Aktenzeichen 13a ZB 17.31034
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz
1 Das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, eine grundsätzliche Klärung ist insoweit nicht möglich (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 53114). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird. Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 11866 ). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 17 K 17.32869 2017-06-27 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Im Zulassungsantrag trägt der Kläger hierzu vor, dass von ihm als Mitarbeiter eines afghanischen Bauunternehmens, das Aufträge für die afghanische Armee ausgeführt habe, biometrische Daten gespeichert worden seien und diese für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine akute Gefahr darstellten. Bei der Einnahme von Kunduz im Jahr 2015 durch die Taliban seien mehrere Millionen biometrische Datensätze, die von allen für sicherheitsrelevante Unternehmen in Afghanistan tätigen Personen genommen worden seien (vgl. Express Tribune v. 7.7.2012), in deren Hände gefallen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die aus Kunduz abziehenden Taliban erfolgreich beschossen und die erbeuteten Daten zerstört worden seien, basiere auf höchst fragwürdigen Behauptungen der zuständigen Regierungsstellen. Es gebe auch anderslautende Erkenntnismittel, nach denen die Taliban die biometrischen Daten tatsächlich verwendeten (Express Tribune v. 11.6.2016; Pro Asyl, „Afghanistan – Kein sicheres Land für Flüchtlinge“, August 2016). Die offiziellen afghanischen Verlautbarungen seien insoweit widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht habe die Problematik nicht erkannt und daher in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Nach der maßgeblichen Sichtweise der Taliban gehöre er zudem zu einer sozialen Gruppe von talibanfeindlichen Personen, die bereit seien, für die afghanische Armee zu arbeiten. Zudem werde ihm aus demselben Grund durch die Taliban eine gegen sie gerichtete abweichende politische Überzeugung zugeschrieben. Eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG bestehe für ihn in Afghanistan nicht – auch nicht in Kabul. Die Taliban könnten grundsätzlich Personen zumindest in Kabul aufspüren und verfolgen (vgl. Dr. Danesch, Gutachten an NdsOVG v. 30.4.2013; ACCORD v. 15.2.2013, „Fähigkeit der Taliban, Personen … in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen“).
Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Soweit der Kläger vorliegend für klärungsbedürftig hält, ob „im Falle des afghanischen Mitarbeiters eines Unternehmens, das Bauprojekte für die afghanische Armee durchführt, ein Verfolgungsgrund gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4/5 AsylG“ (soziale Gruppe, politische Überzeugung) vorliegt, so gilt, dass diese Frage von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist und daher nicht grundsätzlich klärungsfähig ist. Gleiches gilt für die klägerseitig aufgeworfenen Fragen, ob „ein afghanischer Mitarbeiter eines sicherheitsrelevanten Unternehmens aufgrund der von ihm erfassten biometrischen Daten (Fingerabdruck und Augenscan) in Afghanistan durch die Taliban bedroht“ ist sowie ob „sich eine Person, die als afghanischer Mitarbeiter eines sicherheitsrelevanten Unternehmens in den Fokus der Taliban geraten ist, der Gefährdung durch einen Umzug in die Großstädte entziehen kann, obwohl die Taliban inzwischen über Datensätze und Erkenntnismittel verfügen, die eine EDVmäßige Erfassung und Verfolgung von Personen ermöglichen, derer sie habhaft werden wollen.“ Die beiden letztgenannten Fragen waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, da es gerade nicht davon ausgegangen ist, dass die Taliban noch im Besitz sensibler Daten über den Kläger sind (UA S. 15). Aus diesem Grund ist auch die vom Kläger für klärungsbedürftig erachtete weitere Frage, ob „eine Identifizierung aufgrund erfasster biometrischer Daten von nach Afghanistan zurückkehrenden Personen durch Taliban aus der Anbindung an ein Computernetzwerk, Mobilfunk oder anderen vergleichbar verfügbaren Daten oder anlässlich von Personenkontrollen möglich ist“, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger schließlich für klärungsbedürftig hält, ob – auch wenn keine allgemeine Meldepflicht in Afghanistan bestehe – „zumindest eine legale Arbeitstätigkeit, die erforderlich ist für die Erwirtschaftung des Existenzminimums, offiziell zu melden [ist] und EDVmäßig erfasst [wird]“, so führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Frage ist für sich genommen mangels Verfolgungsbezugs bereits nicht entscheidungserheblich für die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts gewesen. Soweit die Frage im Kontext des Gesamtvortrags des Klägers im Zulassungsverfahren so zu verstehen sein sollte, dass geklärt werden soll, ob eine offizielle Meldung bzw. EDVmäßige Erfassung von Arbeitstätigkeiten in Afghanistan das landesweite Auffinden einer gesuchten Person durch die Taliban ermöglicht und sodann zu einer eine inländische Fluchtalternative ausschließenden landesweiten Verfolgung durch die Taliban führt, so gilt auch hier, dass das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist, eine grundsätzliche Klärung ist insoweit nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 15 ZB 18.31513 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 – 13 A 3333/18.A – juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 – 13 A 903/17.A – juris Rn. 16-19).
Es ist vorliegend auch kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gegeben (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger trägt hierzu vor, dass er in der mündlichen Verhandlung zwei bedingte Beweisanträge gestellt habe. Er habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisthemen beantragt,
„Eine Person, die durch Tätigkeiten für westliche militärische oder wirtschaftliche Institutionen in den Fokus der Taliban geraten ist, kann sich der Gefährdung nicht durch einen Umzug in Großstädte entziehen, weil die Taliban inzwischen über Datensätze verfügen, die eine EDVmäßige Erfassung und Verfolgung von Personen ermöglichen, derer sie habhaft werden wollen.
Auch wenn eine allgemeine Meldepflicht in Afghanistan nicht besteht, ist zumindest eine legale Arbeitstätigkeit, die erforderlich ist für die Erwirtschaftung des Existenzminimums, offiziell zu melden und EDVmäßig erfasst. Darüber ist eine Identifizierung von nach Afghanistan zurückkehrenden Personen aus der Anbindung an ein Computernetzwerk, Mobilfunk oder anderen vergleichbar verfügbaren Daten möglich.“
Das Verwaltungsgericht habe diese bedingten Beweisanträge im Urteil zu Unrecht und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung abgelehnt, sie seien verspätet und stellten zudem unzulässige Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisanträge dar. Diese Beurteilung verkenne, dass die betreffenden Umstände mit Blick auf die Beurteilung der politischen Lage in Afghanistan eine allgemein bedeutsame, notwendige Grundlage der Entscheidung dargestellt hätten und daher seitens des Verwaltungsgerichts richtigerweise ohnehin von Amts wegen zu ermitteln gewesen seien. Mit der Ablehnung der bedingten Beweisanträge habe das Verwaltungsgericht letztlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich mit dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers nicht auseinandersetzen und diesen auch nicht zur Kenntnis nehmen habe wollen. In diesem Sinne habe sich das Verwaltungsgericht im Urteil auch nicht mit den durch ihn vorgelegten Dokumenten, die seine Tätigkeit für das afghanische Bauunternehmen bestätigten, befasst und sich vollumfänglich auf den Bescheid des Bundesamts bezogen auch insoweit, als dort vermeintliche Widersprüche aufgeführt würden, die bereits im Rahmen der Klagebegründung entkräftet worden seien.
Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird. Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 20 ZB 18.30844 – juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 10 f.; B.v. 15.5.2015 – 13a ZB 15.30074 – juris Rn. 7).
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die bedingten Beweisanträge im Urteil abgelehnt und insoweit zum einen auf eine Verfristung gemäß § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO verwiesen. Zum anderen handele es sich um unzulässige Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsanträge, da festgestellt werden solle, ob überhaupt eine entscheidungserhebliche Tatsache vorliege oder geeignete Beweismittel vorhanden seien. Erst aus der Beweisaufnahme solle die Grundlage für die behaupteten Tatsachen – eine aktuelle Gefährdung des Klägers in Afghanistan – gewonnen werden. Auch sei nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien (siehe zum Ganzen: UA S. 15).
Hiervon ausgehend hat der Kläger vorliegend bereits nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, welcher für die Entscheidung wesentliche Sachvortrag durch die Ablehnung der bedingten Beweisanträge nicht mehr vorgetragen werden konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich in der Sache jedenfalls um rechtlich unbeachtliche Ausforschungsanträge gehandelt hat, d.h. den bedingten Beweisanträgen kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde lag (vgl. allg. BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 22 ZB 15.2322 – juris Rn. 60). Grund hierfür ist, dass in keiner Weise substantiiert dargelegt worden ist, dass konkret vom Kläger überhaupt biometrische Daten erhoben und diese Daten zwischenzeitlich von den Taliban erbeutet worden sind; die bloße Wiedergabe von allgemeinen Presseartikeln ist insoweit nicht ausreichend. In gleicher Weise sind klägerseitig nicht hinreichend substantiiert konkrete Anhaltspunkte dargelegt worden, dass legale Arbeitstätigkeiten in Afghanistan offiziell zu melden seien und sodann EDVmäßig erfasst würden und hierüber für die Taliban eine beachtlich wahrscheinliche Möglichkeit bestehen könnte, den Kläger landesweit ausfindig zu machen.
Auch im Übrigen ist in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 22.10.2009 – 5 B 51.09 – juris Rn. 22; B.v. 15.9.2011 – 5 B 23.11 – juris Rn. 9; B.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656 – juris Rn. 42; B.v. 30.6.2015 – 5 B 43.14 – juris Rn. 7; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30531 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 19.4.2018 – 8 A 1590/16 – juris Rn. 29).
Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Gehörsverstoß gegeben. Im Tatbestand des Urteils war der klägerische Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2017, der Gegenstand der beiden bedingten Beweisanträge war, sinngemäß wiedergegeben; auch das klägerseitig zur Bestätigung seiner Berufstätigkeit in Afghanistan vorgelegte Vertragsdokument vom 8. Januar 2015 ist hier erwähnt (UA S. 7 f.). Wie dargelegt ist bereits deshalb davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht das betreffende klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit in den Entscheidungsgründen ist nicht erforderlich. Überdies hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Taliban – selbst wenn diese noch ein Interesse am Kläger hätten – dessen Aufenthaltsort anhand vorliegender Datensätze, der Computernetzwerke oder des Mobilfunks ermitteln könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Bericht der FAZ vom 19. Oktober 2015. Zwar werde darin berichtet, dass die Taliban Computer aus Regierungsgebäuden und Büros internationaler Organisationen gestohlen hätten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit diesen Daten der künftige Aufenthaltsort des Klägers zu entnehmen wäre, sei der Konvoi mit den gestohlenen Geräten laut diesem Pressebericht aus der Luft bombardiert worden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban noch im Besitz sensibler Daten seien (siehe zum Ganzen: UA S. 15).
Auch der sonstige Vortrag des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Er trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu Unrecht gefahrerhöhende individuelle Umstände verneint habe, obwohl doch die Taliban Zugang zu seinen biometrischen Daten hätten. Das Verwaltungsgericht habe auch unzutreffend ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit habe, durch eine berufliche Tätigkeit das Existenzminimum zu erwirtschaften; diese Annahme sei jedoch bereits deshalb fragwürdig, da eine Anknüpfung an seine frühere Tätigkeit ihn (wieder) in die frühere Gefahrenlage bringe. Hinsichtlich dieser klägerischen Rügen und letztlich auch im Kontext des Gesamtvortrags des Klägers gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylG keinen Zulassungsgrund darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.