Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, Bisexualität, glaubhafte Angaben zu eigener sexueller Orientierung, zweifelsfreies und in sich stimmiges Vorbringen, drohende Verfolgung durch Polizei, Drohungen durch nichtstaatliche Akteure, Situation von Homosexuellen in Iran, flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, Homosexueller in Iran, beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, ernsthafte Gefahr für Homosexuelle, prägendes Bedürfnis, Bisexualität auszuleben, Verzicht auf Ausleben der Homosexualität bzw. Bisexualität nicht zumutbar, verheimlichen der Homosexualität bzw. Bisexualität in Vergangenheit unschädlich, fehlende interne Schutzmöglichkeit auf Dauer
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität in der Russischen, Föderation, fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur angeblich individuell erlittenen, Verfolgung, keine Gruppenverfolgung wegen der sexuellen Orientierung, kein asylrechtlicher Schutz für Familienangehörige ohne anerkannte oder registrierte Ehe oder Lebenspartnerschaft im Verfolgerstaat