Verwaltungsrecht

Anspruch einer Mutter auf Selbsttest (Spucktest) zu Hause für ihre beiden schulpflichtigen Kinder (verneint), kein Auswechseln der Antragstellerinnen und des Antragsgrundes in der Hellip

Aktenzeichen  20 CE 21.2741

Datum:
25.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40067
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
BayIfSMV § 12 Abs. 2 15.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 5 E 21.1875 — VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sie möchte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt haben, dass die Testergebnisse der durch die Antragstellerin durchgeführten bzw. beaufsichtigten Spucktests ihrer beiden Kinder, solange und soweit diese zugelassene und anerkannte Testmöglichkeiten darstellen, die Anforderung für einen Besuch des Präsenzunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen oder schulischer Ferienkurse in Präsenz sowie der Mittags- und Notbetreuung an bayerischen Schulen erfüllen.
Die Anforderungen an die Teilnahme an Präsenzunterricht im Hinblick auf Sars-CoV- 2 sind derzeit in § 12 Abs. 2 15. BayIfSMV und waren zuvor in § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV geregelt. Sie betreffen vorrangig die Rechtssphäre der schulpflichtigen Kinder. Die Antragstellerin macht mit ihrem Antrag jedoch einen eigenen Anspruch geltend und tritt gerade nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder auf. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft wurde von der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Aber auch im Hinblick auf das ihr zustehende Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) enthält ihr Antrag keine Anhaltspunkte, woraus sich ein entsprechender Anspruch herleiten könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf § 2 Nr. 7 lit. a SchAusnahmV beruft, wonach der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden könne, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, und die Antragstellerin als fortgebildete Krankenschwester zur Abnahme berechtigt sei, verkennt sie, dass hierunter in ihrem Fall die Einrichtung, also z.B. das Krankenhaus, zu verstehen ist, in der sie tätig ist. Eine allgemeine Berechtigung, Testungen auf Sars-CoV-2 durchzuführen, ist hiermit jedoch nicht verbunden.
Soweit die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen für ihre Kinder eine Ausnahme im Wege eines häuslichen Spucktests erreichen möchte, kann sie dies allenfalls im Wege der Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV erreichen, was allerdings nicht Streitgegenstand dieses Feststellungsantrags ist.
Die von der Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beantragte subjektive Antragsänderung, mit dem Ziel, nunmehr im Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder das Beschwerdeverfahren fortzuführen, mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nicht zulässig. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO ist gem. § 146 Abs. 4 VwGO für eine Antragsänderung regelmäßig kein Raum, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Ggf. muss erneut erstinstanzlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden (Schoch/Schneider/Bier, § 91 VwGO, Rn. 92; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 20 CE 20.960 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war die Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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