Aktenzeichen 20 ZB 16.50007
Leitsatz
Das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, ein anderes Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall anders entschieden, wendet sich tatsächlich gegen die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils kennt das Asylverfahrensrecht jedoch nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 5 K 15.50489 2016-01-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat den allein angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine solche Fragestellung lässt sich der Zulassungsbegründung vom 19. Februar 2016 nicht entnehmen.
Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht Würzburg habe in einem vergleichbaren Fall anders, also im Sinne des Klägers entschieden, wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).