gemachten Gefahr einer (erneuten) Zwangsverheiratung durch ihren Vater im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort sowie in diesem Zusammenhang drohender vorheriger Beschneidung (Genitalverstümmelung) oder einer drohenden Verstoßung oder gar Tötung durch ihren Vater.
(1) Insoweit konnte offengelassen werden, ob sich der von der Klägerin vor dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren dargelegte Vorfluchttatbestand tatsächlich so ereignet hat, sprich die Klägerin auf Initiative ihres Vaters in der Vergangenheit (ab September 2011) tatsächlich an einen vierzig Jahre alten Mann hätte zwangsverheiratet und zu diesem Zwecke zuvor rituell beschnitten werden sollen, dem nur durch Flucht zu ihrem Onkel nach Ad. Ab. entgehen habe können und ihr daher im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort zu ihrer Familie erneut Zwangsverheiratung mit vorheriger Beschneidung drohe.
(2) Denn jedenfalls ist die von ihrem Vater ausgehende Gefahr eine wenn überhaupt nur lokal bestehende, auf ihren Heimatort und dessen Umgebung begrenzte Bedrohung, derer sich die Klägerin durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in andere Landesteile, etwa nach Ad. Ab., entziehen kann.
(a) Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Zumutbarkeit sind in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung die allgemeinen sowie individuellen Verhältnisse am Ort der Niederlassung in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27).
(b) Was die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater sowie einer in diesem Zusammenhang erfolgender Beschneidung betrifft, besteht diese Gefahr überhaupt nur, soweit die Klägerin wieder in ihren Heimatort und zu ihrem Vater und damit in dessen Abhängigkeit bzw. Gewalt zurückkehrt.
Wie bereits die Vergangenheit gezeigt hat, konnte die Klägerin dieser Gefahr allein dadurch entgegen, dass sie sich in Ad. Ab. (damals bei ihrem Onkel) niedergelassen hat (welchen sie aus anderen (nämlich wirtschaftlichen) Gründen wieder verlassen musste).
(c) Und auch was die Gefahr einer Beschneidung allgemein (jenseits des eigenen Vaters) betrifft, kann sich die Klägerin dieser ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien jedenfalls durch Verlagerung ihres Wohnsitzes nach Ad. Ab. entziehen.
Zwar ist die Beschneidungspraxis in vielen Teilen Äthiopiens noch immer stark verbreitet. Auch wenn bezogen auf das ganze Land in den letzten sechzehn Jahren ein Trend zum Rückgang der Beschneidungspraxis erkennbar ist.
Jedoch bestehen noch gravierende Unterschiede zwischen verschiedenen Landesteilen sowie generell zwischen Stadt und Land. Des Weiteren ist das Bildungsniveau sowie die Religionszugehörigkeit der Familien ein weiterer entscheidender Faktor.
So werden Frauen und Mädchen aus ländlichen Regionen, mit niedrigerem Bildungsniveau sowie jene, die sich selbst als muslimisch bezeichnen, nach einer U.-Untersuchung mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung. Frauen in ländlichen Gebieten werden mit höherer Wahrscheinlichkeit beschnitten (68 Prozent) als Frauen im urbanen Umfeld (54 Prozent). Am häufigsten ist die Praxis der Beschneidung in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar, sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) sowie in der Hauptstadt Ad. Ab. ist sie am wenigsten verbreitet. (siehe hierzu insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 14.6.2021, Seite 14; ACCORD, Verbreitung von FGM, 30.3.2020, Seiten 1 – 3).
Auch die Tatsache, dass der äthiopische Staat im Jahr 2005 die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sowie das äthiopische Gesundheitsministerium seit Januar 2017 allen öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen des Landes unter Androhung entsprechender rechtlicher Konsequenzen untersagt hat, weibliche Genitalverstümmelung in irgendeiner Form durchzuführen, hat in den betroffenen Regionen in der Praxis zu keiner nennenswerten Veränderung geführt. So ist in der Praxis die Strafverfolgung schwach ausgeprägt. Festnahmen oder Verurteilungen erfolgen kaum. Zudem ist in der Bevölkerung das Bewusstsein hinsichtlich der bestehenden Gesetzeslage generell sehr gering, auch unter den Exekutivbehörden. Zudem besteht ein Widerwille lokaler Beamter, die Gesetze voll umzusetzen. Einige lokale Community-Führer schützen immer noch Personen, die Mädchen beschneiden, obwohl es illegal ist. Darüber hinaus wenden sich insbesondere in vielen ländlichen Gemeinden die Menschen n erster Linie nicht an staatliche Gerichte, sondern an traditionelle oder informelle Justizsysteme, die zum Beispiel durch Älteste ausgeübt werden. Des Weiteren führen Familien im ländlichen Raum Genitalverstümmelung vermehrt im Verborgenen durch, um Gesetze zu umgehen, wodurch die betroffenen Mädchen in noch größere Gefahr gebracht werden (siehe hierzu insgesamt ACCORD, Verbreitung von FGM, 30.3.2020, Seiten 4 – 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 14.6.2021, Seite 14).
(2) Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr sehr groß, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihre ländliche, größtenteils muslimisch dominierte Heimatregion oder auch in ländliche Regionen der Bundesstaaten Oromia oder Somali letztlich aufgrund des großen Drucks der dortigen örtlichen Gemeinschaft einer Beschneidung unterzogen wird und es mangels Bereitschaft der örtlichen Behörden, das gesetzliche Beschneidungsverbot durchzusetzen, auch an einem schutzbereiten staatlichen Akteur i.S.v. § 3d AsylG fehlt.
Die obigen Ausführungen weiter zu Grunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin – was die Gefahr einer Beschneidung betrifft – mit hoher Wahrscheinlichkeit dieser nur insoweit entgehen kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Hauptstadt Ad. Ab. oder in den nördlichen Landesteilen Äthiopiens, wie etwa Tigray, nimmt.
(3) Eine Verlagerung nach Tigray scheidet jedoch vorliegend aus, da – infolge der seit November 2020 andauernden Kämpfe zwischen der äthiopischen Armee und der TPLF und den in diesem Zusammenhang dort von beiden Seiten begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen der Klägerin dort jedenfalls ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht und zudem aufgrund der dort bestehenden katastrophalen Versorgungslage das Existenzminimum der Klägerin (und ihres Sohnes) nicht sichergestellt wäre.
(4) Unter Berücksichtigung der aus den vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien hervorgehenden allgemeine Lage sowie der individuellen Situation der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass es der Klägerin -zumindest finanziell von Deutschland aus unterstützt vom Vater ihres Sohnes sowie vor Ort von ihrem in der Hauptstadt lebenden Onkel – im sicheren Ad. Ab., wo sie bereits in der Vergangenheit gelebt hat, gelingen wird, für sich und ihren minderjährigen Sohn eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen – siehe hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter Ziffer 4. a. und b. jeweils unter (1).
b. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich des Weiteren auch nicht infolge der von der Klägerin geltend gemachten Gefahr einer erneuten Arbeitsausbeutung bzw. Bestrafung wegen noch ausstehender Schulden durch die Schleuser, die die Klägerin angeblich als „Arbeitssklavin“ nach Dubai vermittelt haben.
(1) Auch insoweit kann dahinstehen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt in der Vergangenheit tatsächlich so ereignet hat, wie von der Klägerin angegeben.
(2) Denn angesichts der Tatsache, dass seit dem angeblichen Weglaufen der Klägerin von der dubaiischen Familie im Januar 2014 über acht Jahre verstrichen sind, es nicht ersichtlich ist, wie die damaligen Schleuser von einer Rückkehr der Klägerin im Jahr 2022 überhaupt erfahren sollten und angesichts einer Einwohnerzahl Ad. Ab.s von mehreren Millionen Einwohnern, ist es nach Überzeugung des Gerichts unwahrscheinlich, dass es den Schleusern gelingen sollte, die Klägerin nach einer Rückkehr aufzuspüren – sofern diese überhaupt (noch) ihren Sitz in Ad. Ab. haben und noch aktiv sind.
3. Zudem hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG aufgrund in ihrer Person selbst begründeter Umstände.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a. Die Regelungen über den internen Schutz nach § 3e AsylG finden über § 4 Abs. 3 AsylG auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG Anwendung, so dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchttatbestände (Zwangsverheiratung / Beschneidung bzw. Bestrafung durch Vater; Menschenhandel / Bestrafung für noch ausstehende Schulden) und eines der Klägerin hieraus etwaig drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG (Todesstrafe / Folter / unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) auf die zur Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.
b. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und den Konflikt zwischen der TPLF und der Bundesregierung im Norden des Landes im Bundesstaat Tigray sowie in Teilen der Bundesstaaten Afar und Amhara ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Bei einer Rückkehr der Klägerin nach Ad. Ab. und einer Einreise über dessen Internationalen Flughafen wird sie mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen.
4. Des Weiteren bestehen zu Gunsten der Klägerin auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG, EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid allein eine Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat, kommt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten ausschließlich auf die Situation in Bezug auf Äthiopien an.
Insbesondere besteht vorliegend – selbst wenn Vater des Sohnes der Klägerin nicht mit nach Äthiopien zurückkehren sollte – nicht die Gefahr, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr nach Äthiopien für sich und ihren Sohn das Existenzminimum zu decken – sogleich unter a. sowie b. jeweils unter (1.)
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
(1) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41 738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/1, C. I. u.a. – NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine „Extremgefahr“ voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 – 1 Bf 132/17.A – juris, Rn. 39).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien sowie den eigenen Angaben der Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetreten sind, wie etwa die sich durch Heuschreckenplage, Dürrekatastrophe, Tigray-Konflikt und COVID-19-Pandemie / in diesem Zusammenhang national wie international ergriffener Pandemieschutzmaßnahmen ergebenden Auswirkungen auf die allgemeine Versorgungslage, Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Äthiopien nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass es der Klägerin nicht möglich sein wird, für sich und ihren Sohn durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit zusätzlicher Unterstützung ihres Onkels in Ad. Ab. und dessen Familie, sowie zumindest finanzieller Unterstützung durch den Vater ihres Sohnes aus Deutschland sowie der Rückkehrerhilfen ihr Existenzminimum decken zu können.
(a) Die Klägerin verfügt über eine dreijährige Schulausbildung in Äthiopien und hat in Deutschland den Hauptschulabschluss erworben. Zudem hat sie in Äthiopien Erfahrung in der Landwirtschaft sowie in Dubai als Haushälterin gesammelt.
Sie spricht neben ihrer Muttersprache Amharisch noch Arabisch sowie Deutsch, was sie im Falle einer Rückkehr ebenfalls gewinnbringend auf dem Arbeitsmarkt einsetzen kann, etwa in der Tourismusindustrie oder als Dolmetscherin / Mitarbeiterin für westliche Hilfsorganisationen oder die deutsche Auslandsvertretung.
Auch ist sie gesund und arbeitsfähig.
(b) Zudem ist die äthiopische Wirtschaft bzw. der dortige Arbeitsmarkt derzeit nicht infolge weitreichender Pandemieschutzmaßnahmen (allgemeiner oder zumindest Teil-Lockdown / Geschäftsschließungen o.Ä.) in vielen Teilen lahmgelegt, Hotels, Gaststätten, Kinos und Clubs etc. geöffnet (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504; abgerufen am 23.3.2022).
(c) Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Sohn im Falle einer freiwilligen Rückkehr auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen können (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 14.2.2022):
Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.500 EUR (1.000 EUR pro Person, 500 EUR bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:
Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.
Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.
Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt.
(d) Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Ad. Ab. nicht nur sich selbst, sondern auch noch ihren minderjährigen (jedoch gesunden) Sohn versorgen und während ihrer Erwerbstätigkeit gegebenenfalls für eine entsprechende Betreuung sorgen muss, sofern sie ihren Sohn nicht zu ihrer Erwerbstätigkeit mitnehmen kann.
(e) Jedoch verfügt die Klägerin in Gestalt ihres Onkels und dessen Familie über familiäre Unterstützung in Ad. Ab.. Zwar war ihr Onkel in der Vergangenheit wirtschaftlich nicht in der Lage, die damals noch minderjährige und somit nicht arbeitsfähige Klägerin mitzuversorgen. Jedoch ist die Klägerin mittlerweile in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zum Lebensunterhalt beizutragen. Zumindest aber kann die Familie des Onkels den Sohn der Klägerin in den Zeiten betreuen, in welchen die Klägerin aufgrund eigener Erwerbstätigkeit hierzu nicht in der Lage ist.
(f) Zudem ist davon auszugehen, dass der Vater des Sohnes der Klägerin diesen und die Mutter zumindest finanziell von Deutschland aus unterstützt.
(g) Aufgrund der vorgenannten Faktoren (Qualifikationen und Arbeitsfähigkeit der Klägerin, Rückkehrerhilfen, praktische Unterstützung durch Onkel und dessen Familie vor Ort sowie zumindest finanzielle Unterstützung durch Vater ihres Sohnes von D. aus) ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Lage in Äthiopien das Existenzminimum für sich und ihren Sohn wird sichern können.
b. Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
(1) Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 282).
(2) Auch in Äthiopien derzeit bestehende allgemeine Gesundheitsgefahren begründen vorliegend kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung mit dem auch in Äthiopien grassierenden Sars-Cov-2-Virus und einer anschließenden COVID-19-Erkrankung.
(a) Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine (hier: Gesundheits) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wie etwa die sämtliche Menschen in Äthiopien treffende Gefahr einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus und einer daran anschließenden COVID-19-Erkrankung, wird Abschiebungsschutz grundsätzlich ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.
Allerdings kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Fehlen einer solchen generellen Regelung ausnahmsweise dann individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der im Zielstaat herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
(b) Zwar besteht auch für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, wie für jeden anderen Menschen in Äthiopien auch, die Gefahr, sich dort mit SARS-CoV-2 anzustecken und infolge dessen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Jedoch ist die Gefahr hinsichtlich der Klägerin nicht derart extrem, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 -, juris Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfällt.
So kann eine COVID-19-Erkrankung zwar bei schwerem Verlauf zum Tod führen oder zumindest schwere, dauerhafte bzw. lange andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Auch hängt der Grad der Gefahr, im Falle eines schweren Verlaufes zu sterben, neben individuellen Faktoren wie etwa der gesundheitlichen Disposition des Erkrankten sowie der bei Ansteckung ausgesetzten Virusmenge u.a. auch von allgemeinen Umständen wie Qualität und Kapazitäten der vor Ort vorhandenen medizinischen Behandlung (Personal / Intensivbetten / Sauerstoff etc.) sowie den vor Ort ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen ab.
Die Klägerin ist jung und gesund und weist auch im Übrigen keinen Risikofaktor für einen schweren Verlauf im Falle einer Infektion auf.
(3) Individuelle Gesundheitsgefahren hinsichtlich der Klägerin wurde vorliegend nicht geltend gemacht.
5. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Reduzierung der im angefochtenen Bescheid vom 13. März 2018 vorgenommenen Befristung (dreißig Monate) auf null Monate oder auf zumindest erneute Entscheidung seitens des Bundesamts.
(a) Die Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (§ 11 Abs. 3 AufenthG), das gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 67).
Bei der Ermessensausübung sind allein unter präventiven Gesichtspunkten einerseits der Zweck und das Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schutzwürdigen Belange des Betroffenen zu berücksichtigen; schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 14). Dies ist insbesondere bei Ausländern der Fall, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigem ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen Kind pflegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20).
(b) Daran gemessen hat das Bundesamt bei seiner Befristungsentscheidung keine wesentlichen schutzwürdigen Belange der Klägerin ermessensfehlerhaft nicht mit einbezogen.
Zwar hat das Bundesamt in seiner damaligen Entscheidung den – damals noch gar nicht geborenen – Sohn der Klägerin nicht berücksichtigt. Jedoch ist vorliegend nicht dargelegt worden, dass der Sohn der Klägerin – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – bereits über einen gesicherten formellen Aufenthaltsstatus verfügt, so dass dieser derzeit insoweit im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen war.
Auch verfügt zwar der Vater des Sohnes der Klägerin infolge der ihm gegenüber ausgesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über einen längerfristigen Aufenthaltsstatus. Jedoch ist die Klägerin mit diesem weder verheiratet noch wurde nachgewiesen, dass sie – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – mit diesem in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt, so dass dieser im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls nicht zu berücksichtigen war.
Andere ermessensfehlerhaft unberücksichtigte schutzwürdige Belange der Klägerin sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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