Verwaltungsrecht

Asylantrag, Gruppenverfolgung, Herkunftsland, religiöse Verfolgung

Aktenzeichen  B 9 K 18.30091

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47395
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a Abs. 1 Nr. 1, § 4
VwGO § 108 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Der angefochtene Bescheid vom 3. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
I. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Klägerin ist unverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Ihr droht auch keine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen J..
1. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss gem. § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 – A 11 S 1128/14; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – alle juris). Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H. für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er beispielsweise lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Zudem gilt: je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (vgl. VGH BW a.a.O.). Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: QualifikationsRL) gelten können (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Dies privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Damit wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid der Beklagten an und sieht daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vorliegend kommt allein eine mögliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. in Betracht. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL nach den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe hierzu BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris) und des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH; U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris) entwickelten Maßstäben liegt jedoch nicht vor:
Der EuGH sieht in dem in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) verankerten Recht auf Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht, dass eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 lit. a) QualifikationsRL als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 EU-GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL dar. Es muss sich zunächst um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta gedeckt ist. Ferner muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) QualifikationsRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Bei den Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere als Verfolgung gelten können, ist nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihrer Folgen für den Betroffenen. Es kommt also für die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung gerade nicht darauf an, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in den weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift.
Ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Maßnahmen und Sanktionen sind. Wenn der Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 QualifikationsRL genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, liegt eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) QualifikationsRL vor. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Ansonsten blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten.
Das Vorliegen der nach diesen Maßstäben vorausgesetzten erforderlichen Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit, ist nach der Rechtsprechung des EuGH von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten abhängig.
Als objektiver Gesichtspunkt wird insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei der Ausübung seiner Religion drohende Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben herangezogen. Dies gilt vor allem, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. insgesamt BVerwG U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris).
In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris). Ein entsprechender Verzicht muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Betroffenen jedoch nicht dazu führen, dass dieser innerlich zerbricht oder einen schweren seelischen Schaden nimmt. Es reicht hingegen nicht aus, dass der Asylbewerber lediglich eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dies muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG a.a.O.)
Entscheidend ist, ob die Klägerin berechtigterweise befürchten muss, dass ihr aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in der Russischen Föderation, die ihr zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist, eine schwere Rechtsgutsverletzung droht. Für die Beurteilung dieser Frage ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen.
2. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Der Vortrag der Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung lässt eine zielgerichtete individuelle Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG durch den russischen Staat oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion nicht erkennen. Sie partizipiert entsprechend auch nicht an der Privilegierung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL.
a) Widersprüchlich, gesteigert und damit nicht glaubhaft sind die Darstellungen der Klägerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Schule. In ihren Klageschriftsätzen führte sie aus, sie sei in der Schule gezwungen worden, ständig eine militärische Uniform zu tragen und an militärischen Übungen teilzunehmen. Es sei dauernd Druck auf sie ausgeübt worden und sie habe ihre neutrale Position vor der Klasse und dem Lehrerkollegium oft verteidigen müssen. Die Verherrlichung der Staatsattribute und der Waffengewalt stehe im Konflikt mit ihrer Glaubensüberzeugung. Aufgrund des ständigen Drucks habe sie nach der Vollendung der neunten Klasse die Schule vorzeitig beendet bzw. habe sie der ständige Druck gezwungen, vorzeitig von der Schule abzugehen und diese mit nur neun Klassen zu beenden.
In der mündlichen Verhandlung schilderte sie jedoch erstmals, zum Direktor zitiert worden zu sein. Dabei seien auch alle Lehrer anwesend gewesen. Ihr sei gesagt worden, dass ihre Weigerung, an den Vorbereitungen für die Parade für den 9. Mai teilzunehmen, ans Jugendamt gemeldet werde und ihre Eltern die elterliche Sorge verlieren würden. Außerdem werde ihre Schwester in ein Waisenhaus kommen. Sie habe sich trotzdem geweigert, an den Vorbereitungen teilzunehmen. Sie habe einen Flyer gezeigt, dieser sei ihr aber weggenommen und ignoriert worden. Sie sei eine gute Schülerin gewesen. Weil sie aber Zeugin J. sei, habe man ihr gedroht, dass sie schlechte Noten bekommen würde. Am Ende des Gespräches, sei sie aus der Schule geworfen und ihr gesagt worden, dass sie die Schule nicht mehr besuchen solle. Danach sei sie nur noch zu Prüfungen in die Schule gegangen. Ein Weiterlernen sei für sie unmöglich gewesen. Sie habe die Schule nach der neunten Klasse verlassen.
Zum einen macht es einen großen Unterschied, ob die Klägerin nun, so wie es sich aus den Schriftsätzen ergibt, „freiwillig“ die Schule verlässt bzw. diese beendet oder vom Direktor aus der Schule geworfen wird. Zum anderen hat die Klägerin von diesem Gespräch beim Direktor mit dem vollständig anwesenden Lehrerkollegium zuvor in keinem ihrer Schriftsätze berichtet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein unwesentliches Details, vielmehr wäre zu erwarten, dass die Klägerin ein derartiges, zweifellos prägendes Ereignis, auch bereits in einem ihrer (ausführlichen) Schriftsätze erwähnt hätte. Nach der Rechtsprechung liegt ein stimmiger Sachverhalt gerade dann nicht vor, wenn der Schutzsuchende sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Würzburg, U. v. 7.5.2018 – W 1 K 17.30198 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; Hessischer VGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris). Nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin von diesem einschneidenden Ereignis beim Bundesamt nichts erzählt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um asyltaktisches Vorbringen, nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht erfolgreich war und sie mit dem erweiterten Vortrag offensichtlich die Intensität ihrer Verfolgung im Heimatland in besonderer Weise herausstellen möchte.
Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedoch als wahr unterstellt wird, lässt sich daraus keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ableiten. Sie gab selbst an, auch nach ihrem Schulverweis noch an den Prüfungen teilgenommen zu haben. Die Intensitätsschwelle für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG ist damit nicht erreicht. Überdies versuchte die Klägerin nicht einmal, an einer anderen Schule aufgenommen zu werden.
b) Auch die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse stellen keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar.
Die Klägerin trug vor, von der Polizei stundenlang vernommen worden zu sein, weil die Menschen, mit denen sie zusammen mit ihrem Vater über die Bibel gesprochen habe, sie verraten hätten. Sie stehe auf der Überwachungsliste des Geheimdienstes.
Die eigenen Nachbarn hätten der Familie gedroht, die Polizei zu rufen und sie verhaften zu lassen. Sie seien als Sektierer beschimpft worden. Ferner sei die Klägerin diverse Male beim Predigtdienst kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihre Personalien notiert und ihr gedroht, sie ihren Eltern wegzunehmen. Aus den geschilderten Vorkommnissen lässt sich nicht ableiten, dass der Klägerin tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion gedroht hätte oder drohen wird, die Grundlage einer (objektiv) begründeten Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sein könnte. Nach Angaben der Klägerin war den Nachbarn bekannt, dass sie Angehörige der Zeugen J. ist. Die Vernehmung durch die Polizei erfolgte gemäß der Angaben des Vaters der Klägerin zudem bereits vor dem Gerichtsurteil im April 2017. Dass die Klägerin dennoch bis zu ihrer Ausreise Ende Juli 2018 keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt war, spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für sie.
c) Gegen das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsinteresses hinsichtlich der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht schließlich maßgeblich, dass der Klägerin die Ausreise mit ihrem eigenen Pass und einem auf sie lautendem Visum möglich war, obwohl sie angeblich „sehr gut polizeibekannt“ war und – „als beim Staat registrierte Extremistin“ – „auf der Überwachungsliste des Geheimdienstes“ stand. Nach den Angaben des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe die Familie bei der Ausreise so getan, als seien sie Touristen. Sie hätten sich unauffällig gekleidet und die Ausreisekontrolle sei ganz gewöhnlich gewesen.
Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Mo. erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle. Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalen Standards (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.2.2019, S. 24 f.).
Es ist demzufolge höchst unwahrscheinlich, dass die Klägerin, sollte sie tatsächlich als Extremistin angesehen worden sein, über diesen Flughafen mit ihrem eigenen Reisepass hätte ausreisen können – auch wenn sie „unauffällig gekleidet“ war.
d) Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt.
Für den Fall der Klageabweisung wurde folgendes beantragt,
„Zu dem Thema, ob die befreundete Familie … nach dem Besuch der Kläger von den Polizeibeamten aufgesucht wurde und zu dem Treffen am vorherigen Tag befragt wurde, Vernehmung der Familie …, zu laden über die Kläger, als Zeugen.“
Diesem Beweisbegehren war aus verschiedenen Gründen nicht nachzugehen.
Es mangelt hier bereits an der Behauptung einer bestimmten feststehenden Beweistatsache. Mit der gewählten Formulierung ist kein bestimmtes Beweisthema benannt, es handelt sich vielmehr um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein Beweisantrag setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus (vgl. BGH, B.v. 3.11.2011 – 1 StR 497/10 – juris). Wird ein Ereignis unter Beweis gestellt, so sollten grundsätzlich mit einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Genauigkeit Ort und Zeit des behaupteten Ereignisses bezeichnet werden. Eine Konkretisierung von Ort und Zeit der Befragung der Polizisten fehlt gänzlich. Vielmehr beinhaltet der Antrag das Verlangen der Klägerin an das Gericht, ermittelnd tätig zu werden, ob die befreundete Familie von Polizeibeamten aufgesucht worden sei.
Überdies wurde das Beweismittel „Familie … als Zeugen“ nicht hinreichend individualisiert benannt. Es wird nicht einmal deutlich, aus wie vielen Mitgliedern die Familie besteht bzw. wer genau über welche Wahrnehmungen vernommen werden könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Zusammenhang der mündlichen Verhandlung, da der angedeutete Vorfall weder von der Klägerin noch von ihren Eltern angesprochen wurde. Die Bevollmächtigte stellte den zu beurteilenden Beweisantrag isoliert und ohne einen erkennbaren Anknüpfungspunkt aus der mündlichen Verhandlung. Auch im schriftsätzlichen Vorbringen während des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens wurde der Vorfall weder von der Klägerin, noch von ihrer Bevollmächtigten erwähnt.
3. Überdies droht der Klägerin auch im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zur Überzeugung der Kammer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch russische Sicherheitsbehörden oder Gerichte wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. in Form eines Eingriffs in die Religionsfreiheit. Eine systematische Verfolgung von bzw. strafrechtliche Konsequenzen für Zeugen J. in der Russischen Föderation, die die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten, ist derzeit nicht feststellbar.
a) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben sondern auch aus gegenüber Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, dass der betreffende Ausländer mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes und verfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris).
Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung also wegen eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen.
Lediglich bei einer unmittelbaren Verfolgung im Rahmen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms kann hiervon im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und eine Verfolgung durch staatliche Organe insoweit abgesehen werden, als eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein kann, wenn zwar „Referenz-“ oder „Vergleichsfälle“ durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158.94 – juris).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht – aufgrund der mündlichen Verhandlung und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel – nicht davon überzeugt, dass der Klägerin als Zeugin J. in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zum einen können die Mitglieder der Zeugen J. ihren Glauben (noch) öffentlich ausleben. Es liegt folglich, zumindest zum für die gerichtliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylG, noch keine umfassende Durchsetzung des Verbots aus Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches vor. Zum anderen fehlt es hinsichtlich einer Gruppenverfolgung auch an der erforderlichen Verfolgungsdichte (so auch VG Trier, U.v. 13.11.2018 – 1 K 319/18.TR – juris; a.A. VG Hamburg, U.v. 27.6.2018 – 17 A 2777/18 – juris).
Die Kammer hat vorliegend keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei der Klägerin tatsächlich um ein Mitglied Zeugen J. handelt. Sie hat dies vom Beginn des Verfahrens an vorgebracht und durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung untermauert. Sie schilderte anschaulich, wie sie ihren Glauben in der russischen Föderation gelebt hat. So stellte sie da, wie sie missionierte, was ihren Glauben ausmacht und wie die Versammlungen abliefen. Auch die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Glaubensbrüder und -schwestern anwesend waren, spricht dafür, dass die Klägerin in der Bundesrepublik ihren Glauben fortlebt.
(1) Die Zeugen J. haben in der Russischen Föderation laut eigener Angaben mehr als 170.000 Anhänger (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 28.2.2019, S. 65). Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat am 20. April 2017 mit seiner Entscheidung dem Antrag des Justizministeriums stattgegeben, die russische Zentrale der Zeugen J. als extremistische Gruppe einzustufen, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Außerdem wurden die Auflösung der russischen Zentrale der Zeugen J. sowie die Beschlagnahmung deren Vermögens gebilligt. Gegen die Verbotsentscheidung hatten die Zeugen J. einen Berufungsantrag gestellt, über den am 17. Juli 2017 drei Richter des Appellationskollegiums des Obersten Gerichts entschieden und das Verbotsurteil des Obersten Gerichts bestätigt haben.
Rechtsgrundlage des Verbots ist Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches.
Grundsätzlich ist nach der Rechtslage in der Russischen Föderation somit die strafrechtliche Verfolgung der Zeugen J. für die Ausübung ihres Glaubens möglich. Sie müssen mit Strafverfolgung, Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 Rubel (ca. 14.000 EUR) oder gar Gefängnis rechnen. Zudem kam es zu einer „Vielzahl“ von Gewalttaten durch Unbekannte gegenüber Anhängern der Zeugen J., wie z.B. Brandstiftung und Vandalismus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, S. 8).
Es existieren zudem Berichte über Hausdurchsuchungen und polizeiliche Vernehmungen von Zeugen J. Es liegen hingegen keine Quellen vor, die darauf schließen lassen, dass einfach Gläubige der Zeugen J., die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 28. Februar 2019, S. 9).
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gehen die russischen Behörden gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Seit April 2014 haben Behörden mindestens 85 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen von zwei bis zehn Jahren Haft. 27 Zeugen J. sitzen in Untersuchungshaft, 17 befinden sich im Hausarrest und 31 weitere dürfen ihren Wohnort nicht verlassen. Die Nichtregierungsorganisationen Memorial erachtet 62 Angehörige der Zeugen J. als aus religiösen Gründen inhaftiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Februar 2019, S.7). Nach den von den Eltern der Klägerin in deren Verfahren B 9 K 18.30086 zuletzt mit Schriftsatz vom 6. April 2019 übermittelten Unterlagen (Stand 15. März 2019) befinden sich 25 Zeugen J. in Haft, 54 Personen wurden aus der Haft entlassen, 51 Zeugen J. wurden auf Grundlage von Anerkennungsvereinbarungen freigelassen und 27 stehen unter Hausarrest; daneben gebe es 148 „verdächtigt oder angeklagte“ Personen und seien 269 Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Aus der Übersicht ergibt sich weiter, dass die Gesamtzahl der jemals inhaftierten Zeugen J. 79 beträgt (abrufbar auch unter https://jw-russia.org/en/infographic/352.html).
(2) Dass es nach wie vor ein reges, wenn auch möglicherweise nur unter Vorsichtsmaßnahmen stattfindendes religiöses Leben der Zeugen J. in der Russischen Föderation gibt, wird vor allem durch die eigenen Angaben der Klägerin und ihrer Eltern deutlich. Anders als von Klägerseite dargelegt, lag ein Verzicht auf das aktive Mitwirken für und innerhalb der Religionsgemeinschaft – zumindest bezogen auf die Gemeinde der Klägerin – gerade nicht vor. Es war der Klägerin bzw. ist den Mitgliedern der Zeugen J. in der Russischen Föderation derzeit möglich, ihren Glauben öffentlich auszuleben, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen, da das entsprechende Verbot aus Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches offensichtlich noch nicht umfassend vollzogen wird. Für die gerichtliche Beurteilung kommt es aber auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an.
Die Klägerin gab hierzu an, dass nach dem erfolgten Verbot und der Schließung des Königreichsaals die Gemeinde in kleine Gruppen aufgeteilt worden sei. Die Gottesdienste bzw. Versammlungen hätten zwei bis dreimal die Woche heimlich in den privaten Räumlichkeiten stattgefunden. Bei den Gottesdiensten in den privaten Räumlichkeiten seien die Klägerin und andere Glaubensmitglieder besonders leise gewesen und es seien keine Lieder gesungen worden, um die Nachbarn nicht auf die Versammlung aufmerksam zu machen. Normalerweise sei ein Tisch gedeckt worden, um notfalls den Anschein zu erwecken, man sei nur zu einem freundschaftlichen Treffen zusammengekommen. Die Eltern der Klägerin gaben weiter an, bis zu ihrer Ausreise insgeheim gepredigt zu haben. Über die hierbei einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen seien sie über die Zentrale der Zeugen J. in S. P. informiert worden. Die Eltern der Klägerin gaben in der mündlichen Verhandlung auch an, dass sie nur drei Tage vor ihrer Ausreise die letzte Versammlung der Gemeinde besucht hatten.
Gerade am Beispiel der Klägerin und deren Darstellungen sowie den Ausführungen ihrer Eltern wird deutlich, dass die Mitglieder der Zeugen J. in Russland auch nach dem Verbot offensichtlich ihren Glauben weiterhin leben und praktizieren. Es mag sein, dass sich die Mitglieder „heimlich“ in privaten Wohnungen treffen, da die Königreichsäle geschlossen wurden. Am Fall der Klägerin, die angeblich bereits längere Zeit polizeibekannt war, bei der sogar die Nachbarn wussten, dass sie den Zeugen J. angehört und es trotzdem zu keiner Verfolgung durch staatliche Stellen gekommen ist, ist ersichtlich, dass dennoch keine generelle und flächendeckende Durchsetzung des Verbots der Zeugen J. erfolgt. Auch die Missionierungen wurden von den Gemeindemitgliedern unstreitig fortgesetzt.
Mithin erfolgte augenscheinlich kein Verzicht auf die öffentliche Glaubensbetätigung. Trotz des Verbotes sprach die Klägerin Menschen, die sie nicht kannte, bei zufälligen Treffen in Einkaufszentren und Parks an.
Das Verbot und dessen Vollzug erreichen nach der Bewertung der erkennenden Kammer daher nicht die Qualität einer schwerwiegenden Rechtsverletzung des Art. 10 Abs. 1 EU-GR-Charta, die die Betroffenen erheblich beeinträchtigt und welche in ihrer Qualität einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt.
Aus der mündlichen Verhandlung wurde zwar deutlich, dass die Klägerin in ihrem subjektiven Empfinden tatsächlich sehr große Angst hat, in die Russische Föderation zurückzukehren und dort aus religiösen Gründen verfolgt oder strafrechtlich belangt zu werden. Maßstab für das Gericht ist jedoch, wie bereits dargestellt, der „vernünftig denkende, besonnene Mensch“ – und nach der hierfür relevanten qualifizierenden Betrachtungsweise, erscheint es der Kammer für die Klägerin aufgrund der obigen Ausführungen nicht unzumutbar, zurückzukehren. Hierfür spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin dem Gericht (teilweise wortgleich) aus einer Vielzahl sehr ähnlich gelagerter, anhängiger Verfahren weiterer russischer Zeugen J. bekannt ist. Dennoch macht in diesen Fällen keiner der Kläger geltend, aufgrund des Verbots und trotz der zumeist vorliegenden Kenntnis der Behörden über die Mitgliedschaft bei den Zeugen J., die Versammlungen gemieden oder das Missionieren eingestellt zu haben. Es erscheint lebensfremd, dass sich die russischen Behörden, wären sie tatsächlich daran interessiert, das gesetzliche Verbot konsequent durchzusetzen, von den „Tarnmaßnahmen“ der Versammlungen hätten täuschen lassen, zumal die Zugehörigkeit der Klägerin zu den Zeugen J. der Polizei und den Nachbarn bekannt war.
Die gemeinschaftliche Ausübung des Glaubens mit den Glaubensbrüdern und -schwestern als zentraler Bestandteil des Glaubens der Zeugen J. ist demzufolge nach wie vor möglich.
(3) Zudem fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, um eine Gruppenverfolgung der Zeugen J. in der Russischen Föderation anzunehmen.
Ob dieses Kriterium erfüllt ist, muss von den Tatsachengerichten im Rahmen einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihre Bedeutung entschieden werden. Dafür wird zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung des Ausländers vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris).
Die Zentrale der Zeugen J. wurde in Russland als extremistisch verboten. Eine Sanktionierung ist grundsätzlich nicht von der Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit des Einzelnen abhängig. Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches stellt vielmehr die bloße „Teilnahme an der Tätigkeit einer religiösen Gesellschaft“ unter Strafe – hierunter fällt auch die gemeinschaftliche Religionsausübung im privaten Rahmen. Daher erfolgt die Vergleichsbetrachtung anhand der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Zeugen J. in der Russischen Föderation. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Aufgrund der Prognose im vorliegenden Fall besteht jedoch kein reales Verfolgungsrisiko, dass die Gruppe der Zeugen J. in Russland von Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen ist.
Auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin selbst vorgelegten, höheren Zahlen und (zunächst) unter der Annahme, dass eine Hausdurchsuchung bzw. ein Hausarrest noch keine Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Schwere darstellt, ergibt sich angesichts von ca. 170.000 Zeugen J. in ganz Russland eine rechnerische Verfolgungsdichte (bezogen auf den höchsten absoluten Wert, der für eine Verfolgung nach § 3 AsylG relevant ist – die Gesamtzahl der jemals Inhaftierten von 79) von maximal 0,046% seit Mai 2017. Demnach ist lediglich ungefähr einer von 2.100 Zeugen J. von einer Verfolgung betroffen gewesen (etwa die Hälfte wurde zwischenzeitlich auch bereits aus der Haft entlassen). Selbst wenn jedoch die Zahl der Hausdurchsuchungen (als separate Verfolgungshandlung gewertet) und die Gesamtzahl der jemals inhaftierten und der unter Hausarrest stehenden Zeugen J. addiert würde (obwohl es hier sicher Personen gibt, die von mehreren dieser Maßnahmen betroffen waren) ergibt sich lediglich eine Verfolgungsdichte von 0,22%. Zieht man alternativ die angegebenen Zahlen der verdächtigten oder angeklagten Zeugen J. heran, ergeben sich ebenfalls nur 0,087% -, um die Annahme zu rechtfertigen, dass jeder Angehörige der 170.000 Zeugen J. in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse in einer noch überschaubaren Zeit Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, genügt dies offensichtlich nicht. Hierfür spricht auch der im Verfahren berücksichtigte Lagebericht des Auswärtigen Amtes welcher nur davon spricht, dass „gezielt gegen Einzelpersonen“ vorgegangen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.2.2019, S. 7).
Eine Quantifizierung der Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf Zeugen J. wegen deren Religion ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht möglich. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018 spricht lediglich pauschal von einer „Vielzahl“ solcher Vorkommnisse; in den aktuellen Berichten (Stand Dezember 2018 und Februar 2019) wird dies gar nicht mehr erwähnt. Auch sonst spielen entsprechende Vorfälle in der Berichterstattung über die Situation der Zeugen J. in der Russischen Föderation gegenüber der Darstellung staatlicher Maßnahmen stets eine untergeordnete Rolle und werden nur am Rande erwähnt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass solchen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht ein größeres Gewicht zukommt als den Einschränkungen, denen Zeugen J. durch staatliche Organe der Russischen Föderation ausgesetzt sind. Nach alledem sind nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung auch mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht erfüllt.
Dementsprechend ergibt sich anhand der aus den Erkenntnismitteln und von Klägerseite benannten Fälle auch keine planvolle Vernichtung oder Vertreibung der Zeugen J. durch staatliche Organe in der Russischen Föderation im Sinne eines staatlichen Verfolgungsprogramms. Die Situation der Zeugen J. in der Russischen Föderation mag im Alltag seit Jahren von Diskriminierungen und Anfeindungen geprägt sein. Durch das Verbot der Organisation im April 2017 hat sich daran aber nichts grundsätzlich, sondern allenfalls graduell geändert. Hieraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass es Ziel eines staatlichen Verfolgungsprogramms wäre, die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. als religiöse Minderheit in der Russischen Föderation zu vernichten oder aus dem Staatsgebiet zu vertreiben oder dass sie auch nur einer annähernd vergleichbaren intensiven staatlichen Verfolgung ausgesetzt werden. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass eine solche Verfolgung der Zeugen J. in der Russischen Föderation unmittelbar bevorstünde; vielmehr sind seit dem Verbot im April 2017, also in zwei Jahren, ersichtlich keine dahingehenden Schritte von staatlichen Stellen eingeleitet worden.
Dass der Nachweis von Bezugsfällen allein deshalb nicht möglich ist, weil die Lage in der Russischen Föderation für Beobachter nur schwer durchschaubar und Erkenntnisse nur eingeschränkt zu erhalten wären, ist angesichts der Fülle der Informationen und auch aufgrund der systematischen Dokumentation von Verfolgungshandlungen durch die Gemeinschaft der Zeugen J. selbst nicht anzunehmen.
c) Die Beweisanträge (aufgrund Bezugnahme zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren B 9 K 18.30063 und B 9 K 18.30065) der Bevollmächtigten mit den Ziffern 1, 2, 3 und 8 werden abgelehnt. Es wurde beantragt, für den Fall der Klageabweisung eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu folgenden Fragen einzuholen:
1. Dass es den Anhängern der Zeugen J. in der Russischen Föderation seit April 2017 nicht mehr möglich ist, zentrale Glaubensinhalte (Missionstätigkeit, Abhaltung von Versammlungen, Umgehung des Wehrdienstes) für die Öffentlichkeit nach außen erkennbar auszuleben, ohne hierfür strafrechtlich belangt zu werden.
2. Dass die russischen Behörden gezielt Informationen bzw. Personalien der aktiven Zeugen J. sammeln, um strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.
3. Dass die Ermittlungsbehörden vor den Durchsuchungen bzw. Verhaftungen der Zeugen J. lange Zeit im Voraus ermitteln.
8. Dass die zivile Bevölkerung verpflichtet ist, jegliche Kenntnisse über eine extremistische Organisation unverzüglich an die staatlichen Behörden mitzuteilen.
Die Anträge sind unsubstantiiert, die Bevollmächtigte legt nicht dar, welche Relevanz hinsichtlich der rechtlichen Bewertung einer entsprechenden Beweiserhebung zukommen soll. Die Klägerin ist nach den vorstehenden Ausführungen unverfolgt ausgereist, die Privilegierung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist deshalb nicht gegeben. Soweit es der Bevollmächtigten mit den Anträgen auf die Untermauerung einer Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung bzw. eines Eingriffs in die Religionsfreiheit ankommt, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass eine solche gerade nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Wie bereits dargestellt geht der russische Staat laut der Auskunftslage gerade nur gegen Einzelpersonen vor. Für diese Beurteilung steht dem Gericht mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, der persönlichen Angaben der Klägerin und ihrer Eltern und aufgrund der gleichzeitig anhängigen Verfahren anderer russischen Zeugen J. eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung, soweit dies für das hiesige Verfahren von Bedeutung ist. Insbesondere wurden mit der in das Verfahren eingeführten Auskunftsliste Russische Föderation, Stand: März 2019 verschiedene hier relevante aktuelle Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, z.B. die aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 2018 und 13. Februar 2019, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2017, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26. September 2017 und die Länderinformationsblätter Russische Föderation der Staatendokumentation vom 21. Juli 2017 (Stand 7. Mai 2018) sowie 31. August 2018 (Stand: 28. Februar 2019). Der Beweisantrag verdeutlicht nicht im Ansatz, inwieweit die beantragte weitergehende Beweiserhebung überhaupt nochmals neuere, bessere oder detailliertere Erkenntnisse bringen soll. Überdies wird das Ergebnis der Beweiswürdigung jeweils im Kern vorweggenommen. Soweit es um die rechtliche Beurteilung einschließlich der rechtlichen Einschätzung von Gefahren und damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeiten geht, obliegt diese dem Gericht, wobei freilich die tatsächliche Lage hinsichtlich der Zeugen J. in Russland zugrunde zu legen ist, die sich aus der oben genannten Tatsachengrundlage ergibt. Der unter Ziffer 1 zum Beweis gestellte Vortrag ist außerdem in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich. Die Eltern der Klägerin selbst teilten mit, dass sie auch nach Inkrafttreten des Verbots noch missioniert und an Versammlungen teilgenommen haben. Selbst Kongresse hätten noch stattgefunden. Dass die Versammlungen „heimlich“ in Wohnungen stattfanden ist unschädlich – denn zumindest im Falle der Klägerin und ihrer Familie wussten die Nachbarn, dass diese Mitglieder der Zeugen J. sind. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Klägerin kam es dennoch nicht. Soweit Beweis hinsichtlich der Umgehung des Wehrdienstes erhoben werden soll, ist diese Tatsache für das hiesige Verfahren unerheblich – die Klägerin ist weiblich und damit nicht von der Wehrpflicht betroffen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 28.2.2019, S. 38).
Auch den Beweisanträgen mit den Ziffern 5, 6 und 7 war nicht nachzukommen. Hier wurde beantragt, eine Auskunft zu folgenden Fragen einzuholen:
5. Dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur gegenüber den Zeugen J. mit einer gehobenen Stellung innerhalb der Gemeinde, beispielsweise das Amt eines Ältesten richten, sondern gegen alle Gläubigen.
6. Dass keine offizielle Statistik über die strafrechtliche Verfolgung der Zeugen J. geführt wird.
7. Dass durch die staatlichen Medien ein gezielt negatives Bild über die Zeugen J. vermittelt wird.
Das Gericht hat keine Zweifel an den angesprochenen Darstellungen und unterstellt die darin enthaltenen Tatsachen als wahr. Hinsichtlich des Antrags unter Ziffer 6 wird wiederum nicht deutlich, welche rechtliche Relevanz der zu beweisenden Tatsache zukommen soll. Schlussendlich führt jedoch auch die Wahrunterstellung, wie aus den vorigen Ausführungen bereits hinreichend deutlich wird, nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Einschätzung von Gefahren und damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeiten durch das Gericht. Überdies wird auch bei diesen Beweisanträgen das Ergebnis im Kern vorweggenommen.
Der Beweisantrag mit der Ziffer 9 in welchem die Einholung einer Auskunft zur Frage
9. Dass verhaftete Zeugen J. erhöhte Gefahr laufen, bei den Vernehmungen durch Ermittlungsbehörden gefoltert zu werden wird ebenfalls abgelehnt.
Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag bzw. kommt es auf die Beweiserhebung im vorliegenden Fall nicht an. Die Klägerin ist nach den vorstehenden Ausführungen unverfolgt ausgereist – die Privilegierung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist deshalb nicht gegeben. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, besteht jedoch gerade keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation verhaftet wird. Ferner nimmt die Bevollmächtigte das Ergebnis der Beweiserhebung im Kern vorweg und unterstellt, dass die erhöhte Gefahr einer Folter im Falle einer Verhaftung für Zeugen J. besteht. Auch in diesem Fall ist aber vor allem darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von (beachtlichen) Wahrscheinlichkeiten und/oder Gefahreinschätzungen im Einzelfall nicht auf externe Gutachter verlegt werden können, sondern kraft Gesetzes dem Gericht zur rechtlichen Würdigung und Entscheidung zugewiesen sind.
Schließlich beantragte die Bevollmächtigte für den Fall der Klageabweisung zudem die Einholung einer Auskunft zu der Frage
10. Dass es zu einer Vielzahl von Gewalttaten durch Unbekannte gegenüber Anhängern der Zeugen J. (beispielsweise Brandstiftung, Gewaltandrohungen, Vandalismus) kommt.
Auch diesem Beweisantrag war nicht nachzukommen. Soweit mit dem Beweisantrag die allgemeinen Verhältnisse in der Russischen Föderation betreffend Übergriffen (durch nichtstaatliche Akteure) angesprochen wird, verfügt das Gericht zur Beurteilung der in Rede stehenden allgemeinen Fragen bereits über eine ausreichende Basis, da verschiedene Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. So z.B. die aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 2018 und 13. Februar 2019, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2017, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26. September 2017 und die Länderinformationsblätter Russische Föderation der Staatendokumentation vom 21. Juli 2017 (Stand 7. Mai 2018) sowie 31. August 2018 (Stand: 28. Februar 2019). Die zum Beweis gestellte Tatsache ergibt sich außerdem nahezu wörtlich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018, S. 8. Der Beweisantrag verdeutlicht nicht im Ansatz, inwieweit die beantragte weitergehende Beweiserhebung überhaupt nochmals neuere bzw. bessere bzw. detailliertere Erkenntnisse bringen soll. Überdies wird das Ergebnis der Beweiswürdigung jeweils im Kern vorweggenommen. Soweit es um die rechtliche Beurteilung einschließlich der rechtlichen Einschätzung von Gefahren und damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeiten geht, obliegt diese dem Gericht, wobei freilich die tatsächliche Lage hinsichtlich der Zeugen J. in Russland zugrunde zu legen ist, die sich aus der oben genannten Tatsachengrundlage ergibt.
4. Weiterhin besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Form der zwangsweisen Entziehung des Sorgerechts. Die Klägerin ist zwischenzeitlich volljährig – die sie betreffende elterliche Sorge kann damit ohnehin nicht mehr entzogen werden.
Dem Beweisantrag mit der Ziffer 4 der Bevollmächtigten, dass Schulleitungen aufgefordert wurden, über Kinder der Zeugen J. die Ermittlungsbehörden oder andere staatliche Behörden zu informieren, war daher ebenfalls nicht nachzukommen. Die Bevollmächtigte legt nicht dar, welche Relevanz hinsichtlich der rechtlichen Bewertung einer entsprechenden Beweiserhebung hinsichtlich der volljährigen, kinderlosen Klägerin zukommen soll. Selbst wenn die im Antrag enthaltene Tatsache als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus – wie oben dargestellt – dennoch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin eine zielgerichtete individuelle Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG droht.
5. Die Kammer konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Ausreise und Asylantragstellung im Ausland verfolgt wird. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.2.2019, S. 22).
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nicht nur vom Staat drohen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, weil er dort Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden i.S.d. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt.
III. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor.
IV. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf das Bestehen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Auch insoweit schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids insbesondere auch zu den humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation im Hinblick auf Art. 3 EMRK an, auf die Bezug genommen wird, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Selbst wenn sie vor der Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und bisher keinen Beruf erlernt hat, ist es ihr zur Sicherung ihres Existenzminimums zumutbar, sämtliche Tätigkeiten – auch schlichte Hilfstätigkeiten – auszuüben. Zudem ist auch von einer Unterstützung im Rahmen des Familienverbundes auszugehen.
V. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn sie ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihr steht auch kein Asyl, subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Sie besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben