Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren – Aufnahmebedingungen in Slowenien

Aktenzeichen  9 ZB 18.50044

Datum:
13.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20073
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Stützt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich behauptet wird, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Vielmehr bedarf es zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders zu beantworten ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 18.50565 2018-06-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützt sowie darauf, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, benennt er keine Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann.
a) Das Vorbringen, es werde bestritten, dass dem Kläger der Bescheid vom 27. April 2018 ausgehändigt worden sei, führt auch der Sache nach auf keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG hin.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der Bundesamtsbescheid vom 20. April 2018 ausweislich Bl. 167 f. der Behördenakte am 27. April 2018 ausgehändigt wurde. Auf Blatt 167 der Bundesamtsakte findet sich eine vom Kläger unterzeichnete Empfangsbestätigung, wonach ihm am 27.04.2018 u.a. der Bescheid des Bundesamts vom 20. April 2018 von einem Mitarbeiter der Regierung von Schwaben ausgehändigt wurde. Dass der Kläger eine fehlende Aushändigung des Bescheids „bereits in der Verhandlung gerügt“ hätte, ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 20. Juni 2018 nicht.
b) Das Vorbringen zur Bedrohungslage und zur Sicherheitslage in Slowenien sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Klägers, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, lässt ebenso wenig einen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG erkennen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts befasst sich ausführlich mit dem klägerischen Vortrag und wertet diesen umfassend im Hinblick auf etwaige systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien, verneint solche aber mit einer nachvollziehbaren Begründung. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Welche gesundheitliche Situation des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Fragen,
ob es in Slowenien möglich (ist), die Mindeststandards hinsichtlich Gesundheit und täglicher Nahrungsversorgung zu gewährleisten,
ob der Kläger in Slowenien hinreichend geschützt ist und auf den Schutz durch den slowenischen Staat verwiesen werden kann,
ob nicht die Situation in Slowenien zwischenzeitlich sich derart verschlechtert hat, dass eine Lebensgefahr für den Kläger besteht,
genügen nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht substanziiert ausgeführt wird, warum diese Fragen für klärungsbedürftig gehalten werden.
Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 8 ZB 18.31246 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 26.7.2018 – 9 A 2789/17.A – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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