Verwaltungsrecht

Asyl, Iran: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  Au 5 K 18.30172

Datum:
9.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25742
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung bei zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran setzt im konkreten Einzelfall voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht (vgl. VGH BW BeckRS 2014, 52047). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zukunftsland nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat (vgl. OVG NRW BeckRS 2013, 45497). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Aufgrund einer Taufe droht keine Verfolgung im Iran. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Tatsache erfahren, gehen sie im Regelfall davon aus, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. OVG NRW BeckRS 2011, 52261). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 19. Januar 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – jeweils juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – jeweils juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für eine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – den Vortrag als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei dem in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Kläger eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Gemessen an diesem Maßstab ist es der Klägerin nicht gelungen, die für ihren geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.
Bezüglich des Vortrages, die Klägerin habe den Iran vorverfolgt verlassen, da ihre Hinwendung zum Christentum (Konversion) der Iranischen Revolutionsgarde (Sepah) bekanntgeworden sei und diese daraufhin gegenüber der Klägerin ein Ausreiseverbot aus dem Iran verfügt habe, welches sie missachtet habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu begründen. Das Gericht erachtet das Vorbringen der Klägerin insgesamt für unglaubwürdig. Insbesondere schenkt das Gericht dem Vortrag der Klägerin keinen Glauben in dem Punkt, dass ihr Anfang des Jahres 2017 über eine dritte Person bekanntgeworden sei, dass ihr damaliger „Verlobter“ beim Sepah arbeite und er aufgrund freiwilliger Abgabe über die Personaldokumente und das persönliche Notizbuch der Klägerin verfügte. Das diesbezüglich von der Klägerin geschilderte Geschehen wirkt insgesamt konstruiert und außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Glaubhaft insbesondere nicht, dass der Klägerin anlässlich eines Restaurantbesuchs von einer dritten Person auf der Toilette offenbart worden sein soll, dass ihr damaliger „Verlobter“ beim Sepah arbeite. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebenspartner dieses Restaurant mehrfach aufgesucht hätten (vgl. Anhörungsniederschrift S. 6; Behördenakte des Bundesamtes Bl. 99) erscheint es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die dritte Person gerade an diesem Tag auf die Klägerin und ihren damaligen „Verlobten“ getroffen ist. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade dieser Person der Aufenthalt der Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Restaurant bekannt gewesen sein sollte. Selbst wenn die Schilderungen der Klägerin jedoch der Wahrheit entsprechen würden, ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Monate später mit gefälschten Dokumenten das Land verlassen konnte. Sofern der Sepah über die Personaldokumente der Klägerin tatsächlich verfügt hätte und deren Glaubenswechsel zum Christentum bekanntgeworden sein sollte, wäre eine unbehelligte Ausreise der Klägerin selbst mit den vorgetragenen gefälschten Dokumenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen. Auch bleibt nicht nachvollziehbar, wieso der Sepah aufgrund der – unterstellt – vorhandenen Dokumente betreffend die Klägerin, in der nicht unerheblichen Zeit bis zu deren Ausreise aus dem Iran keinen Zugriff auf die Klägerin genommen hat. Auch insoweit erscheint das Vorbringen der Klägerin unschlüssig und unglaubwürdig. Für das Gericht entsteht aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr der Eindruck, dass mit den vorgetragenen Ereignissen ein Grund geschaffen werden sollte, um zu behaupten, den Iran verfolgt verlassen zu haben. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits ab dem Alter von etwa 30 Jahren zum Christentum hingewendet hat und bereits im Jahr 2014 im hauskirchlichen Kreis getauft worden ist. Auch danach bis zu ihrer Ausreise war es der Klägerin offensichtlich möglich, in dem Umfang, in dem sie den christlichen Glauben für sich als verpflichtend angesehen hat, im Iran zu leben. Auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes (vgl. dort Anhörungsniederschrift S. 9; Verfahrensakte des Bundesamtes Bl. 102) hat die Klägerin bis zu ihrer Ausreise keine persönlichen Repressalien wegen ihrer Hinwendung zum Christentum erlitten. Mit der Steigerung des Vortrages dahingehend, dass im Jahr 2017 ihre Hinwendung zum Christentum dem Sepah bekanntgeworden sei und dieser über ihre Personaldokumente verfügt hat, wurde für die Klägerin ein Grund geschaffen, den Iran nunmehr aus religiösen Gründen zu verlassen. Dem schenkt das Gericht keinen Glauben. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu den Ereignissen ab Anfang des Jahres 2017 bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im September 2017 wird insgesamt konstruiert, sachfremd und außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegend.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Wechsel zum christlichen Glauben führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Einzelrichter geht insoweit von keiner Verfolgungsgefahr für die Klägerin mangels eines nachgewiesenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandels aus.
Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vorliegen. Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht (VGH BW, B.v. 23.4.2014 – A 3 S 269/14; OVG SH, B.v. 7.3.2014 – 13 LA 118/13; OVG NRW, B.v. 24.5.2013 – 5 A 1062/12.A; BayVGH, B.v. 7.5.2013 – 14 ZB 13.30082 – jeweils juris). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zukunftsland nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris).
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für die Klägerin eine begründete Gefahr politischer Verfolgung aus religiösen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Insbesondere hat das Gericht bei der Klägerin keine identitätsprägende Glaubensbetätigung feststellen können. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass die vorgetragene Konversion ausschließlich aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist.
Dass die Konversion hier aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde erschließt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 5. Dezember 2017, das heißt zu einem Zeitpunkt, als sie sich bereits mehr als zwei Monate in Deutschland aufgehalten hat, erklärt hat, dass sie in Deutschland sich bislang keiner christlichen Gemeinde angeschlossen habe und auch keine Gottesdienste besuche. Erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2018 und dem darin enthaltenen Vorhalt fehlender christlicher Aktivitäten im Iran bzw. nach der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland, hat sich die Klägerin – über ihre in Deutschland lebende Schwester – für die Aufnahme in einer christlichen Freikirche interessiert und sich auf die Suche nach einer solchen begeben. Auch dies spricht letztlich dafür, dass nach Erhalt des ablehnenden Bescheides nunmehr versucht wird, die Klägerin in eine christliche Gemeinschaft zu integrieren. Auch die am 24. Juni 2018 nochmals erfolgte Taufe beim … e.V. deutet in diese Richtung. Weiter ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin auf die ihr vom Bundesamt gestellte Frage, wie sie mit ihrem Glauben bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran umgehen würde, geäußert hat, dass sie im Heimatland und auch nach ihrer Einreise bis zur Anhörung nichts „Besonderes“ in glaubenstechnischer Hinsicht unternommen habe. Sofern sie in Deutschland etwas „lernen“ würde, würde sie es im Heimatland praktizieren. Auch dies spricht letztlich dafür, dass die Klägerin in der Form, in der sie den christlichen Glauben derzeit praktiziert und sie ihn für sich verbindlich erachtet, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit Verfolgung zu rechnen hat. Hieran vermögen auch die Einschätzungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Pastors, nichts zu ändern.
Die Klägerin ist nach dem Eindruck ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht vertieft im christlichen Glauben verankert gewesen und ist es auch zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht mit der erforderlichen Intensität. Insoweit ist es auch nicht naheliegend, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ein muslimisch geprägtes Umfeld den christlichen Glauben in anderer Art und Weise praktizieren würde, als sie ihn vor ihrer Ausreise und derzeit ausübt. Im jetzigen Zeitpunkt sind bei der Klägerin, obwohl diese sich bereits mehr als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, jedenfalls keine vertieften Kenntnisse des christlichen Glaubens vorhanden. So waren der Klägerin zwar einige christliche Feiertage geläufig (Weihnachtsfest, Osterfest, Pfingsten), jedoch sind die Kenntnisse für eine Person, die sich nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit etwa zehn Jahren dem Christentum zugewendet hat und die bereits im Jahr 2014 eine Taufe im Iran erfahren hat, allenfalls rudimentär. Die Verortung der Fastenzeit 40 Tage vor dem Pfingstfest ist fehlerhaft. Auch trifft es nicht zu, dass Jesus 40 Jahre in der Wüste gewesen ist. Die Prüfung Jesus durch den Teufel am Ende der Zeit in der Wüste war der Klägerin ebenfalls nicht geläufig. Auch den Standort der fünf Bücher Mose in der Bibel konnte die Klägerin nicht benennen. Der Verweis der Klägerin zum Osterfest auf den „Hasen“ und die „Eier“, die gefärbt würden, geht bezogen auf die christlichen Inhalte des Festes fehl. Auch der Katalog der Zehn Gebote war der Klägerin zunächst nicht geläufig. Gesamtbetrachtet waren die Kenntnisse der Klägerin in biblischen Grundfragen für eine Person, die sich bereits seit mehr als zehn Jahren dem Christentum zugewandt hat, zu oberflächlich und dürftig und insgesamt noch zu unstrukturiert. All dies vertieft für das Gericht den Eindruck, dass die Konversion der Klägerin auch im Hinblick auf deren Eintritt in die christliche Gemeinschaft … e.V.,, nicht auf einer individuellen, inneren, die Persönlichkeit nachhaltig prägenden Überzeugung beruht, sondern letztlich primär aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde. Hieran vermag auch der Umstand der am 24. Juni 2018 erfolgten Taufe der Klägerin nichts zu ändern. Der bloße formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt für einen inneren Religionswandel, der nachfolgend eine Verfolgungsfurcht aus religiösen Gründen begründen könnte, nicht.
Da das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 dem Gericht den Eindruck vermittelt hat, dass die Klägerin christlichen Glaubensinhalten allenfalls interessiert zugewandt ist, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin aus.
Auch nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 20.12 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C 71/11 und C 99/11 – ZAR 2012, 433) ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass für den Kläger eine öffentliche Glaubensbetätigung als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Daran hat das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt im Asylverfahren bei der Klägerin noch durchgreifende Zweifel. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie den neuen Glauben schon nachhaltig und endgültig verinnerlicht hat und deshalb bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran als unverzichtbares Element ihre neue Glaubensüberzeugung auch öffentlich betätigen müsste.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin auch aufgrund der Taufe keine Verfolgung im Iran droht. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Tatsache erfahren sollten, gingen sie im Regelfall davon aus, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. OVG NW, U.v. 9.6.2011 – 13 A 947/10.A – juris; VG, U.v. 22.7.2015 – M 2 K 14.30929 – juris). Auch sonst droht der Klägerin bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung, etwa wegen ihres Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Auslandsaufenthalte sind im Iran nicht grundsätzlich verboten.
Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die behauptete Hinwendung des Christentums im Fall der Klägerin nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche deren religiöse Identität nachhaltig prägt, sondern vielmehr dass dieser Behauptung überwiegend Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen.
2. Nach dem vorstehenden Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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