Verwaltungsrecht

Asyl, Nigeria, Wirtschaftliche Gründe, Bluthochdruck, Depression

Aktenzeichen  M 13 K 17.44931

Datum:
1.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29661
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2021 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – i.V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie des ebenfalls Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist anzumerken, dass nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Unter diesem Aspekt ergeben sich jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht andere Bewertungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids.
Auch durch die weiteren Erläuterungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderen Bewertung in der Sache hätten führen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nunmehr aktuellen Erkenntnislage, insbesondere des zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020 (Stand: September 2020), der inhaltlich keine gegenüber dem zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Bericht vom 21. November 2016 (Stand: September 2016) abweichenden Sachverhalte darstellt, soweit es die Situation des Klägers betrifft.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist davon auszugehen, dass es dem Kläger trotz seines Alters möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihm (und seinen beiden Söhnen) eine ausreichende Existenzgrundlage bieten wird. Der Kläger hat eine für Nigeria weit überdurchschnittliche Bildung und sich zudem in Deutschland weitere Qualifikationen erworben bzw. ist dabei, dies im Rahmen seiner gegenwärtigen Arbeit zu tun. Dabei ist anzunehmen, dass er bis zu einer Arbeitsaufnahme durchaus auf die Unterstützung durch den in Nigeria bestehenden weiteren Familienverbund zählen kann.
Dass der Kläger aufgrund einer Depression (derzeitige Medikation: Mirtazapin 30 mg) gehindert sein sollte, in Nigeria eine Arbeit zu finden und dieser nachzugehen, ist aufgrund der bislang vorgelegten ärztlichen Berichte und Atteste (auch denen, die das Bundesamt im Bescheid nicht erkennbar zur Kenntnis nimmt) nicht anzunehmen, weil diese nicht den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entsprechen. Aus diesen geht schon nicht schlüssig und nachvollziehbar hervor, auf welcher Tatsachengrundlage die psychiatrischen Erkrankungen diagnostiziert worden sind. Das jüngste Attest – auf das der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – datiert im Übrigen bereits auf den 1. Februar 2018. Aktuellere Atteste wurden – entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 14. Februar 2018 – bis zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 nicht nachgereicht. Tatsache ist es auch, dass der Kläger außerdem mittlerweile eine Arbeit aufgenommen hat.
Hinsichtlich des Bluthochdrucks (derzeitige Medikation: Irbesartan comp basics 150 mg / 12,5 mg) gilt im Hinblick auf die Atteste vom 10. Oktober 2016 und 30. März 2017 zunächst sinngemäß das gleiche.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Gefahr, dass sich diese konkret geltend gemachte Erkrankung verschlechtert, um eine allgemeine bzw. Gruppengefahren handelt. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots für den Kläger deswegen scheitert daher auch an der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.
Bei Erkrankungen mit einer großen Anzahl Betroffener im Zielstaat bestehen besonders hohe Anforderungen an die Feststellung krankheitsbezogener Abschiebungsverbote (st. Rspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712, 713 Rn. 16; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – NVwZ 2007, 712 Rn. 16 m.w.N.; U.v.29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 23.11.2018 – M 21 K 17.42562 – juris Rn. 33). Denn gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt befunden werden soll, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1998 – 9 C 13/97 – NVwZ 1998, 973, 974). Fehlt es an einer solchen Leitentscheidung, kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann gewährt werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – NVwZ 2007, 712, 713 Rn. 16).
Der als behandlungsbedürftig geltend gemachte Bluthochdruck des Klägers gehört nach allgemeinkundigen Quellen zu diesen besonders prävalenten und daher allgemeinen Gesundheitsgefahren, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen drohen. Bluthochdruck (vgl. MedCOI Medical Country of Origin Information, 07/2017, S. 71) ist eine in Nigeria besonders weit verbreitete Volkskrankheit. Nach neueren Untersuchungen liegt bei über 50 Prozent der städtischen Erwachsenenbevölkerung eine Form des Bluthochdrucks vor (vgl. https://clinicalhypertension.biomedcentral.com/articles/10.1186/s40885-019-0112-1, abgerufen am 25. Mai 2021). Diese Größenordnung verdeutlicht den Vorbehalt einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. VG München, U.v. 23.11.2018 – M 21 K 17.42562 – juris Rn. 34).
Danach könnte Abschiebungsschutz wegen dieser Erkrankung, mit der sich der Kläger derzeit in Deutschland in Behandlung befindet, in verfassungskonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur gewährt werden, wenn ihm nach seiner Rückkehr eine extrem zugespitzte Gefahr drohen würde. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere den diesbezüglich vorgelegten Attesten nicht entnehmen, dass er sehenden Auges in den Tod geschickt oder konkret, d.h. alsbald drohenden schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert würde. Dass Bluthochdruck bei unzureichender Einstellung mittel- und langfristig zu Folgeerkrankungen führen und die Lebenserwartung verkürzen kann, genügt nicht. Eine (Extrem-) Gefahr im hier in Rede stehenden Sinn müsste sich alsbald nach der Rückkehr zu realisieren drohen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – NVwZ 2013, 1167, 1172 Rn. 38). Dem könnte im Übrigen auch dadurch vorgebeugt werden, dass der Kläger einen für eine Übergangszeit ausreichenden Medikamentenvorrat nach Nigeria mitnimmt.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten allgemeinen Verhältnisse in Nigeria („Außerdem gäbe es in Nigeria überall Unsicherheit. Es gäbe dort eine schlechte Regierung, Boko Haram, Fulani Herdsmen, Kidnapping und Rituale.“) sind völlig vage und ohne jeglichen Bezug zu seiner persönlichen Situation, so dass sie rechtlich irrelevant sind.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben