Verwaltungsrecht

Antrag auf Erlass einer Anordnung – Auskunft über den Verblieb von Pferden

Aktenzeichen  RN 4 E 16.185

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3, § 154 Abs. 1, § 166
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin beantragt eine Auskunft über den Verbleib von Pferden.
Die Antragstellerin befindet sich seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das Landratsamt … am 2.12.2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versorgung von 29 in der Obhut der Antragstellerin stehenden Pferden in 1* … bei 2* … nicht mehr gewährleistet war, organisierte das Landratsamt … zunächst die weitere Betreuung der Pferde an diesem Standort. Unter dem 9.12.2015 wies die Amtstierärztin darauf hin, dass die Pferde hier nicht mehr über einen längeren Zeitraum betreut werden könnten. Da die Örtlichkeiten ungeeignet waren, wurden die Pferde nach und nach anderweitig untergebracht. Mit Bescheid vom 17.12.2015 wurden die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 29 Pferde auf Kosten der Antragstellerin angeordnet.
Am 5.2.2016 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Begehren, das Landratsamt … zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über Verbleib, Gesamtkosten der Unterbringung, des Transports, Tierarztbehandlung, Klinikaufenthalte usw. der fortgenommenen Pferde zu erteilen Die Klage wird unter dem Az: RN 4 K 16.184 geführt. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf fortgenommene weitere Haustiere bezieht, wird dies in den gesonderten Verfahren Az: RN 4 E 16.187 und RN 4 K 16.186 überprüft.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die begehrten Auskünfte umgehend zu erteilen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragstellerin müsse sofort wissen, wo die Tiere untergebracht sind und welche Kosten hierfür anfielen. Im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Klagen müsse sie als pflichtbewusste Geschäftsführerin dafür Sorge tragen, dass diese Gelder auch organisiert werden könnten, dies schon deshalb, um weiteren Untreuvorwürfen und Vorwürfen sonstiger Pflichtverletzungen seitens der Gesellschafter aus dem Weg zu gehen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Des Weiteren beantragt die Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das Landratsamt … beantragt,
1.Den Antrag abzuweisen.
2.Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Es fehle der Antragstellerin bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein vorangegangener erfolgloser Antrag beim Landratsamt … mit der Bitte um entsprechende Auskünfte liege nicht vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit, welche ein Auskunftserbitten beim Landratsamt … nicht zugelassen oder ermöglicht hätte, sei nicht ersichtlich.
Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Auskunft über die Gesamtkosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden könne. Es könnten lediglich die bisher entstandenen Kosten mitgeteilt werden.
Hinsichtlich des Auskunftsersuchens über den Verbleib der Tiere habe die Antragstellerin ihren Antrag nicht begründet.
Die weiteren Haustiere seien nicht durch das Landratsamt …, sondern durch die Stadt … weggenommen worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, einer sogenannten Regelungsanordnung, ist unzulässig.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrund voraus. Deren Vorliegen muss der Antragsteller glaubhaft machen. Der Antrag ist aber nur zulässig, wenn dem Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Antrag-steller auch ohne gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz sein Recht sichern oder drohende Nachteile abwehren könnte. So muss sich der Antragsteller zumindest in einer weniger eilbedürftigen Situation vor dem Eilantrag bei Gericht erfolglos an die zuständige Behörde gewandt haben (vgl. Fehling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht § 123 VwGO Rn. 31).
Einen derartigen Antrag an das Landratsamt … hat die Antragstellerin nicht gestellt. Dass eine besondere Eilbedürftigkeit dies nicht zugelassen hätte, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Sie selbst beruft sich darauf, dass sie im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Klagen dafür Sorge tragen müsse, die angefallenen Gelder auch zu organisieren. Welche Klagen gemeint sind, ist unklar. Jedenfalls ist über die am 5.2.2016 erhobenen Klagen noch nicht entschieden. Der Antragserwiderung des Landratsamts … ist zu entnehmen, dass das Landratsamt durchaus bereit ist, die bisher entstandenen Kosten der Antragstellerin mitzuteilen.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zum Verbleib der Pferde wurde im Übrigen weder der Anspruch dargelegt, auf den sich dieses Begehren stützt, noch dargelegt, dass eine ent-sprechende Auskunftserteilung dringlich wäre.
Der Antrag ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Demnach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Eilverfahren ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,– € nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


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