Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Ausweisung, Zulassungsgründe nicht dargelegt

Aktenzeichen  10 ZB 21.998

Datum:
12.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12502
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG §§ 53 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 25 K 19.4143 2021-02-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2019 in der Fassung der Änderung vom 24. Februar 2021, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, seine Abschiebung in die Russische Föderation angedroht und eine Aufenthalts- und Wiedereinreisesperre von sieben – im Falle nachgewiesener Drogenfreiheit fünf – Jahren angeordnet wurde, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag sind die allein geltende gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger macht geltend, als sog. Kontingentflüchtling dürfe er nicht abgeschoben werden. Er (bzw. sein Aufenthalt im Bundesgebiet) gefährde die öffentliche Sicherheit nicht. Er habe seine Drogentherapie abgeschlossen, die weitere Vollstreckung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei im Mai 2020 ausgesetzt worden. Er lebe seitdem in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, deren Träger ihm große Erfolge bei der Eingliederung in diese Maßnahme bescheinige. Der Kläger habe sich daher in Freiheit bewährt. Dass er noch alle Hilfsangebote der Einrichtung in Anspruch nehme, dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Aus seiner Unzufriedenheit mit seiner Arbeitsstelle resultiere (anders als vom Verwaltungsgericht angenommen) keine Gefahr eines erneuten Drogenkonsums. Die Ausweisung eines Kontingentflüchtlings dürfe nicht mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden.
Damit werden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung des Urteils ausführlich mit allen vom Kläger im Zulassungsvorbringen angesprochenen Punkten auseinandergesetzt. Es hat zunächst in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 – juris Rn. 27) zu Recht ausgeführt, der Kläger sei zwar ein sog. Kontingentflüchtling, könne sich als solcher aber nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a und 3b AufenthG berufen (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 31 zu § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger, der wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, erst dann keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, wenn er eine Drogentherapie abgeschlossen und sich in Freiheit bewährt hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt etwa BayVGH, B.v. 1.3.2021 – 10 ZB 21.251 – juris Rn. 4). Der Senat teilt insofern die Einschätzung des Erstgerichts, dass diese Voraussetzungen beim Kläger, der nach jahrzehntelanger Alkohol- und Drogenabhängigkeit gerade einmal erste Therapieerfolge in einer geschützten Umgebung erzielt hat, noch nicht vorliegen. Die entsprechenden Erwägungen des Erstgerichts werden vom Zulassungsvorbringen, das im Wesentlichen nur die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten tatsächlichen Umstände noch einmal schildert und sich im Übrigen nicht zur Urteilsbegründung verhält, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Damit kommt es weder auf die Arbeitsplatzsituation des Klägers noch auf generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben