Aktenzeichen B 6 K 17.30902
Leitsatz
Homosexuellen drohen in Afghanistan langjährige Haftstrafen sowie Übergriffe durch die Polizei und die Bevölkerung, die die Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 07.03.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, dem Kläger gemäß § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil die Ablehnung seines entsprechenden Antrags rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit der Bescheid vom 07.03.2017 dem entgegensteht, ist er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Das gilt für die Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides vom 07.03.2017. Ziffer 2 des Bescheides vom 07.03.2017 ist nicht klagegegenständlich, weil die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen, nicht beantragt wurde. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17, juris Rn. 45) – nur hilfsweise beantragt, sodass eine Entscheidung über Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 07.03.2017 nicht zu treffen ist.
1.1 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, vorbehaltlich der hier nicht vorliegenden Ausschlussgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die möglichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe sind in § 3a und § 3b AsylG näher erläutert.
Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG kann in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 Satz 1 EU-Qualifikations-RL (RL 2011/95/EU, vorher RL 2004/83/EG) als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
In Bezug auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe a AsylG, dessen Wortlaut dem des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 1. Spiegelstrich EU-Qualifikations-RL entspricht, steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12, Rn. 46, juris).
In Bezug auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe b AsylG, dessen Wortlaut dem des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 2. Spiegelstrich EU-Qualifikations-RL entspricht, ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, a.a.O. Rn. 48).
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG, dessen Wortlaut dem des Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikations-RL entspricht, gelten als Verfolgung Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Gemäß § 3a Abs. 2 AsylG, dessen Wortlaut dem des Art. 9 Abs. 2 EU-Qualifikations-RL entspricht, können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Zu Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c RL 2004/83/EG (dem entspricht § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG) hat der Europäische Gerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil Folgendes ausgeführt (EuGH, a.a.O. Rn. 53 ff):
„53. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.
54. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist -, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.
55. Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.
56. Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.
57. Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.
…
61. Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.“
Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt (EuGH, a.a.O. Rn. 70 ff):
„70. Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten.
71. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. …
75. Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.
76. Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“
Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat (Nr. 1) ausgehen, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG, d.h. insbesondere wirksam und nicht nur vorübergehend, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan und kann dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen, weil er zur sozialen Gruppe der Homosexuellen gehört, die in Afghanistan eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden und, wenn sie ihre Homosexualität nicht geheim halten, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2, insbesondere Nrn. 1 und 3 AsylG seitens des afghanischen Staates und nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt sind. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Mai 2018) vom 31.05.2018, Ziffer 1.8.2.), wonach sich die Lage Homosexueller in Afghanistan wie folgt darstellt:
Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung zurück. Homosexuelle Orientierung wird von der breiten Gesellschaft abgelehnt und kann daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Homosexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die zum Teil von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren gegen homosexuelle Personen liegen dem Auswärtigen Amt deshalb keine Erkenntnisse vor. Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und müssen bei „Entdeckung“ den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Ausgrenzung fürchten, können aber auch Opfer von Gewalt werden.
An der Homosexualität des Klägers bestehen nach der informatorischen Anhörung des M.J. in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, der die homosexuelle Beziehung zwischen ihm und dem Kläger glaubhaft und überzeugend dargestellt hat, keine Zweifel.
1.3 Wird dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist neben Ziffer 1 des Bescheides vom 07.03.2017 auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides vom 07.03.2017) aufzuheben, weil ihr Erlass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG voraussetzt, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Damit erübrigt sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6 des Bescheides vom 07.03.2017).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.