Verwaltungsrecht

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung – Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

Aktenzeichen  11 C 19.477

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7151
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht grundsätzlich nicht. Der Betroffene hat jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einem Antrag auf Einrichtung eines Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen des begünstigten Personenkreises, zB vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, ist zu prüfen, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist u.a. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 17.1027 2019-01-11 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2015 Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 100) mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Am 9. Juni 2016 bewilligte ihm die Beklagte im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Parkerleichterungen für sein Kraftfahrzeug.
Am 14. Dezember 2016 beantragte der Kläger die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes in der Nähe seiner Wohnung. Er könne nur kürzere Wegstrecken unter 100 m zu Fuß zurücklegen. Ein Garagenstellplatz stehe nicht zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung und mehreren Kontrollfahrten an verschiedenen Tagen sei festgestellt worden, dass an der beantragten Stelle ebenso wie in angrenzenden Straßen und auf einem öffentlichen Parkplatz stets ausreichender Parkraum vorhanden gewesen sei und kein Parkraummangel bestehe. Außerdem sei wegen der notwendigen Breite eines Behindertenparkplatzes von mindestens 3,5 m die erforderliche Restfahrbahnbreite von gut 3 m nicht mehr gewährleistet. Der Antrag werde daher abgelehnt.
Nach einem weiteren Ortstermin am 19. April 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2017 nochmals mit, in der näheren Umgebung der Wohnung sei kein Parkraummangel erkennbar. Dies habe sich bei zahlreichen Kontrollfahrten über einen Zeitraum von drei Wochen bestätigt. Zu unterschiedlichsten Zeiten seien stets wenigstens zehn Parkmöglichkeiten im Umkreis von weniger als 100 m Entfernung und stets wenigstens fünf Parkmöglichkeiten im Umkreis von weniger als 50 m frei gewesen. Meist seien es jedoch mehr gewesen. Davon sei in mindestens 50% ein Zuparken des Fahrzeughecks nicht möglich gewesen. Insbesondere wegen ausreichend vorhandener Abstellmöglichkeiten werde ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz nicht ausgewiesen. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei nicht veranlasst.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2017 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen personengebundenen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung einzurichten und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren. Der Kläger sei zur Fortbewegung auf einen elektrischen Rollstuhl und einen Rollator angewiesen. Ohne Hilfsmittel könne er nur noch kürzeste Strecken zu Fuß zurücklegen und selbst dies nur unsicher. Anderer Parkraum stehe ausweislich der vom Kläger gefertigten Fotos entgegen der Auffassung der Beklagten nicht jederzeit ausreichend und durchgehend zur Verfügung. Außerdem könne der Kläger aufgrund seiner Behinderung und des Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ eine besondere Privilegierung zum Nachteilsausgleich für sich beanspruchen. Die Ablehnung des Antrags des Klägers sei ermessensfehlerhaft. Die von der Beklagten angegebenen Kontrollfahrten seien nur Momentaufnahmen und würden außerhalb der Hol- und Bringzeiten des in der Nähe befindlichen Kindergartens liegen. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass schon ein passender Parkplatz frei sein werde.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten abgelehnt. Die Klage sei nach summarischer Prüfung unbegründet und habe daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über die Einräumung eines Parksonderrechts und Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Der Kläger habe ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Die Ablehnung durch die Beklagte leide nicht an Ermessensfehlern. Zwar sei der Kläger unzweifelhaft Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Allerdings sei die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes nicht erforderlich, da in unmittelbarer Umgebung der Wohnung des Klägers ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden seien, deren Nutzung dem Kläger zumutbar sei. Davon könne aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilddokumentation, die an 18 Tagen an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten angefertigt worden sei, ausgegangen werden. Die vorgelegte Dokumentation liefere aufgrund ihres zeitlichen und räumlichen Umfangs ein aussagekräftiges Bild über die Parksituation. Ein Augenschein sei daher nicht veranlasst. Die vom Kläger vorgelegten Fotos könnten diese Einschätzung nicht in Frage stellen. Sie würden nicht alle für ihn in Betracht kommenden Parkmöglichkeiten umfassen und es sei auch nicht feststellbar, wann die Fotos aufgenommen worden seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Hol- und Bringzeiten des Kindergartens zu einer Verschärfung der Parksituation führen würden. Den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen könne auch nicht entnommen werden, dass es ihm nicht zumutbar sei, die beschriebenen Parkplätze mithilfe seines Elektrorollstuhls und seines Rollators zu nutzen. Es stünden in unmittelbarer Umgebung der Wohnung ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung, die ein für die Nutzung der Hilfsmittel benötigtes freies Fahrzeugheck gewährleisten würden.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts nehme aufgrund seines Umfangs die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die auch von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung angeregte Inaugenscheinnahme zur Beurteilung der Frage veranlasst, ob für den Kläger in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung durchgehend Parkplätze frei seien. Als Inhaber eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ sei er gegenüber anderen Anliegern zum Ausgleich seiner massiven Benachteiligung privilegiert. Dazu gehöre auch, dass er sich auf das Freihalten „seines“ Parkplatzes verlassen können müsse. Zwar gebe es Tage, an denen er unter Zuhilfenahme seines Rollators eine Wegstrecke von 100 m zurücklegen könne. Es gebe aber auch Tage, an denen dies nicht der Fall sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).
1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden. Deren Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 – juris Rn. 12 ff.). Auch ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur in engen Grenzen zulässig. Der unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 14).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zutreffend von nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen.
a) Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht grundsätzlich nicht. Der Betroffene hat jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes (vgl. OVG Hamburg, U.v. 19.4.2012 – 4 Bf 56/11 – DVBl 2012, 991 = juris Rn. 24). Nach der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206) in der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) ist bei einem Antrag auf Einrichtung eines Parkplatzes für schwerbehinderte Menschen des begünstigten Personenkreises, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, u.a. zu prüfen, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht.
b) Gemessen daran ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes in der Nähe seiner Wohnung verlangen kann. Zwar gehört er – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aufgrund des Merkzeichens aG in seinem Schwerbehindertenausweis unstreitig zu dem von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO begünstigten Personenkreis. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte umfangreiche Lichtbilddokumentation hat das Verwaltungsgericht jedoch einen Parkraummangel und damit die Erforderlichkeit eines Parksonderrechts in der Nähe der Wohnung des Klägers zutreffend verneint, ohne dadurch die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht der Klage zu überspannen oder eine Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Fotos.
Die klägerische Wohnung liegt in der Ortsmitte seines Wohnorts in einem allgemeinen Wohngebiet. Zwar ist auf dem Grundstück des Anwesens derzeit kein freier Parkplatz verfügbar. Jedoch hat die Beklagte bei zahlreichen Kontrollfahrten und mehreren Ortsterminen zu unterschiedlichen Zeiten festgestellt, dass in der näheren Umgebung, insbesondere in der K* … Straße, der B* …-Straße, dem H* …weg und der Verbindung zwischen der K* … Straße und dem H* …weg ausreichend freie Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2018 beigefügten Fotos, die Überprüfungen an insgesamt 18 Tagen zwischen dem 8. Mai 2017 und dem 2. November 2017 dokumentieren. Die vom Kläger vorgelegten Fotos, die die Situation lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt (27.6.2017 gegen 19:15 Uhr) und nur an drei Positionen wiedergeben, sind – abgesehen davon, dass auch auf diesen Fotos freie Parkplätze erkennbar sind – nicht geeignet, die wesentlich umfassendere Dokumentation der Beklagten zu widerlegen. Dass eine von beiden Verfahrensbeteiligten angeregte Beweisaufnahme durch Augenschein zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung der klägerischen Wohnung (§ 98 VwGO i.V.m. § 371 ff. ZPO) etwas anderes ergeben würde, ist demnach nicht zu erwarten.
Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere seiner anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung, zumutbar ist, Parkplätze in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umkreis von ca. 100 m zu nutzen und den Weg dorthin ggf. mithilfe seines Elektrorollstuhls oder Rollators zurückzulegen. Gegenteiliges lässt sich auch den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Es kommt hinzu, dass die Wohnung des Klägers, in der er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wohnt, unstreitig im zweiten Obergeschoss des Anwesens gelegen und nur über die Treppe, nicht aber mit einem Aufzug erreichbar ist (so auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Gutachten vom 4.1.2017 [S. 12], das für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung keinen Hilfebedarf feststellt [S. 17, 19], ohne dass in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen wäre [S. 20]). Wenn der Kläger demnach in der Lage ist, seine Wohnung über die Treppe zu verlassen und wieder zu erreichen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sein sollte, unter Nutzung seines Elektrorollstuhls oder Rollators eine Entfernung von bis zu 100 m zurückzulegen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben