Aktenzeichen W 2 S 18.31990
AsylG § 36 Abs. 3
GRCh Art. 18, Art. 19 Abs. 2, Art. 47
Leitsatz
1 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der gem. § 75 Abs. 1, § 36 Abs. 3 AsylG automatischen sofortigen Vollziehbarkeit von Abschiebungsandrohungen bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit höherrangigem europäischen Recht. (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die bislang ungeklärten Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 19.6.2018 (EuGH BeckRS 2018, 11637 – Gnandi) auf die Rechtmäßigkeit der Auslegungs- und Anwendungspraxis des in §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung gebieten es im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage und unter Berücksichtigung von Art. 18, 19 Abs. 2, 47 GRCh von überwiegenden Bleibeinteressen eines Asylbewerbers auszugehen. (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 2 K 18.31989 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für … vom 12. September 2018 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die zur Person nicht ausgewiesene Antragstellerin, nach eigenen Angaben eine am … … 1994 in Adjame/Elfenbeinküste geborene ivorische Staatsangehörige christlichen Glaubens vom Volk der Agni, reiste mit einem deutschen Besuchervisum am 21. Dezember 2017 ins Bundesgebiet ein, hielt sich vom 28. Dezember 2017 bis 20. August 2018 in Frankreich auf und wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 20. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt, wo sie am gleichen Tag einen Asylantrag stellte.
Bei Anhörungen vor dem Bundesamt für … (Bundesamt) am 28. August 2018 gab die Antragstellerin an, sie habe keine Familienangehörigen in Deutschland. Das Visum habe ihr der Vater einer Freundin in der Elfenbeinküste besorgt. Sie habe sich hilfesuchend an ihn gewandt, weil ihre Familie (Großmutter und zwei Onkel väterlicherseits) sie mit einem Freund der Oma hätten zwangsverheiraten wollen. Sie habe am 2. Oktober 2017 ihr Diplom im Studienfach „Finanzen und Wirtschaftsprüfung“ abgelegt. Als sie an diesem Tag nach Hause gekommen sei, habe die Oma sie unter einem Vorwand in deren Zimmer geschickt. Dort habe der Mann, dem sie seitens der Familie versprochen worden sei, auf sie gewartet und vergewaltigt. Sie sei dann zu einer Freundin geflüchtet. Deren Vater sei erst zu ihrer Oma und, als diese nicht einsichtig gewesen sei, zur Polizei gegangen. Diese habe sich jedoch nicht in eine Familienangelegenheit einmischen wollen. Daraufhin habe der Vater der Freundin ihr geholfen, die Papiere für die Einreise und den Flug nach Europa zu organisieren. Sie habe keinen Kontakt mehr zu dem Vater der Freundin, seit sie in Europa sei. Ihr sei die Tasche mit Handy, Reisepass und allen Papiere gestohlen worden. Sie könne auch keinen Kontakt über Facebook herstellen. Sie habe sich bereits in Adjame nicht mehr für ihr Benutzerprofil anmelden können. Ihr Account sei wohl gehackt worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Bei einer Befragung durch die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken am 3. September 2018 gab die Antragstellerin auf Vorhalt von Informationen aus ihrem Facebookprofil und ihrem Besuchervisum zu, dass ihre Angaben falsch waren und dass ihr Vater in Deutschland lebe. Er und seine deutsche Ehefrau hätten sie nach ihrem Diplom nach Deutschland eingeladen. Der Vater und dessen Ehefrau hätten sie genötigt, in Deutschland zu bleiben, sich von einem Deutschen oder Franzosen schwängern zu lassen, und Asyl zu beantragen. Ihr Reisepass sei bei ihrem Vater in Herne.
Am 10. September 2018 korrigierte sie ihre Angaben erneut dahingehend, dass sie ihren Pass verloren habe. Ihr Vater und ihre Stiefmutter hätten gewollt, dass sie wieder in die Elfenbeinküste zurückkehre. Sie habe jedoch schon in der Elfenbeinküste beschlossen, dass sie nicht wieder zurückkommen wolle. Sie habe keine Zukunft in der Elfenbeinküste.
Mit Bescheid vom 12. September 2018, der Antragstellerin persönlich ausgehändigt am 13. September 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste zur Ausreise auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 18. September 2018 Klage erheben (W 2 K 18.31989) und zugleich beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für … vom 12. September wird angeordnet.
Wie die Antragstellerin in ihrer Anhörung ausgeführt habe, habe sie aus Furcht um Leib und Leben aus der Elfenbeinküste fliehen müssen. Dort habe sie an einen älteren Mann zwangsverheiratet werden sollen. Sie sei mit Wissen und Duldung ihrer Familie von diesem Mann vergewaltigt worden. Sie habe sich an die Polizei gewandt. Diese sei jedoch nicht eingeschritten. Eine inländische Fluchtalternative habe ihr nicht zur Verfügung gestanden. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Fortsetzung dieser Verfolgungs- und Bedrohungssituation. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. September 2018 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Zu den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 19. Juni 2018 auf die nationale Rechtslage könne aktuell nicht Stellung genommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in Sofort- und Hauptsache Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Er ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides richtet. Er wurde gem. § 36 Abs. 3 AsylG auch fristgerecht erhoben.
Der Antrag ist begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem nach § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits abschätzen lassen. Nach diesem Maßstab überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der gem. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG automatischen sofortigen Vollziehbarkeit von Abschiebungsandrohungen bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit höherrangigem europäischem Recht.
Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache C 181/16 (Gnandi) für Recht erkannt (Abl. C 285 v. 13. August 2019, S.4-5):
„Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz beantragt hat, nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit der Ablehnung in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den gegen diese Ablehnung eingelegten Rechtsbehelf eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 erlassen wird, sofern u. a. der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er eine nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände geltend machen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihren Art. 5, erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.“
Die Frage, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit bzw. Auslegungs- und Anwendungspraxis des in §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges der Abschiebungsandrohung (dazu: Hruschka, Asylmagazin 9/2018, S. 290 ff) haben, sprengt den Rahmen der in einem Eilverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage und führt – im Lichte der vom EuGH herangezogenen Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – zu einem Überwiegen des privaten Bleibeinteresses der Antragstellerin.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung war mithin anzuordnen.
Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.