Verwaltungsrecht

Asyl, Herkunftsland: Guinea, Bezugnahme auf Bescheid, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  M 10 K 19.32917

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6475
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2
VwGO § 84 Abs. 4

 

Leitsatz

1. I. Die Klage wird abgewiesen.
2. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2021 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 78 Abs. 7 AsylG, § 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO).
2. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden; sie hat auf Ladung gegen Zustellnachweis mit Schreiben vom 27. Juni 2017, das insoweit gemäß ihrem Schreiben vom 21. Januar 2021 fortgilt, generell verzichtet.
3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheids folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2021 Bezug nimmt (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In der mündlichen Verhandlung schilderte er seine Verfolgungsgeschichte, abgesehen von kleinen Ergänzungen, im Wesentlichen genauso wie bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 24. Juni 2019. Neue Umstände, die eine abweichende bzw. ergänzende Würdigung des klägerischen Sachvortrags erforderlich machen würden, wurden nicht vorgetragen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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