Verwaltungsrecht

Armenien, behauptete Verfolgung wegen Bisexualität nicht glaubhaft gemacht, keine begründete Furcht vor Verfolgung, Bezugnahme auf Bescheidsgründe

Aktenzeichen  W 6 K 20.30951

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28668
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und hierauf hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz zukommt und er auch nicht die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beanspruchen kann, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Das Gericht nimmt zunächst auf die Feststellungen und die Begründung im Bescheid vom 16. Dezember 2020 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG), folgt der Einschätzung der Beklagten und hält auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an der entsprechenden Beurteilung fest.
Ergänzend ist hierzu auszuführen:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).
1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie). Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Zudem müssen die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; hierzu bereits BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris).
Einschränkend bestimmt § 3e AsylG, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
1.2 Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Kläger seine Heimat zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund individueller Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen.
Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien v. 20.6.2021, Stand: April 2021 – Lagebericht, S. 9). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTIpersonen durch Privatpersonen (Lagebericht, S. 12).
Aufgrund der Einlassungen des Klägers und seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der vom Kläger geschilderte Fluchtgrund seiner Bisexualität erfunden und nur vorgeschoben ist.
Zwar hat der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise über einen längeren Zeitraum wiederholt von einer Gruppe von ca. vier bis fünf Personen aus der unmittelbaren Nachbarschaft bedrängt, beschimpft und angegriffen worden sei, das Gericht kommt jedoch zu der Überzeugung, dass – sollte es sich tatsächlich zugetragen haben – der Grund hierfür jedenfalls nicht die angebliche Bisexualität des Klägers gewesen ist.
So ist es bereits nicht plausibel, weshalb – wie vom Kläger behauptet – es über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ausschließlich immer wieder ein und dieselben Personen aus der Nachbarschaft gewesen sein sollten, die ihn wegen seiner Sexualität angegriffen hätten, was sie nach seinen Angaben auch weiterverbreitet hätten (Protokoll, S. 3), der Kläger jedoch keine weiteren negativen Reaktionen von anderen Personen aus seinem Umfeld berichten konnte. Es fällt eklatant auf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung überrascht war, als das Gericht ihm mitgeteilt hat, dass homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen in Armenien seit 2003 nicht mehr strafbar sind. Seine Reaktion wörtlich war darauf: „Ist es nicht?“ (vgl. Protokoll, S. 5). Kenntnisse über die strafrechtliche Lage homosexueller Menschen im Herkunftsstaat, insbesondere über die Existenz der Strafrechtsnormen und/oder das Strafmaß gehören zentral zur Kenntnis über die Situation von Homosexuellen im Herkunftsstaat (vgl. Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332ff.). Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass wenn der Kläger sich tatsächlich in homosexuelle Handlungen mit anderen Männern in Armenien begeben hätte, er schon aus Eigeninteresse Bescheid wissen müsste, ob er sich dadurch strafbar macht oder nicht. Seine anschließende Relativierung dahingehend, dass dies nur auf dem Papier stünde, jedoch anders in den Köpfen der Menschen verankert sei, unterstreicht nur die Unglaubwürdigkeit, insbesondere da es an einer weiteren, tiefergehenden Einlassung fehlt. So vermag der Kläger nichts darüber zu berichten, wie es grundsätzlich anderen homo- oder bisexuellen Personen in Armenien ergeht.
In diesem Zusammenhang erscheint es wenig plausibel, dass der Kläger zwar diverse homosexuelle Beziehungen zu anderen Männern in Armenien unterhalten haben will, er jedoch auf Nachfrage des Gerichts nicht sagen konnte, wie seine jeweiligen ehemaligen Partner mit deren eigener sexueller Orientierung in deren Leben umgegangen sind. Die Antwort des Klägers hierauf war, dass er es nicht wisse, aber jedenfalls die eigene Beziehung geheim gehalten worden sei. Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger seine männlichen Partner in Armenien kennengelernt habe, erwähnte dieser zunächst pauschal, es sei über das Internet gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob es hierfür spezielle Webseiten auf Armenisch oder sonstige Seiten gebe, antwortete der Kläger nach einigem Zögern, dass es sich dabei um Facebook gehandelt habe. Dieses Erklärungsverhalten erscheint insgesamt wenig glaubhaft und auch wenig plausibel, wenn man bedenkt, welch negativen Stand homosexuelle Beziehungen in der armenischen Gesellschaft haben, sodass es kaum vorstellbar erscheint, ohne Risiko bzw. unverfänglich fremde Männer über eine nicht-anonyme Website wie Facebook anzuschreiben und den Kontakt auf eine potentielle homosexuelle Beziehung oder Partnerschaft abzufragen.
Die Frage des Gerichts, ob der Kläger, der in der Hauptstadt Eriwan gelebt hatte, jemals versucht habe, mit einer Organisation aus dem LGBT-Bereich in Kontakt zu treten, verneinte der Kläger mit der Begründung, dass er darin „keinen Sinn gesehen“ (Protokoll, S. 4) habe. Auch dies ist wenig nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass in einem so gesellschaftlich verschlossenen Umfeld die Betroffenen Kontakt oder Anschluss zu Gleichgesinnten suchen würden. Die weitere Ergänzung des Klägers, er habe zudem nicht gewollt, dass seine Sexualität bekannt würde, erscheint als Relativierung und wirft Zweifel an der Selbstwahrnehmung des Klägers in seiner eigenen sexuellen Identität auf. So brachte der Kläger weder im Verwaltungs- noch gerichtlichen Verfahren vor, welchen Stellenwert seine Sexualität für ihn in seinem Leben oder Alltag habe oder welche negativen Auswirkungen auf ihn persönlich die selbst gewählte Geheimhaltung hatte. Es fällt insgesamt auf, dass der Kläger persönlich keinerlei Ausführungen zu der Situation von LGBT-Personen in Armenien gemacht hat, sei es, was er selbst persönlich von anderen gehört oder aus der Presse oder dem Internet erfahren habe. Vielmehr erfolgte sämtlicher Vortrag diesbezüglich ganz allgemein durch seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf Berichte und Erkenntnismittel.
Überhaupt schien den Kläger ausweislich seines Vortrags mehr das Problem gehabt zu haben, dass er sich in Armenien selbstständig keine Wohnunterkunft hätte leisten können, als die behauptete Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung. So gab er auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, was er bei einer Rückkehr nach Armenien befürchte, an, dass ihn die besagten vier bis fünf Personen wieder schlagen würden, wenn sie ihn sehen. Auch auf die Frage ob der Kläger nicht irgendwo anders in Armenien leben könne, antwortete er, dass er es sich nicht leisten könne, selbst eine Wohnung zu mieten.
Auf Frage des Gerichts, ob der Kläger, der sich nach eigener Aussage in Deutschland sicher und frei fühle, hier seine sexuelle Orientierung auslebe, antwortete der Kläger ausweichend nur dahingehend, dass er es geheim halten würde, da er in der Asylbewerberunterkunft zusammen mit einem weiteren Armenier und einem Perser lebe und sie es nicht erfahren sollen; er habe sich bisher in Deutschland keinen Freund gesucht. Auch auf Frage des Gerichts, wie die Eltern des Klägers auf sein Bekenntnis zu seiner Bisexualität reagiert hätten, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sie seien „erstaunt“ gewesen, doch das jetzige Verhältnis sei „normal“. Dies ist jedenfalls eine Abweichung gegenüber der Aussage beim Bundesamt, wonach seine Eltern „schockiert“ gewesen seien und das Verhältnis „sehr schlecht“ gewesen sei (Anhörungsprotokoll, S. 6).
Der Eindruck des Gerichts, dass die vom Kläger behauptete Bisexualität lediglich vorgeschoben sei, wird insbesondere dadurch bestätigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung als einziges aus eigenem Antrieb vortrug, dass es seinem Vater sehr schlecht gehe und er schwer herzkrank sei und er ihm bzw. seinen Eltern beistehen möchte. Wenn der Kläger jedoch Armenien wegen der befürchteten Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen haben will, überrascht es, dass er hierzu keinerlei Vortrag macht. Nach Erfahrung des Gerichts bringen die Betroffenen in der gerichtlichen Verhandlung im Rahmen ihrer Stellungnahme wesentliche Punkte vor oder wiederholen zumindest Teile ihrer Flucht- bzw. Verfolgungsgeschichte.
Nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere aufgrund des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seiner Einlassungen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger Armenien nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern vielmehr zu seinen bereits in Deutschland seit 2018 lebenden Eltern auswandern wollte.
Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob es in der Ukraine eine Gruppenverfolgung von homo- oder bisexuellen Personen gibt.
Nachdem die engeren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG.
2. Dem Kläger steht auch nicht die Anerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) zu.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Mit dem Begriff des ernsthaften Schadens führt die Qualifikationsrichtlinie in Art. 15 ein Tatbestandsmerkmal ein, das eine schwere Menschenrechtsverletzung unterhalb der Schwelle der Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG positiv umschreiben soll. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 20).
Konkret obliegt es grundsätzlich dem Kläger, so vollständig und umfangreich wie möglich jene Fakten vorzutragen, die zur Ausfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erforderlich und geeignet sind. Stichhaltig ist das Vorbringen dann, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr in Gestalt eines ernsthaften Schadens zulassen bzw. nahelegen (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 28. Edition, Stand: 1.1.2021, § 4 AsylG Rn. 33).
Gemessen daran hat der Kläger nichts Hinreichendes vorgebracht, woraus sich im Falle der Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein drohender Schaden ergeben könnte und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass dem Kläger in Armenien kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Das Gericht verweist hierauf.
Ebenso droht dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Armenien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der im Herbst 2020 erneut entbrannte offene Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien um die international nicht anerkannte „Republik Bergkarabach“, der ganz überwiegend auf aserbaidschanischem Staatsgebiet geführt wurde, fand infolge eines Anfang November 2020 unter Vermittlung Russlands geschlossenen Waffenstillstandsabkommens bis dato ein Ende (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 11.1.2021, S. 2). Dem Abkommen zufolge übernahm eine 1.960 Soldaten umfassende russische Grenztruppe die Beobachtung der Waffenstillstandslinie und sichert die Waffenruhe bislang erfolgreich ab (vgl. Bundesamt, a.a.O.). Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt wird derzeit auf dem Staatsgebiet Armeniens schon deshalb nicht geführt.
3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Armenien.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid hierzu verwiesen.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich nicht aus Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Armenien. Das Gericht ist davon überzeugt, dass im Falle des Klägers – auch unter der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse – zwingende humanitäre Gründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dort in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage (zumindest am Rande des Existenzminimums) mithilfe einer eigenen beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls unter zusätzlicher Inanspruchnahme des armenischen Sozialsystems sowie der Hilfe seines in Armenien vorhandenen familiären Netzwerks (Schwester) zu sichern.
Der Kläger ist im Übrigen auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer in Armenien nach dem REAG/GARP-Programm zu verweisen. Damit ist die Finanzierung eines einfachen Lebensunterhalts in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Armenien grundsätzlich möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die genannten Staats- oder Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger auch in der heutigen Situation möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr die nach Armenien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
4. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens im Falle einer Klageerhebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ebenso wenig wie die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 AufenthG. Ermessenfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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