Verwaltungsrecht

Anrechnung von an der selben Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen (Masterarbeit) auf weiteren Studiengang

Aktenzeichen  Au 8 K 18.814

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8629
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, § 63
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
APrüfO § 4 Abs. 1 Nr. 1
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3
GG Art. 12

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch auf Anerkennung einer an derselben Hochschule erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistung ergibt sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie aus § 1 Abs. 2 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft iVm § 4 Abs. 1 Nr. 1 APrüfO, der an die Erbringung von Studienleistungen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes anknüpft. Von vornherein die Anrechnung einer Prüfungsleistung auszuschließen, weil diese an derselben Hochschule erbracht wurde, würde eine nicht zu rechtfertigende Berufszugangsbeschränkung darstellen. Die beantragte Anrechnung der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erbrachten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ ist daher vorzunehmen.  (Rn. 28) (Rn. 30 – 31) (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Anrechnung durfte nicht versagt werden, weil der Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit nicht innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist eingereicht wurde. Jedenfalls kann der Nachweis erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses erbracht werden. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Übrigen leitet eine Betreuungszusage nicht automatisch einen Anspruch auf die Anrechnung einer Prüfungsleistung her. Gemäß § 14 Abs. 4 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft ist der Antrag auf Anrechnung an den Prüfungsausschuss zu richten, so dass dieser entscheiden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Prüfungsleistungen müssen spätestens mit dem letzten Tag der Höchststudiendauer nachgewiesen werden. Jedenfalls muss das Ergebnis nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, da dies die Studiendauer unangemessen verkürzt und die Bewertung außerhalb der Einflussmöglichkeiten eines Studierenden liegen. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 über den Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen und der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2018 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Versagung der Anrechnung der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ angefertigten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ ist rechtswidrig, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgte.
a) Die landesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kompetenzen, wie vom Kläger begehrt, findet sich in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG). Danach sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG regelt die Prüfungsordnung die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. Sie muss gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG insbesondere das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 BayHSchG auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen sowie für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen regeln.
Konkretisiert wird dies auf Hochschulebene durch § 14 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität … vom 6. Juli 2011 (POMAInfuInfwirtschaft), der die Regelung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG wiederholt. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft setzt die Anrechnung einen Antrag der Studierenden an den Prüfungsausschuss voraus. Der Antrag ist dabei unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 2 POMAInfuInfwirtschaft).
Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität … in Fassung vom 10. April 2006 (APrüfO). Danach werden einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen, soweit sie nachgewiesen werden und sofern Gleichwertigkeit besteht, angerechnet.
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben durfte dem Kläger die Anrechnung der im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erbrachten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ nicht deshalb versagt werden, weil er innerhalb von 14 Tagen nach Erreichen der Höchststudiendauer keinen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erbracht hat.
aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger aus der ihm im Rahmen seiner Masterarbeit im Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ erteilten Betreuungszusage keinen Anspruch auf die Anrechnung für den Studiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ herleiten kann. Gemäß § 14 Abs. 4 POMAInfuInfwirtschaft ist der Antrag auf Anrechnung an den Prüfungsausschuss zu richten. Dieser entscheidet folglich darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen, insbesondere darüber, ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dafür, dass diese Einschätzung auch durch den betreuenden Dozenten vorgenommen werden könnte, bietet die Prüfungsordnung keine Anhaltspunkte.
bb) Obwohl der Kläger seine Masterarbeit an derselben Hochschule abgelegt hat, an der er auch ihre Anrechnung beantragt, kommen Art. 63 Abs. 1 BayHSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft zur Anwendung. Sowohl in Art. 63 Abs. 1 BayHSchG, als auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft ist nur die Anrechnung einer Prüfungsleistung, die in einem Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden ist, geregelt. Ein Anspruch auf Anerkennung einer an derselben Hochschule erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistung ergibt sich jedoch schon aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein Prüfling muss eine Prüfung nicht noch einmal ablegen, wenn er die in dieser Prüfung abgeforderten Kenntnisse und Kompetenzen bereits nachgewiesen hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 743). Ob dieser Nachweis an einer anderen Hochschule erbracht wurde oder an derselben Hochschule in einem anderen Studiengang, kann keinen Unterschied machen. Den Kläger von vornherein deshalb von der Anrechnung seiner Prüfungsleistung auszuschließen, weil er diese an derselben Hochschule erbracht hat, würde eine nicht zu rechtfertigende Berufszugangsbeschränkung darstellen. Es ist davon auszugehen, dass einer Hochschule die Durchführung eines Anrechnungsverfahrens für eine Prüfungsleistung, die bei ihr selbst erbracht wurde, unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Sachliche Gründe, die gegen eine Anrechnung von an derselben Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen sprächen, sind nicht ersichtlich.
Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des über § 1 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 1 APrüfO, der an die Erbringung von Studienleistungen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes anknüpft. Die Beklagte ist als Universität wissenschaftliche Hochschule i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG (Scholz in Maunz/Dürig/ Scholz, GG, 85. EL November 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131). Eine Anrechnung der bei der Beklagten im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ angefertigten Masterarbeit für den Masterstudiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ kommt daher grundsätzlich auch nach dieser Vorschrift in Betracht.
cc) Zu Unrecht hat die Beklagte von dem Kläger verlangt, innerhalb von 14 Tagen nach Erreichen der Höchststudiendauer einen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zu erbringen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Bestehen einer anzurechnenden Prüfungsleistung spätestens bis zum Ablauf des sechsten Master-Fachsemesters nachgewiesen werden müsse. Diese Auffassung findet jedoch keine Grundlage im Gesetz.
Richtig ist zunächst, dass nur bestandene Leistungen angerechnet werden können. Von einer Prüfungsleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung tatsächlich erbracht, also bestanden wurde. Wurde die Leistung bestanden, ist es zudem Aufgabe des Studierenden, das Ergebnis der für die Anrechnung zuständigen Stelle mitzuteilen. Auch wenn das Ergebnis dem Studierenden in einem Internetportal bekanntgegeben wird, bedeutet das nicht, dass das zuständige Prüfungsamt automatisch Kenntnis davon hat. Ob es anrechnungsfähige Prüfungsleistungen der einzelnen Studierenden kennt oder nicht, ist vielmehr Zufall (VG München, B.v. 5.2.2014 – M 3 E 13.5437 – juris Rn. 149).
Das Bestehen der anzurechnenden Masterarbeit musste von dem Kläger jedoch erst nachgewiesen werden, nachdem ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben worden war. Für die Forderung der Beklagten, einen Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit vor Bekanntgabe des Ergebnisses zu erbringen, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG verlangt, dass die Prüfungsordnung das Verfahren zur Anrechnung von Prüfungsleistungen regelt. Eine Vorschrift über die Anrechnung von Prüfungsleistungen enthält vorliegend nur § 14 POMAInfuInfwirtschaft. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 POMAInfuInfwirtschaft erfolgt die Anrechnung auf Antrag des Studierenden an den Prüfungsausschuss. Darüber hinaus enthält § 14 POMAInfuInfwirtschaft keine verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Anrechnungsverfahren. Insbesondere ist nicht ausdrücklich geregelt, ob und welche Unterlagen für eine Anrechnung vorgelegt werden müssen und in welcher Frist dies zu erfolgen hat.
Dass der Studierende den Nachweis über das Bestehen der Prüfungsleistung innerhalb der Höchststudiendauer erbringen müsste, ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 POMAInfuInfwirtschaft. Danach ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt sechs Fachsemestern die geforderten 120 Leistungspunkte und die hierfür erforderlichen Modulprüfungen nicht erfolgreich erbracht wurden. Der Kläger hat die Masterarbeit und somit auch die entsprechenden Leistungspunkte im Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ unstreitig innerhalb von sechs Fachsemestern erbracht. Ob die erforderlichen Punkte von dem Kläger auch im Studiengang „Informatik und Informationswirtschaft“ rechtzeitig erbracht wurden, hängt vom Erfolg der beantragten Anrechnung ab. Eine Aussage zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer in einem anderen Studiengang erbachten Prüfungsleistung trifft § 18 Abs. 3 POMAInfuInfwirtschaft jedoch nicht, vielmehr sind diese nur in § 14 POMAInfuInfwirtschaft enthalten. Im Unterschied zu der in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 5.2.2014 – M 3 E 13.5437 – juris Rn. 49) maßgeblichen Prüfungsordnung sieht dieser wie bereits dargestellt keine über das Antragserfordernis hinausgehenden Verfahrensvorschriften vor. Die im Fall des Verwaltungsgerichts München maßgebliche Prüfungsordnung normiert demgegenüber ausdrücklich, in welcher Frist die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Die Anrechnung durfte im konkreten Fall somit nicht deshalb von vornherein versagt werden, weil der Nachweis über das Bestehen der Masterarbeit nicht innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist eingereicht wurde. Darüber, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Anrechnung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen, hat die Beklagte noch nicht entschieden.
dd) Der weiter von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass eine anzurechnende Prüfungsleistung gegebenenfalls so frühzeitig abgelegt werden müsse, dass auch ihre Bewertung innerhalb der in dem Studiengang, in dem die Prüfungsleistung angerechnet werden soll, geltenden Höchststudiendauer erfolgen könne, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass dem Studierenden in dem Studiengang, in dem die anzurechnende Prüfungsleistung erbracht wurde, die sechs Fachsemester nicht mehr voll zur Verfügung stünden. Wie viel Zeit die Bewertung seiner Prüfungsleistung in Anspruch nimmt, entzieht sich im Regelfall der Kenntnis des Studierenden. § 21 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft sieht beispielsweise vor, dass die Bewertung der Masterarbeit innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen soll. Ob diese Vorgabe tatsächlich eingehalten wird, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Studierenden. Es ist nicht hinnehmbar, ihm das nicht beeinflussbare Risiko einer längeren Korrekturdauer und eines damit verbundenen Ausschlusses der Anrechnungsmöglichkeit aufzuerlegen.
ee) Auch die Allgemeine Prüfungsordnung der Beklagten enthält keine weitergehenden Verfahrensvorschriften, aus denen sich das Erfordernis eines Nachweises über das Bestehen der Masterarbeit ergibt. Gemäß § 1 Abs. 2 POMAInfuInfwirtschaft wird die Allgemeine Prüfungsordnung von der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik und Informationswirtschaft ergänzt. Unabhängig von der Frage, welche der beiden Prüfungsordnungen die speziellere ist, ändert auch die Anrechnungsvorschrift der Allgemeinen Prüfungsordnung nichts an dem Ergebnis, dass die Ablehnung des Anrechnungsantrags ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. Eine solche ergibt sich nämlich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 APrüfO nicht. Im Gegensatz zu § 14 POMAInfuInfwirtschaft enthält dieser überhaupt keine Regelungen über das Anrechnungsverfahren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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