Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  Au 9 K 17.33765

Datum:
18.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15406
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 114 S. 2
AsylG § 3 Abs. 1 u. 4, § 3c, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 u. Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, § 59 Abs. 1 S. 6, § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 u. 3, § 60a Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2c S. 2 u. 3
EMRK § 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der DR Kongo bzw. eines anderen aufnahmebereiten Staats. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2017 (Gz.: …) ist auch hinsichtlich der erfolgten Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit ohne Erfolg bleibt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2017 ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, daher rechtmäßig. Es wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Darüber hinaus wird das Folgende ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Das Gericht schenkt dem Kläger bereits in wesentlichen Punkten seines Vortrags keinen Glauben. Zwar dürfte es zutreffen, dass der Kläger in seinem Heimatland Teilnehmer und Mitglied des „Stehenden Parlaments“ gewesen ist, jedoch ist das Gericht der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die vom Kläger geschilderte Verfolgungsgeschichte, die sich nach seinen Angaben am 11. April 2013 zugetragen haben soll, nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht ist zu dieser Überzeugung gelangt, da der Sachvortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung bei Bundesamt am 9. Januar 2017 in … und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er von drei Männern entführt worden sei. Beim Bundesamt hat er noch geltend gemacht, dass es vier in zivil gekleidete Soldaten gewesen seien, die ihn während seiner Aufklärungsrede am 11. April 2013 gefangen genommen hätten. Auch der chronologische Ablauf, wie ihn der Kläger schildert, ist nicht stimmig. So hat der Kläger beim Bundesamt dargelegt, dass am 11. April 2013 festgenommen sei und im Anschluss 20 bis 22 Tage festgehalten worden sei. Die Flucht sei ihm mit Hilfe eines hochrangigen Militärs erst am 8. Mai 2013 gelungen. Insoweit ist die Dauer der Gefangennahme des Klägers unstimmig. Über dies weist das Gericht darauf hin, dass die Schilderung der Verhaftung und insbesondere die angeblich mit Hilfe eines hochrangigen Militärs gelungene Flucht aus der Gefangenschaft konstruiert, stereotyp und unglaubwürdig erscheint. Vieles wirkt äußerst zufällig und nach Überzeugung des Gerichts nicht den Tatsachen entsprechend. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass der Chauffeur des Klägers dessen Festnahme beobachtet haben will und im Anschluss über hochrangige Beziehungen im Militär (Armee) die Freilassung des Klägers arrangiert haben will. Ein solcher Vortrag ist dem Gericht aus einer Vielzahl kongolesischer Asylverfahren bekannt, in denen immer wieder durch die mehr oder minder zufällige Einflussnahme eines Bekannten die spätere Flucht gelungen sein soll. Das Gericht ist aufgrund all dessen der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls in Bezug auf seine Inhaftierung und die ihm spätere gelungene Flucht nicht von selbst Erlebtem berichtet. Widersprüchlich ist darüber hinaus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich seit dem Jahr 2009 politisch aktiv betätigt hat. Beim Bundesamt hat er sich noch dahingehend eingelassen, dass er seit dem Jahr 2011 während des dortigen Wahlkampfs erstmalig politisch tätig geworden sei. Zusammengefasst schenkt das Gericht dem Kläger nur dahingehend Glauben, dass dieser sich im „Stehenden Parlament“ betätigt hat. Den übrigen verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers erachtet das Gericht hingegen für unglaubwürdig und nicht geeignet, dem Kläger zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der § 3 ff. AsylG zu verhelfen.
Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da für den Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG in Betracht kommt.
Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach DR Kongo landesweit verfolgt wird, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dies auch bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Heimatland bereits im Jahr 2013, d.h. vor mittlerweile sieben Jahren, dauerhaft verlassen hat.
Dem Kläger ist es ausgehend vom Schutzzweck des Asylgesetzes möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der DR Kongo aufzuhalten. Dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in die DR Kongo landesweit Opfer von Verfolgung werden sollte, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Insoweit gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er bei den von ihm geschilderten Vorfällen vom 11. April 2013 seine erste Aufklärungsrede gehalten hat. Dass der Kläger aufgrund dieser Tatsache bei einer erneuten Einreise in die DR Kongo erneut politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dem Kläger dürfte es bereits zumutbar sein, sich in einem anderen Stadtteil der Großstadt … niederzulassen. Ebenfalls ist es für den Kläger möglich, seinen Aufenthalt in weiteren größeren Städten im westlichen Teil der DR Kongo zu nehmen.
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Kläger auch zumutbar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Schulbildung (zwölfjähriger Schulbesuch) und der in der DR Kongo erfolgten selbstständigen Tätigkeit als Maler mit mehreren Angestellten.
Aufgrund der in der DR Kongo herrschenden Freizügigkeit ist es dem Kläger als auch durchaus noch arbeitsfähigem Mann möglich, und auch zumutbar, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt, auch wenn dies eventuell anfangs mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein mag.
Nach allem war der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 ff. AsylG abzulehnen. Dem Kläger steht kein diesbezüglicher Anspruch zur Seite.
2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Der Kläger hat, wie oben dargelegt, keine Verfolgung glaubhaft dargelegt. Auch ergeben sich im Hinblick auf die humanitäre Situation in der DR Kongo keine Hinweise darauf, dass ihm ein ernsthafter Schaden droht. Dies gilt zumindest in Bezug auf Kinshasa, den Geburts- und vormaligen Aufenthaltsort des Klägers.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, liegt jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts vor. Der Kläger stammt seinen eigenen Angaben zufolge aus …. Dort hat er auch bis zu seiner Ausreise aus der DR Kongo im Jahr 2013 zusammen mit seiner älteren Schwester gelebt. Lediglich im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auch in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo des Auswärtigen Amts vom 27. Februar 2018, Stand: Dezember 2017, S. 5). Bei den andauernden Konflikten im Osten bzw. Nordosten der Demokratischen Republik Kongo handelt es sich u.a. um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Angesichts der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Nord-Kivu mit etwa 6,6 Mio. Einwohner und Süd-Kivu von etwa 5,7 Mio. Einwohner hat der dem Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt aber kein so hohes Niveau, dass davon ausgegangen werden kann, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen landesweiten Konflikt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst aus … stammt. Bei der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose im Falle eines – wie hier – regional begrenzten, nicht landesweiten Konflikts ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt scheidet für den Kläger die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist daher auf den Großraumbezirk … abzustellen. Der Kläger ist in … geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort in der Kommune … gelebt.
3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen.
3.1 Ein solches liegt zu Gunsten des Klägers nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß § 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder der ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen.
Diese Voraussetzungen liegen mangels erkennbarer Vorverfolgung des Klägers nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in der DR Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können nur in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, so ist zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR, U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – NVwZ 2012, 681 ff.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalles ist hierbei ein sehr hohes Niveau der Gefährdung zu verlangen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
Dies zugrunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bei einer Rückkehr in die DR Kongo erneut sichern kann. Dies gilt ungeachtet des Alters des Klägers. Der Kläger hat in der DR Kongo vor seiner Ausreise bereits als Maler selbstständig gearbeitet. In dieser Tätigkeit hatte er auch nach eigenen Angaben mehrere Angestellte. Daneben hat sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ein Fahrzeug beschafft und mit diesem gewisse Chauffeur-Tätigkeiten (Taxi) ausgeführt. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er noch eine Verlobte in der DR Kongo habe, mit der er auch noch in gewissem Kontakt stehe. Dem Kläger kann insoweit zugemutet werden, von Deutschland aus den Kontakt zu seiner noch im Heimatland lebenden Verlobten wiederherzustellen und so seine Rückkehr vorzubereiten.
3.2 Soweit der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter im Schriftsatz vom 21. April 2020 auf eine Teilreisewarnung für die DR Kongo verwiesen hat, ist diese ebenfalls nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für den Kläger zu begründen. Einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt namentlich keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne der §§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, bei der in verfassungskonformer Auslegung dieser Regelung ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.10 – juris Rn. 6). Die beim Erlass einer solchen Reisewarnung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- und Sicherheitslage sind nicht identisch mit demjenigen, anhand derer sich das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bemisst. So richtet sich eine Reisewarnung in erster Linie an deutsche Staatsangehörige, die in die DR Kongo reisen wollen, und stellt dabei auf deren spezifische Gefährdung ab. Für den konkreten Fall des Klägers hingegen wurde in den vorstehenden Ausführungen dargestellt, dass diesem weder aufgrund persönlicher Umstände, noch aufgrund der schlechten humanitären Lage in der DR Kongo eine den Vorgaben des Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht.
3.3 Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
3.3.1 Zunächst begründet die mit Schriftsatz vom 21. April 2020 für den Kläger geltend gemachte Gefahr der Ausbreitung der Lungenkrankheit Covid-19 in der DR Kongo und die damit verbundene Pandemie keinen Umstand, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Schon die aktuellen Infektionszahlen in der DR Kongo mit einer bestätigten Zahl von 1.537 Infizierten, 372 Genesenen und 61 Todesfällen lassen derzeit nicht auf einen sehr hohen Verbreitungsgrad schließen (Quelle: Wikipedia – Covid-19 pandemic data, Stand: 19. Mai 2020). Bezüglich der allgemeinen Pandemie-Lage liegt mithin keine konkrete Gesundheitsgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG vor, sondern lediglich eine abstrakte Gefahrenlage, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist und die nur bei Vorliegen eine Anordnung nach § 60a AufenthG Berücksichtigung finden könnte. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung kann die derzeitige Corona-Pandemie als allgemeine Gefahr aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Diese Sperrwirkung kann nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus, kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Kläger bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Davon kann beim Kläger jedoch nicht ausgegangen werden.
3.3.2 Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Großraum … alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer der dort verbreiteten Infektionskrankheiten, insbesondere Malaria, ernsthaft erkranken und in Folge dessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde.
Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der DR Kongo nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert, und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, unzureichend. Die ärztliche Versorgung ist in der Hauptstadt Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Im Allgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Beispielsweise Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen sind jedoch einfach zu erhalten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – DR Kongo – Gesamtaktualisierung vom 8.5.2017, Seite 30). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, im Notfall regelmäßig jedenfalls eine ärztliche Erstversorgung erhalten können. Schließlich ist für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung des Einzelnen das Lebensalter von Bedeutung. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren (vgl. OVG NW, U.v. 1.12.2010 – 4 A 1731/06.A – juris Rn. 145 m.w.N.). Zu berücksichtigen bleibt weiter, dass bei einem Erwachsenem, wie dem Kläger, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, aufgrund eines anzunehmenden „immunologischen Gedächtnisses“ schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind. Auch wenn damit ein längerer Aufenthalt außerhalb der DR Kongo im Grunde nach die Gefahr erhöht, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, besteht für diese Gruppe der Rückkehrer nicht allgemein eine „Extremgefahr“. Denn bei einer Erkrankung gibt es insbesondere in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge auch Medikamente gegen die Krankheit Malaria (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 1.12.2010, a.a.O. – juris Rn. 158 f.). Insoweit ist auch der Verweis des Bevollmächtigten des Klägers auf eine lediglich abstrakt mögliche Malaria-Erkrankung des Klägers nicht geeignet, diesem ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen.
3.3.3 Soweit der Kläger im Übrigen auf gesundheitliche Einschränkungen insbesondere orthopädischer Natur verweist, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 21. April 2020 (Gerichtsakte Bl. 65) unterbreiteten Beweisangebots. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 hat der Bevollmächtigte des Klägers insoweit erklärt, dass es sich hierbei um einen mittelbaren Beweisantrag handeln soll. Tatsächlich liegt jedoch nur ein Beweisangebot vor, da bereits keine der Beweiserhebung zugängliche Fragestellung erhoben worden ist. Selbst wenn man jedoch das Beweisangebot im Schriftsatz vom 21. April 2020 als Beweisantrag (mittelbar) begreifen würde, wäre diesem nicht zu entsprechen. Es ist insoweit bereits nicht ersichtlich, zu welcher Frage überhaupt Beweis erhoben werden soll. Eine Beweiserhebung drängt sich für das entscheidende Gericht auch nicht auf, zumal der Kläger im gerichtlichen Verfahren, das immerhin seit dem 4. Juli 2017 läuft, keine aussagefähigen ärztlichen Atteste zu einer eventuellen andauernden Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt hat. Das sich in der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte befindliche letzte ärztliche Attest datiert vom 28. Mai 2014 (Behördenakte Bl. 46, 47). In der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger erklärt, dass er in den Jahren 2013/2014 wegen eines Bandscheibenvorfalls operativ behandelt worden sei. Dies deckt sich mit den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen des Zentrums für Integrierte Rehabilitation des Universitäts- und Rehabilitationsklinikums …. Für den Zeitraum ab 2014 wurden für den Kläger keinerlei ärztliche Unterlagen mehr vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesbezüglich erklärt, dass eine weitere Operation nicht erforderlich sei. Der Bandscheibenvorfall sei operativ versorgt und behoben worden. Er befinde sich momentan lediglich noch wegen gelegentlicher Rückenbeschwerden in einer orthopädischen Praxis in … in Behandlung. Dort würden ihm regelmäßig Massagen und Fango-Behandlungen verordnet werden. Auch Schmerzmittel seien ihm verschrieben worden, die er jedoch nur bei Bedarf einnehme. Vor diesem Hintergrund der fehlenden ärztlichen Atteste mit der erforderlichen Aktualität und den Erklärungen des Klägers selbst zu seiner aktuellen Behandlungsbedürftigkeit, ist eine weitere Beweiserhebung in der Sache nicht geboten. Damit würde es sich im Schriftsatz vom 21. April 2020 auch lediglich um einen Beweisausforschungsantrag handeln, der unzulässig ist. Ohne Vorlage entsprechender qualifizierter ärztlicher Atteste mit der erforderlichen Aktualität liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG zugunsten des Klägers nicht vor. So ist bereits nicht ersichtlich, dass beim Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vorliegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen aber nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Diese sind qualifiziert im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 zu belegen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind bereits nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 nicht erfüllt.
4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Sofern die Abschiebungsandrohung derzeit aus sonstigen Gründen (Corona-Pandemie) nicht vollziehbar sein sollte, berührt dies die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher nicht. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG gilt in Fällen, in denen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, die Ausreisefrist lediglich unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt. Die Rechtmäßigkeit im Übrigen wird hierdurch nicht berührt.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris).
5. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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