Aktenzeichen M 3 K 15.979
Leitsatz
Auch das Hochladen eines Fotos in den Klassenchat kann als Beitrag zum Mobbing gewertet werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
Durch den Wechsel des Klägers auf die Fachoberschule hat sich die ursprüngliche Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt. Die Erledigung ist nach Klageerhebung eingetreten, so dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist.
Der Kläger hat auch das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Bei der Androhung der Entlassung handelt es sich um eine der gewichtigsten Ordnungsmaßnahmen, die eine Schule verhängen kann. Bei einem derart erheblichen Grundrechtseingriff muss dem Schüler die Gelegenheit gegeben werden, die Berechtigung dieser Maßnahme gerichtlich klären zu lassen. Der betroffene Schüler hat daher grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – i.d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), in der Fassung vom 22. Juli 2014. Gemäß Art. 86 Abs. 7 BayEUG darf sie nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Die Androhung der Entlassung ist nach der Entlassung selbst die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann. Die Wahl dieser Ordnungsmaßnahme hat sich daher daran zu orientieren, ob dem Schüler in Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass sich sein Verhalten – auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – ändern muss. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Androhung der Entlassung ist sowohl formell, als auch materiell fehlerfrei ergangen.
Durchgreifende formelle Fehler im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich.
Die Auswahlentscheidung wurde zutreffender Weise vom Disziplinarausschuss der Schule getroffen, der gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insoweit die Aufgaben der nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG zuständigen Lehrerkonferenz wahrnahm. Über den Widerspruch wurde ordnungsgemäß von der Lehrerkonferenz entschieden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, Art. 58 Abs. 4 BayEUG i.V.m. § 5 Nr. 1 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (Realschulordnung).
Der Kläger und seine Eltern wurden vor Erlass der Maßnahme im gebotenen Umfang angehört. Nach Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG ist der Schülerin bzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 3 bis 10 BayEUG zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 6a bis 10 BayEUG auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz bzw. dem an deren Stelle tretenden Disziplinarausschuss. Diesen Anforderungen hat die Schule im vorliegenden Fall entsprochen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Eltern nicht vor der Anhörung des Klägers am 23. Juli 2014 verständigt wurden. Es gibt keinen Rechtsanspruch der Eltern, bei einer Anhörung oder Befragung ihres Kindes durch die Schule anwesend zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2009 – 7 ZB 08.1801 – juris). Bei einem schulischen Disziplinarverfahren handelt sich nicht um die Einleitung eines Strafverfahrens, sodass dessen Grundsätze weder direkt noch im Wege der Analogie Anwendung finden. Das zu dem Gespräch vom 23. Juli 2014 erstellte Protokoll genügt zudem den rechtlichen Anforderungen; die Erstellung eines Wortlautprotokolls ist nicht geboten.
Im Schreiben vom 28. Juli 2014 wurden die Eltern des Klägers nach Art. 86 Abs. 9 Satz 4 BayEUH auf ihre Rechte gemäß Art. 86 Abs. 9 und 10 BayEUG hingewiesen und haben von ihrem Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Disziplinarausschuss am 25. September 2014 auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass fälschlicherweise ein weiteres endgültiges Schreiben angekündigt worden war. Entgegen der Auffassung der Mutter des Klägers ist die Anhörung der Eltern in der Sitzung vom 25. September 2014 zudem rechtlich nicht zu beanstanden. Wie dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, konnten sich die Eltern sehr ausführlich zu den Vorwürfen äußern, woraufhin sich eine intensive Auseinandersetzung über den Sachverhalt und dessen Bewertung zwischen den Eltern und dem Gremium ergab. Äußerungen einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums in einer Sitzung sind als solche nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der von dem Gremium beschlossenen Maßnahme.
Dahinstehen kann, ob die Eltern ihren Sohn bewusst nicht zu der Sitzung am 25. September 2014 mitbrachten, worauf die im Sitzungsprotokoll vermerkte Äußerung der Mutter hindeutet, sie hätte ihren Sohn bewusst nicht zu der Sitzung mitgebracht, um ihn vor diesem Gremium zu schützen. Soweit der Kläger selbst nicht gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 4 BayEUG auf sein Recht zur persönlichen Äußerung vor dem Disziplinarausschuss und der möglichen Einschaltung eines Vertrauenslehrers (Art. 86 Abs. 9 Satz 3 BayEUG) hingewiesen wurde, wurde dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und damit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46 des BayVwVfG geheilt. Mit Schreiben vom 10. November 2014 und 19. Dezember 2014 hat die Schule nochmals ausdrücklich auf die Rechte der Eltern und des Schülers nach Art. 86 Abs. 9 und 10 BayEUG hingewiesen. Zudem wurde den Eltern und dem Kläger unter Aussetzung des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich unter Wahrung aller Rechte vor dem Disziplinarausschuss zu äußern. Hierbei handelte es sich auch nicht um ein bloßes „Scheinverfahren“, da die endgültige Entscheidung mit der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens offen gehalten wurde. Da keine Pflicht zur Teilnahme betroffener Eltern und Schüler an der Sitzung des Disziplinarausschusses besteht und weder der Kläger noch dessen Eltern auf das Angebot der Schule reagierten, war die Schule nicht gehalten, aus reinem Formalismus nochmals eine Sitzung des Disziplinarausschusses anzuberaumen.
Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass der Kläger den Mitschüler B … H. am 4. Juli 2014 fotografiert und das Foto in den Klassen-Chat eingestellt hat, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Insbesondere wird dem Kläger von der Schule nicht vorgeworfen, er selbst sei an der nicht ernst gemeinten Einladung des betroffenen Mitschülers B … H. beteiligt gewesen. Unstrittig ist auch, dass sich der Kläger im Nachgang bei dem Betroffenen entschuldigte und dieser die Entschuldigung annahm. Ferner wird der Chat-Beitrag vom 8. Juli 2014 „2 Plagen weniger“ von Klägerseite nicht bestritten. Soweit hinsichtlich des zweiten Beitrags, dem auf den Vergewaltigungswunsch folgenden „Ja“-Kommentar des Klägers von der Mutter vorgetragen wurde, dass sich dieser auf eine andere Chat-Unterhaltung mit dem Schüler C. bezogen habe, lässt sich dies anhand des mit der Behördenakte vorgelegten Chat-Verlaufs nicht nachvollziehen. Der Kommentar des Klägers folgte unmittelbar auf den Beitrag des Schülers D., eine parallele Chat-Unterhaltung des Klägers mit dem Schüler C. ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat offenbar auch der Schüler C. den Kommentar des Klägers auf den Vergewaltigungswunsch bezogen, da er darauf wiederum kommentierte „Der arme Vergewaltiger“. Es drängt sich damit jedenfalls objektiv der Eindruck auf, dass sich die drei chattenden Schüler bei diesem Punkt einig waren. Da der strittige Kommentar des Klägers somit jedenfalls objektiv nicht anders als auf den Vergewaltigungswunsch bezogen zu verstehen war, wurde das vorgeworfene Verhalten auch insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, um an der Vollständigkeit des mit dem Behördenakt vorgelegten Chat-Verlaufs zu zweifeln.
Die vom Disziplinarausschuss getroffene pädagogische Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Disziplinarausschuss hat seine Entscheidung bezogen auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargestellt und begründet. Es liegt damit keine unzulässige Gruppenstrafe i.S.d. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 BayEUG vor. In die Entscheidung wurden alle entscheidungsrelevanten und insbesondere auch die für den Kläger günstigen Umstände einbezogen. So wurde vom Disziplinarausschuss wie auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt, dass der Kläger sein Handeln zugegeben und sich für das Foto bei B … H. entschuldigt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass der Entschuldigung seitens der Schule ein eher geringes Gewicht beigemessen wurde, zumal sich der Kläger parallel weiterhin am Mobbing beteiligte. Zu Gunsten des Klägers wurde weiterhin berücksichtigt, dass er selbst einmal durch die Äußerung des Schwulseins beleidigt wurde. Auch den Sog eines Gruppenprozesses hat der Disziplinarausschuss laut Sitzungsprotokoll zu Gunsten des Klägers in seine Überlegungen einbezogen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Soweit es in der Sitzung des Disziplinarausschusses einzelne emotional geleitete Wortbeiträge von Ausschussmitgliedern gab, wurden diese teils unmittelbar korrigiert und führten ausweislich des Sitzungsprotokolls jedenfalls nicht zu einer unsachlichen Beeinflussung der Gremiumsentscheidung.
Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es für die Rechtmäßigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – juris Rn. 17).
Gemessen daran wurde das Verhalten des Klägers vom Disziplinarausschuss zu Recht als schweres Fehlverhalten i.S.d. Art. 86 Abs. 7 BayEUG eingestuft und mit dem Mittel der Androhung der Entlassung geahndet. Bereits die Zusammenschau der oben dargestellten konkret aktenkundigen Vorfälle stellt sich zur Überzeugung des Gerichts als maßgebliche Beteiligung des Klägers am Mobbing zweier Mitschüler dar. Mobbing ist eine Form offener und/oder subtiler Gewalt mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung und kann verbal (z.B. verspotten, beschimpfen), physisch (z.B. schubsen, kneifen, festhalten) oder non-verbal (z.B. durch Mimik und Gesten) erfolgen. Beim Mobbing durch eine Gruppe ist dabei das Zusammenwirken der verschiedenen Tatbeiträge zu berücksichtigen, die sich typischerweise gegenseitig bestärken und damit auch in der Wirkung verstärken. Die Einzelbeiträge dürfen daher nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Gesamtkontext gesehen und bewertet werden.
Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass auch das Hochladen der Aufnahme in den Klassenchat zu Recht als Beitrag zum Mobbing gewertet wurde. Zwar mag der Kläger nicht unmittelbar an der vorgeblichen Einladung beteiligt gewesen sein, er konnte und musste aber zum Zeitpunkt des Hochladens des Bildes den gesamten Sachverhalt dem laufenden Chat entnehmen. Durch das Hochladen des Bildes lieferte der Kläger einen maßgeblichen Beitrag zur Bloßstellung von B … H., was durch die unmittelbar folgende Kommentierung des Mitschülers C. „B … schimmelt for T … haus“ bestätigt wird.
Der Kläger hat demnach zur Überzeugung des Gerichts als Mitglied einer Gruppe durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei Mitschüler der Klasse systematisch schikaniert und ausgegrenzt wurden. Aufgrund der vielfältig zusammenwirkenden und sich gegenseitig bestärkenden Tatbeiträge beim Gruppen-Mobbing kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger als „Hauptakteur“ anzusehen war oder ihm „nur“ eine mittlere Position zukam, die er sich im Gespräch vom 23. Juli 2014 selbst zugeschrieben hat. An der Einstufung als schweres Fehlverhalten ändert auch der Umstand nichts, dass Mitteilungen und Foto nicht via Internet einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt wurden. Die Beiträge wurden zumindest allen Teilnehmern des Klassenchats und damit einem hinreichend großen und für den Schulfrieden gerade maßgeblichen Personenkreis bekannt; zudem war eine über den Klassenchat hinausgehende Verbreitung nach dem Einstellen nicht kontrollierbar.
Entgegen der Auffassung der Eltern wurde durch das Verhalten, einschließlich des Einstellens der Aufnahme, zudem sehr wohl der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verletzt. Obwohl das Verhalten außerhalb des Schulbetriebs erfolgte, bestand ein enger schulischer Bezug, da Adressatenkreis und Opfer Mitschüler der Klasse waren. T … A. musste als Folge des Mobbings im Schuljahr 2014/2015 in eine Parallelklasse versetzt werden. Darüber hinaus wird durch Mobbing die Klassen-gemeinschaft gespalten und der Schulfrieden in massiver Weise gestört. Selbst unbeteiligte Schüler sind dem sozialen Druck ausgesetzt, sich entweder dem „Gruppensog“ zu beugen und mitzumachen oder Gefahr zu laufen, selbst Opfer derartiger Aktionen zu werden. Mobbing hat damit massive negative Auswirkungen nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf die Schulgemeinschaft und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen. Auch soweit das Verhalten außerhalb der Schule erfolgte, konnte und musste die Schule demnach einschreiten, da die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gefährdet war (vgl. Art. 86 Abs. 8 BayEUG).
Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Eltern, der Einstufung als schweres Fehlverhalten widerspreche es, dass die Lehrer das ganze Schuljahr über nichts mitbekommen hätten. Mobbing erfolgt naturgemäß auf subtile Art und Weise, dennoch können die Auswirkungen auf den Schulbetrieb – wie auch vorliegend der Fall – ganz erheblich sein. Das Gericht vermag zudem nicht zu erkennen, dass die Schule tatenlos zugeschaut habe. Nachdem sich die Betroffenen offenbart hatten und die Schulleitung von dem Sachverhalt am 15. Juli 2014 Kenntnis erlangte, wurden unmittelbar Gespräche mit den Schülern geführt und die Eltern informiert. Dass der Disziplinarausschuss aufgrund der Sommerferien erst im September 2014 einberufen wurde, ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt durfte die Schule daher dem in Rede stehenden Fehlverhalten im Interesse des Schulfriedens und ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung wirksam und mit aller Deutlichkeit entgegentreten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.