Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsinteresse, Kein atypischer Ausnahmefall

Aktenzeichen  M 25 S 21.719

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 17992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste erstmals mit seiner Familie am … Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein. Nach dem sein Asylantrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, reiste der Antragsteller gemeinsam mit seiner Familie am … Januar 2016 aus.
Am … Dezember 2017 reiste der Antragsteller erneut mit einem nationalen Visum zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik ein. Das Landratsamt R. erteilte dem Antragsteller auf seinen Antrag hin am 13. Juli 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 3 AufenthG a. F., die bis zum 18. Juni 2019 befristet war. Der Antragsteller ist bis heute als Fensterreiniger bei der … … GmbH in W. beschäftigt.
Am 1. März 2019 zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dieser verlängerte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 28. März 2020.
Im Verlängerungsantrag vom 20. Februar 2020 kreuzte der Antragsteller bei der Frage „Wurden Sie wegen Rechtsverstößen verurteilt?“ das Kästchen „Nein“ an. Auf Grund seines Antrags erhielt der Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung, die letztmals bis 7. April 2021 verlängert wurde.
Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
– Strafbefehl des AG L. vom 17. Januar 2020: Verurteilung zu 20 Tagessätzen zu je 25 EUR wegen fahrlässigem Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
– Urteil des AG M. vom 15. September 2020: Verurteilung zu 160 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels.
Nach Anhörung des Antragstellers lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Januar 2021 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Vollziehbarkeit des Bescheides auf (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Für den Fall der Abschiebung wurde ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV stehe ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Auf Grund der Falschangaben im Verlängerungsantrag sei das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG erfüllt. Zudem liege wegen der zwei strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Eine Abwägung mit Bleibeinteressen des Antragstellers sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 25 K 21.718) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2021 anzuordnen.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor, auf Grund dessen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen sei. Die Verurteilung des AG M* … sei erkennbar unrichtig. Das Urteil beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der strafrechtlichen Irrtumslehre. Der Unterschied zwischen einem Strafurteil und einem Bußgeldbescheid sei Menschen mit Migrationshintergrund, aber auch weiten Teilen der übrigen Bevölkerung nicht bekannt. Zudem wäre der Antragsgegner nach § 82 Abs. 3 AufenthG, § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, den Antragsteller, der offenkundig nicht gut deutsch gesprochen habe, beim Ausfüllen des Antrags zu unterstützen.
Nach seiner Verurteilung habe der Antragsteller sofort eine Umschreibung seines kosovarischen Führerscheins versucht. Hierzu sei aber eine Fahreignungsprüfung erforderlich. Er habe am 5. November 2020 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Allerdings verzögere sich coronabedingt die Ausbildung. Zudem habe er irrtümlich die Antragsunterlagen für den Führerschein bei der Stadt M. und nicht beim Antragsgegner abgeben wollen. Er habe die zuständigen Behörden verwechselt. Im Übrigen sei der Antragsteller in Deutschland integriert. Ein großer Teil seiner Verwandten lebe in Deutschland, er habe einen Integrationskurs besucht und deutsch gelernt. Eine Wiederholungsgefahr sei daher ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 25 K 21.718 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
I.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da auf Grund der Ablehnung des Antrags in Ziffer 1 des Bescheides die Klage von Gesetzes wegen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Obwohl in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die richtige Klageart wäre und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen wäre, ist trotz der Regelung des § 113 Abs. 5 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags. Der Antragsteller ist auf Grund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Ablehnung stellt damit für den Antragsteller eine belastende Regelung dar.
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist der Antrag ebenfalls statthaft, weil dies eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist und die Klage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, Art. 21a BayVwZVG.
Gem. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hat auch die Klage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) trotz des anderslautenden Wortlauts der Norm keine aufschiebende Wirkung (vgl. VGH BW B.v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – beckonline BeckRS 2019, 29732 Rn. 50).
II.
Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessensabwägung ist auch die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
1. Danach erweist sich die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach als unbegründet.
a.) Der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV dürfte ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn ein in § 54 AufenthG normierter Ausweisungstatbestand erfüllt ist, der noch aktuell und nicht verbraucht ist. Dabei reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Nicht hingegen kommt es darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte (vgl. VGH BW B.v. 7.12.2020 – 12 S 3065/20 – beckonline BeckRS 2020, 35826 Rn. 11; Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 1.4.2021, § 5, RN. 8ff.). Liegt bei einem Ausländer eine aktuelle und verwertbare rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor, besteht grundsätzlich ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; zusätzlicher Feststellungen zur Frage einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es nicht. Strafrechtliche Verurteilungen sind hinreichend aktuell, wenn die Verurteilung nach § 46 BZRG noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. VGH BW B.v. 7.12.2020 – 12 S 3065/20 – beckonline BeckRS 2020, 35826 Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 ZB 19.2419 – beckonline BeckRS 2020, 4499, Rn. 5).
Das Gericht geht derzeit davon aus, dass beim Antragsteller jedenfalls ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn nicht nur ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt. Dabei ist § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt aber nicht geringfügig, oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis 30 Tagessätze geführt hat, ist geringfügig (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 94).
Der Antragsteller wurde zwar mit Strafbefehl des AG L* … vom 17. Januar 2019 nur wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und auch nur zu 20 Tagessätzen. Insofern läge ein geringfügiger Verstoß vor. Jedoch liegt mit dem Urteil des AG M* … vom 15. September 2020 eine zweite Verurteilung wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu 160 Tagessätzen vor, die deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Es handelt sich zudem um eine vorsätzlich begangene Straftat, die kurz nach der ersten Verurteilung begangen wurde. Somit liegen weder vereinzelte noch geringfügige Verstöße vor, so dass der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt ist.
Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG beträgt die Tilgungsfrist für den Strafbefehl des AG L* … bei 5 Jahren und gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG die Tilgungsfrist für die Verurteilung durch das AG M* … bei 10 Jahren.
b.) Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gebieten würde. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn er so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 10 C 13.881 – juris Rn. 24).
Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, das strafrechtliche Urteil des AG M* … vom 15. September 2020 sei erkennbar unrichtig, führt aller Voraussicht nach nicht zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Denn soweit rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, dürfen die Verwaltungsgerichte in aller Regel von deren Richtigkeit ausgehen und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn strafrechtliche Verurteilungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen (vgl. BayVGH B.v. 26.10.2020 – 10 ZB 20.2140 – beckonline BeckRS 2020, 30396 Rn. 7; BayVGH B.v. 10.6.2020 – 10 CS 20.840 – beckonline BeckRS 2020, 14532 Rn. 6). Eine derartige Fallkonstellation liegt aller Voraussicht nach nicht vor, denn der strafrechtlichen Verurteilung durch das AG M* … ging eine zweitägige Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme voraus, so dass davon auszugehen ist, dass der Sachverhalt umfänglich aufgeklärt wurde. Zudem war der Antragsteller anwaltlich vertreten, wobei gerichtsbekannt ist, dass die damalige Bevollmächtigte des Antragsstellers auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung abschätzen konnte.
Weiter wurde der Antragsteller auch über die Folgen von Falschangaben im Antragsformular unter „Wichtige Hinweise nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 und 9 und § 82 AufenthG“ hinreichend deutlich zu den Folgen von Falschangaben belehrt. Eine weitergehende Belehrung ist rechtlich nicht geboten. Es fällt vielmehr in die Sphäre des Antragstellers, bei fehlenden Sprachkenntnissen Unterstützung bei Rechtsanwälten zu suchen.
Da die Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) des Antragstellers im Kosovo lebt, kommt die Annahme einer besonderen Atypik wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht in Betracht.
Ein Ausnahmefall liegt auch unter Einbeziehung der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen nicht vor. Der Antragsteller lebt erst seit etwas mehr als 3 Jahren in Deutschland. Er hat sich zwar insoweit integriert, als er durchgängig gearbeitet hat und einen Integrationskurs sowie Sprachkurse neben seiner Erwerbstätigkeit besucht hat. Nichtsdestotrotz ergibt sich hieraus keine besondere Atypik, da der Antragsteller noch über vielfältige und tragfähige Beziehungen in den Kosovo verfügt, so dass eine Rückkehr den Antragsteller nicht übermäßig hart trifft. Der Antragsteller ist im Kosovo aufgewachsen, ist dort zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Er spricht die Landessprache. Seine Familie lebt noch dort.
2. Auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Dem Antragsteller war die Abschiebung anzudrohen, da er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist und unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden kann. Die gem. § 59 Abs. 1 AufenthG festgesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von sieben bis dreißig Tagen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie erscheint ausreichend, dass der Antragsteller die für die Ausreise notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
3. Gegen das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ergeben sich ebensowenig rechtliche Bedenken, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur für den Fall der zwangsweisen Abschiebung verfügt wurde.
Die vom Antragsgegner vorgenommene Befristung von einem Jahr hält sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens, wobei auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen auch eine Frist von über 5 Jahren festgesetzt hätte werden können, § 11 Abs. 3 und 5 AufenthG. Die vom Antragsgegner im Übrigen getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs.


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