Verwaltungsrecht

Unbegründeter Asylantrag eines iranischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  AN 19 K 20.30380

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38998
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, §3a, § 3b, § 3c

 

Leitsatz

1. Homosexualität als sexuelle Ausrichtung einer Person stell dann ein Merkmal i.S.d § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG dar, wenn es für den Asylbewerber so bedeutsam für seine Identität ist, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (EuGH BeckRS 2018, 293). Eine bestimmte soziale Gruppen stellen Homosexuelle dann dar, wenn sie in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgrenzbare Identität besitzen, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. (Rn. 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Allein aus dem Umstand, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität nicht sofort in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass er unglaubwürdig ist (EuGH BeckRS 2014, 82502). (Rn. 51) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Der Bescheid des Bundesamts vom 11. Mai 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Mit der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 3 Abs. 1 AsylG durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 wurden die europarechtlichen Vorgaben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Teil der Gewährung internationalen Schutzes aus der RL 2011/95/EU (nachfolgend: RL), welche die RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) abgelöst hat, im Asylverfahrensgesetz umgesetzt. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen war den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt worden (Art. 39 Abs. 1 RL).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die
1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder
2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL) unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
1.die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen,
6.Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist gemäß § 3b AsylG Folgendes zu berücksichtigen:
1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird insbesondere klargestellt, dass auch jegliche an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellt (sog. geschlechtsspezifische Verfolgung; vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 13 f. zu § 3b AsylG).
In Bezug auf eine Verfolgung wegen Homosexualität (vgl. hierzu VG Minden, U.v. 19.6.2018 – 10 K 3952/16.A -, juris) hat der Europäische Gerichtshof (U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.; U.v. 25.1.2018 – C-473/16 -, juris Rn. 30) entschieden, dass Homosexualität als sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Eine bestimmte soziale Gruppe stellen Homosexuelle dann dar, wenn sie in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgrenzbare Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Dabei erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Zwar stellt allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Sind hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht und werden diese Strafen auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff. und 50 ff).
Ebenso bilden Homosexuelle in einer Gesellschaft, von der sie als andersartig betrachtet werden und in der sie deshalb Verfolgungshandlungen durch private Akteure unterworfen sind, eine bestimmte soziale Gruppe (VG München, U.v. 10.8.2017 – M 11 K 16.30600 -, juris Rn. 32; VG Potsdam, U.v. 27.4.2017 – VG 6 K 338/17.A -, juris Rn. 29 f.; VG Berlin, U.v. 13.11.2015 – VG 34 K 55.12 A -, juris Rn. 45).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG
1.der Staat,
2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nichtstaatlichen Akteure i.S. von § 3c Nr. 3 AsylG können auch private Personen sein (z.B. Familienmitglieder). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG a.F. entschieden, dass unter diese schon ihrem Wortlaut nach einschränkungslos alle nichtstaatlichen Akteure, insbesondere also auch Einzelpersonen, von denen Verfolgungshandlungen ausgehen, fallen (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris).
Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.
Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95 – juris; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris).
Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL).
Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.
Art. 4 Abs. 4 RL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, B.v. 2.7.1980 – 1 BvR 147/80 – juris; dem folgend BVerwG, U.v. 31.3.1981 – 9 C 237.80 – juris). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (BVerwG, U.v. 18.2.1997 – 9 C 9.96 – juris), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (BVerwG, U.v. 27.4.1982 – 9 C 308.81 – juris). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, U.v. 18.2.1997 – 9 C 9.96 – juris). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend BVerwG, U.v. 25.9.1984 – 9 C 17.84 – juris; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21.92 – juris), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris; U.v. 4.6.1996 – 9 C 134.95 – juris).
Art. 4 Abs. 4 RL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten jedoch auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 – juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris).
Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes, sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris).
Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Kläger ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne § 3a Abs. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 RL) gelten können (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) ergibt.
§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1. Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.
In Nr. 1 beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung („nature or repetition“). Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (so auch Hailbronner/Alt in Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30).
Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 1 mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative der Nr. 2 in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL) aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (vgl. UNHCR Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rn. 17). Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, die aber den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechen muss, wohingegen für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis auf Grund von Tatsachen zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris).
Bei der Feststellung der für eine Verfolgung im Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Schutzsuchenden deshalb besondere Bedeutung zu. Er ist auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 18; U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris Rn. 9).
Hiervon ausgehend kann der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, womit ihm auch die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL nicht zu Gute kommt.
Das Gericht nimmt, soweit es um die vom Kläger vorgetragenen fluchtauslösenden Ereignisse geht, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylG, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, noch anzuführen, dass auch die weitere Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezüglich der ihm angeblich zugesandten gerichtlichen Vorladung nicht glaubhaft ist. So hat er angegeben, dass er den Brief nie gesehen habe, da sein Vater ihm den Brief nie gezeigt habe. Er habe den Brief daher im Laufe der Zeit vergessen. Diese Schilderung ist schon daher unglaubwürdig, weil der Kläger gerade aus Angst, für seine ausgestoßenen Beleidigungen gegen die Propheten und den Imam verurteilt zu werden, sein Heimatland verlassen hat. Eine angebliche Vorladung, die gerade beweist, dass der Staat von den Beleidigungen erfahren hat und den Kläger nunmehr dazu verhören will, zu vergessen, entbehrt jeder Plausibilität. Genauso wenig ist es glaubhaft, dass der Kläger den Brief nicht zu sehen bekommen hat, immerhin ist mit der Kenntnis der iranischen Behörden über die angeblichen Beleidigungen der Propheten und den Imam durch den Kläger, ein gravierender Einschnitt im Leben des Klägers verbunden. Nunmehr müsste er sich vor dem Staat verantworten und mit Sanktionen rechnen. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er diesen Brief nicht mehr vorlegen könne, weil sein Vater diesen zusammen mit anderen Dokumenten bei einem Umzug innerhalb der Türkei verloren hat, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Ein dem Beweis der Verfolgung im Herkunftsland dienendes Dokument, verliert man nicht einfach. Vor allem dann nicht, wenn es vom Vater zuerst als wichtig erachtet wurde, diese Vorladung aus dem Iran mit in die Türkei zu nehmen. Auch der Kläger ist sich über die Bedeutung einer Vorladung für seine Fluchtgeschichte im Klaren. Andernfalls hätte er diese bei seiner Anhörung nicht erwähnt.
Soweit der Kläger vorträgt, homosexuell zu sein und daher nicht in den Iran zurückkehren zu können, kann er ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger nicht, homosexuell zu sein.
Der anwaltliche Bevollmächtigte hat zutreffend ausgeführt, dass alleine aus dem Umstand, dass der Kläger seine Homosexualität nicht sofort in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass er unglaubwürdig ist (EuGH, U.v. 2.12.2014 – C-148/13 bis C-150/13 – juris Rn. 69). Das Gericht glaubt dem Kläger jedoch nicht, dass der Kläger homosexuell ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger alleine aus asyltaktischen Gründen angab, homosexuell zu sein.
Auf Frage des Gerichts an den Kläger, warum er beim Bundesamt seine homosexuellen Neigungen nicht angegeben habe, gab der Kläger als einzigen Grund an, dass er nicht danach gefragt worden sei. Mit keinem Wort erwähnte er, anders als von seinem anwaltlichen Bevollmächtigten in der Klagebegründung vorgetragen, dass er Angst vor Sanktionen im Iran habe. Auch auf die Frage des Gerichts, warum er nicht in den Iran zurückkehren könne, gab der Kläger lediglich an, Angst vor radikalen Muslimen und dem Staat zu haben, wegen der von ihm ausgesprochenen Beleidigungen gegen die Propheten und den Imam. Die Sorge, seine Homosexualität nicht straflos ausüben zu können, blieb zunächst unerwähnt. Erst auf mehrmalige explizite Nachfrage der Einzelrichterin ergänzte der Kläger, dass er Angst habe, dass seine Homosexualität im Iran ans Licht käme. Dies lässt sein Vorbringen, homosexuell zu sein bzw. die Homosexualität als derart identitätsprägend wahrzunehmen, dass er ohne diese nicht leben könne, unglaubwürdig erscheinen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nur zu 70 bis 80 Prozent glaubt, auch im Iran mit einem Mann zusammenleben zu wollen.
Auch aufgrund der weiteren Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gelangt die Einzelrichterin zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht homosexuell veranlagt ist. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität waren zudem sehr oberflächlich sowie detailarm und daher nicht glaubhaft.
So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der damals 21-jährige Kläger, der in seinem Heimatland ausschließlich Beziehungen mit Frauen geführt und diese genossen hat, ganz unerwartet seine homosexuelle Orientierung entdeckt und diese akzeptiert ohne sich hierzu größere Gedanken zu machen. Eine derartig einschneidende Selbstfindungsphase ist nicht damit zu erklären, dass er in Griechenland homosexuelle Männer kennengelernt hat und bei diesen untergekommen ist, weil er keine andere Unterkunft gefunden hat. Nähere Ausführungen hierzu hat der Kläger nicht machen wollen. Dem Gericht ist es daher nicht möglich, etwaige weitere Hintergründe oder inneren Beweggründe oder Zweifel des Klägers zu bewerten, was hier zu seinen Lasten geht, da er die Tatsachen bzw. Gründe vortragen muss, die zur Flüchtlingsanerkennung führen.
Hinzu kommt, dass der Kläger, was seine Glaubwürdigkeit betrifft, in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen ungünstigen Eindruck hinterlassen hat. Bereits das Vorbringen bezüglich der Fluchtgeschichte hält die Einzelrichterin – wie oben dargelegt – für nicht glaubwürdig und bestätigt insoweit den Eindruck, den bereits das Bundesamt bei seiner Anhörung gewonnen hat. Diese Wahrnehmung setzt sich in der Schilderung des Klägers bezüglich seiner Homosexualität fort. Obwohl ihn die Einzelrichterin ausführlich darüber belehrt hat, dass er im Gerichtssaal frei von seinen homosexuellen Neigungen erzählen könne und ihn sogar darauf hinwies, dass Homosexualität ein Grund sein könne, nicht in den Iran zurückkehren zu müssen, blieb der Kläger in seiner Erzählung überaus zurückhaltend. Dabei hatte die Einzelrichterin nicht den Eindruck, dass diese Zurückhaltung aus Scham geschah, sondern aufgrund der fehlenden Erfahrungen mit Männern und der eigenen fehlenden Überzeugung seiner Homosexualität. So trug der Kläger vor, über „Badoo“ mehrere Männer kennengelernt zu haben und mit ihnen 1-2 Tage zusammen gewesen zu sein, danach sei der Kontakt stets abgebrochen. Seine längste Beziehung habe 15-20 Tage gedauert. Während dieser Zeit habe er mit dem Partner zusammengelebt, um ihn näher kennenzulernen. Die Beziehung sei ihm nicht Ernst gewesen. Auch wenn die Einzelrichterin nicht an der Bekanntschaft zwischen den Männern zweifelt und auch ein Zusammenwohnen nicht ausschließt, so ist sie dennoch nicht davon überzeugt, dass die Männer eine homosexuelle Beziehung führten. Der Kläger sagte in der mündlichen Verhandlung nämlich, dass er diesen Mann schon wieder vergessen habe. Diese Aussage untermauert den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorträgt. Denn das erste Zusammenleben mit einem anderen männlichen Partner, und sei es nur für etwa zwei Wochen, vergisst man nicht. Für einen muslimisch sozialisierten Mann, der bis zu seiner Flucht nur mit Frauen Beziehungen führte und in einem homosexuelle Männer ablehnenden Umfeld aufgewachsen ist, stellt gerade das erste Zusammenleben mit einem Mann ein einschneidendes Erlebnis dar. Zusätzlich gestützt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass jegliches Vorbringen des Klägers zu seiner Homosexualität vollkommen detailarm und vor allem emotionslos blieb. Aufgrund dessen ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist.
Dem Kläger steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird zudem Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG.
Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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