Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 26 K 17.30772

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 u. 4, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 2, § 3e
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für … vom 9. Januar 2017 wird in den Nummern 1 sowie 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuzubilligen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist fristgerecht geladen worden und hat in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.
Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage im verbliebenen Umfang ist zulässig und im Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Der Bescheid war daher aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Bei der Prüfung, ob dem Ausländer Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 ff.). Im Falle einer Vorverfolgung privilegiert Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“, Neufassung) den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O. – noch zum insoweit wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).
Das Gericht muss dabei jedoch die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr einer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der die drohende Verfolgung begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist dabei gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war, dass er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. Der Kläger hat in überzeugender Weise und im Wesentlichen widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen und die weiteren Vorkommnisse geschildert. Zwar waren die Ausführungen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu den gegen ihn gerichteten und seinen Eltern gegenüber geäußerten Drohungen der Taliban eher oberflächlich und pauschal. In der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu jedoch detailliertere und übereinstimmende Angaben gemacht, wobei sich im Wesentlichen keine Widersprüche zu den Angaben bei der Anhörung ergeben haben. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zeit- und Datumsangaben erklären sich zwanglos aus den häufig zu beobachtenden Problemen bei der Umrechnung aus dem iranischen/afghanischen Kalender. Die Angabe des Klägers, sein Militärdienst habe von 3. Mai 2013 bis 3. Mai 2016 gedauert, ist vor dem Hintergrund der Angaben in dem dem Gericht vorgelegten Militärausweis, der diesbezüglich den 5. März 2013 bis 5. März 2016 ausweist, offensichtlich als „Zahlendreher“ eines mit der hiesigen Zeitrechnung noch nicht allzu vertrauten Ausländers zu sehen. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen einer Verletzung, derentwegen er am 22. August 2015 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seinen Militärdienst faktisch bereits zu diesem Datum beendet habe. Auch das Geschehen um die erlittene Verletzung erachtet das Gericht für glaubhaft. Insgesamt hat der Kläger das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war, und dass er deswegen von den Taliban bedroht wurde.
Die Schilderungen des Klägers stimmen auch mit der Auskunftslage überein. Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Im Zeitraum 2014 bis 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete; diese zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Die Taliban hätten Berichten zufolge ihre Taktik geändert und griffen seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte an. Berichten zufolge würden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – Stand 19.4.2016). Derartige Vorfälle ereignen sich auch in der Heimatprovinz des Klägers: So wurde im August 2014 ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte in der Provinz Logar erschossen. Gemäß BICC seien 2015 16.000 Militär- und Polizeiangehörige getötet worden; UNAMA verweise auf mehr als 12.000 Tote und Verletzte auf Seiten der ANDSF im Jahr 2015 (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update; die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2016). Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lagebericht, Stand September 2016) stehen die ANDSF im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Insurgenz. Die Verlustzahlen für Januar bis August 2016 belaufen sich demnach auf 6.920 Gefallene und 10.881 Verwundete. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen Anstieg um ca. 14% bzw. 13% dar, wobei die Armee allein einen Anstieg von ca. 58% der Gefallenen zu beklagen hat.
Nach Überzeugung des Gerichts waren im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban sind nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Die Islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (§ 3d Abs. 2 AsylG). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen der Taliban ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Taten daher häufig ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand September 2016).
Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist, und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist.
Fraglich ist bereits, ob überhaupt festgestellt werden kann, dass bei dem Kläger in einem Landesteil keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Insoweit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute, da er bereits einmal von Verfolgung unmittelbar bedroht war. Die Vermutung, dass für den Kläger – auch in seiner Herkunftsprovinz sowie in Kabul – eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, lässt sich nicht mit stichhaltigen Gründen widerlegen. Die Auskunftslage lässt nicht den gesicherten Schluss zu, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Die Taliban agieren auch in größeren Städten wie Kabul oder Herat und dürften im Einzelfall auch in der Lage sein, eine Person zu finden, die sich in einer anderen Provinz niedergelassen hat. Das gilt insbesondere für das „Aufspüren ihrer wohl bekannten und gut aufgestellten Gegner“ wie beispielsweise Mitarbeiter der Regierung oder internationaler NGOs (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Af-ghanistan: Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, 15. Februar 2016). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Kläger zu dieser Gruppe gehört. Laut dem Immigration and Refugee Board of Canada (Afghanistan: Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, 15. Februar 2016) findet zwischen den höheren Ebenen innerhalb der Taliban durchaus Kommunikation und Koordination über Provinzen hinweg statt. Dass die Taliban auch in Kabul agieren und dort Unterstützer haben, zeigen insbesondere die wiederholten Anschläge, die trotz hoher Sicherheitsvorkehrungen von den Taliban in Kabul verübt werden. Im Hinblick auf die Frage, ob für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung auch außerhalb von Kabul oder in seiner Heimatprovinz bestünde, kann es auch nicht darauf ankommen, wie hoch möglicherweise eine statistische Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung wäre, sofern sich eine solche überhaupt berechnen ließe. Der humanitäre Charakter des Asyls verbietet es, einem Schutzsuchenden, der bereits einmal unmittelbar von Verfolgung bedroht war, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden. Vor diesem Hintergrund könnte es dem Kläger auch nicht zugemutet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil oder in Kabul niederlässt.
2. Nachdem die Klagepartei mit ihrem Hauptantrag obsiegt, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben