Verwaltungsrecht

Asyl, Herkunftsland: Irak, Als unzulässig abgelehnter Zweitantrag, Internationales Schutzverfahren in der Republik, Tschechien

Aktenzeichen  M 4 S 21.31831

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29656
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 82
AsylG § 71a
AsylG § 34 Abs. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. August 2021, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist nach seinen Angaben 27 Jahre alt und irakischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid vom 10. August 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vom 6. Mai 2019 als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 2), setzte eine Ausreisefrist von einer Woche (Nr. 3), drohte die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder aufnahmebereiten Staat an (Nr. 4) und ordnete ein auf 36 Monate ab der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO analog.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2021, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, unter Ankündigung einer gesonderten Begründung Klage erheben (M 4 K …) und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zugleich beantragte die Prozessbevollmächtigte zur Vorbereitung der Klage- und Antragsbegründung Akteneinsicht.
Am 23. August 2021 legte die Antragsgegnerin die Behördenakte vor. Im Klageverfahren übermittelte das Gericht der Prozessbevollmächtigten die Behördenakte mit Schreiben vom 30. August 2021.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2021 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Mit Email vom 9. September 2021 teilte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller als untergetaucht gelte, vom Sozialamt rückwirkend zum … … 2021 nach unbekannt abgemeldet und von der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden sei. Mit Schreiben vom 10. September 2021 übermittelte die Antragsgegnerin das Schreiben der Ausländerbehörde dem Gericht zur Kenntnis.
Mit Hinweis vom 20. September 2021 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigte auf, bis spätestens zum 26. September 2021 die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers mitzuteilen; andernfalls werde sich der Antrag voraussichtlich als unzulässig erweisen.
Im Klageverfahren forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis vom 21. September 2021 gemäß § 81 AsylG auf, innerhalb eines Monats die derzeitige Anschrift des Klägers mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 28. September 2021 übermittelte das Gericht der Prozessbevollmächtigten die Behördenakte im Eilverfahren und das Schreiben des Bundsamts vom 10. September 2021 mit Anlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Klageverfahrens und die vorgelegte Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist abzulehnen, weil er unzulässig ist.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) fehlt es an der für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.
1. Die Klage muss den Kläger bezeichnen, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die selbstständigen Beschlussverfahren gilt die Vorschrift entsprechend, insbesondere ist es auch in Eilverfahren notwendig, die zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben. In solchen Eilverfahren findet zwar grundsätzlich keine mündliche Verhandlung statt und sind daher keine Ladungen erforderlich. Gleichwohl dient die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers auch in diesen Verfahren den ihre Erforderlichkeit rechtfertigenden Zwecken, die Individualisierbarkeit des Antragstellers, die Unterrichtung des Gerichts über dessen Erreichbarkeit und die Sicherung der durch den Prozess entstehenden Kostenforderungen seitens des Prozessgegners wie auch des Gerichts zu ermöglichen (VGH Mannheim, B.v. 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – NVwZ-RR 2006, 151).
2. Zur Bezeichnung des Klägers bzw. Antragstellers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO).
Dass die Prozessbevollmächtigte in der Antragsschrift die damals wohl noch ladungsfähige Anschrift des Antragstellers zunächst angegeben hat, reicht nicht aus. Die ladungsfähige Anschrift muss (auch) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen. Dies ist nach der rückwirkenden Abmeldung des Antragstellers durch die Sozialbehörde zum … … 2021 nicht mehr der Fall, die ursprüngliche Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist überholt. Auf die Aufforderung des Gerichts zur Antragsergänzung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Prozessbevollmächtigte nicht reagiert. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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