Verwaltungsrecht

Androhung der Ersatzvornahme zum Rückbau

Aktenzeichen  M 1 K 16.5310

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153366
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 32, Art. 36, Art. 38 Abs. 3
BayBauO Art. 69 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Errichtung einer ungenehmigten statt der genehmigten baulichen Anlage hat auf den Ablauf der in Art. 69 Abs. 1 BayBauO genannten Frist keinen Einfluss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts können im Rahmen der Überprüfung der Zwangsmittelandrohung nicht mehr geltend gemacht werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage gegen die nicht mit dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 17. Oktober 2013 verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, weil der Kläger behauptet, durch die Androhung selbst in seinen Rechten verletzt zu werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die Androhung der Ersatzvornahme im streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird.
2.1. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist die neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Da weder die im Bescheid vom 17. Oktober 2013 unter Nr. 1 enthaltene Verpflichtung zum Teilrückbau der Rundbogenhalle noch die Pflicht zum vollständigen Rückbau der Rundbogenhalle im Falle der technischen Unmöglichkeit des Teilrückbaus vom Kläger bis zum 15. September 2016 erfüllt wurde, war das Landratsamt berechtigt, am 19. Oktober 2016 ein weiteres Zwangsmittel hierzu anzudrohen. Da das Zwangsmittel des Zwangsgelds trotz wiederholter Androhung erfolglos geblieben war, durfte das Landratsamt ein anderes Zwangsmittel auswählen und die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG androhen (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Es hat hierbei zu Recht die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig in angemessener Höhe veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Auch die zur Androhung gewählte Frist zur Erfüllung der geforderten Verpflichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
2.2. Die Androhung der Ersatzvornahme zum Rückbau der gesamten Halle ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Unabhängig von der Frage, ob wegen einer weichen oder einer harten Bedachung der Halle die Einhaltung des Brandschutzabstands des Gebäudes zur Grundstücksgrenze gewährleistet ist, fehlt der errichteten Rundbogenhalle jedenfalls eine statische Berechnung und führt ein Teilrückbau zu einer Teilzerstörung der Halle, während bei einem völligen Rückbau der Halle insbesondere die Dachplane unzerstört erhalten werden kann. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht sachfremd, dass das Landratsamt seine Ermessensentscheidung hierauf gestützt hat. Es hat hierbei weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch hiervon in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Vielmehr ist es ermessensgerecht, im Wege des kompletten Abbaus den Sachwert der Rundbogenhalle zu sichern.
Das Landratsamt musste bei seiner Entscheidung die dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2012 für eine Rundbogenhalle mit geringeren Ausmaßen erteilte Baugenehmigung nicht besonders berücksichtigen. Zum einen hat der Kläger eine andere als die genehmigte Halle errichtet und damit von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen erlischt die Baugenehmigung gemäß Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO grundsätzlich dann, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, im Zeitraum zwischen April 2012 und April 2016 mit der Errichtung des genehmigten Gebäudes begonnen zu haben. Die Errichtung der ungenehmigten, weil statt der genehmigten 28 m mit einer Länge von 45 m errichteten Rundbogenhalle hat auf den Ablauf der in Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO genannten Frist keinen Einfluss. Für eine nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgte Verlängerung der Baugenehmigung vom 5. April 2012 gibt es weder nach den behördlichen Unterlagen noch aus dem Vorbringen des Kläger Anhaltspunkte.
3. Eine für den Erfolg seiner Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme notwendige selbständige Rechtsverletzung dieser Androhung nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG hat der Kläger nicht schlüssig vortragen können. Der Kläger kann nicht einwenden, dass ihm der teilweise bzw. vollständige Rückbau rechtlich nicht möglich sei. Das Fehlen der Statik sowie die mögliche Gefahr eines Verlusts von Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer der Halle sind Einwände, die bereits bei Erlass des Grundverwaltungsakts vom 17. Oktober 2013 bestanden und die der Kläger im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen ursprünglichen Bescheid hätte geltend machen müssen. Auch die vom Kläger eingewandte zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Firma A. um die Frage der Beibringung einer geprüften Statik, die seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits vor Erlass der angefochtenen Androhung und mehrerer vorausgegangener Zwangsgeldandrohungen, nämlich im Januar 2014 begonnen hat, begründet keine selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG durch die streitgegenständliche Zwangsmittelandrohung, nachdem die Anordnung des vollständigen Rückbaus der Halle im Fall der Unmöglichkeit des Teilrückbaus schon mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 erfolgt war. Im Übrigen hat das Nichtvorliegen einer Statik keine Auswirkungen auf das Bestehen einer bestandskräftigen Rückbauverpflichtung (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 1 ZB 15.2153 – juris Rn. 4).
4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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