Verwaltungsrecht

Asylantrag russischer Staatsangehöriger abgelehnt

Aktenzeichen  B 9 K 19.30036

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34598
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 3a, § 4
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, noch auf Asylanerkennung nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
aa) Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss gem. § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67). Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H. für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er beispielsweise lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Zudem gilt: je unabwendbare eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor (vgl. VGH BW a.a.O.). Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL gelten können.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Dies privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Damit wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 35; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris Rn. 15).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid der Beklagten an und sieht daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vorliegend kommt allein eine mögliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. in Betracht. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der QualifikationsRL nach den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe hierzu BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris) und des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris) entwickelten Maßstäben liegt jedoch nicht vor:
Das auch in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) verankerte Recht auf Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a. – BayVBl 2013, 234, Rn. 57). Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören gravierende Eingriffe in die Freiheit des Asylantragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, aber auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung kann danach nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Maßgeblich sind vielmehr die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a. – BayVBl 2013, 234, Rn. 62; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67). Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 AsylG handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann eine hinreichend gravierende Verfolgung darstellen, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr entsprechender Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört. Ansonsten blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten.
Kann eine Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen letztlich nicht an (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a. – BayVBl 2013, 234, Rn. 69; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 45).
Ob die nach diesen Maßstäben erforderliche Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab.
Als objektiver Gesichtspunkt wird insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei der Ausübung seiner Religion drohende Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben herangezogen. Dies gilt vor allem, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. insgesamt BVerwG U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris).
In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris). Ein entsprechender Verzicht muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Betroffenen jedoch nicht dazu führen, dass dieser innerlich zerbricht oder einen schweren seelischen Schaden nimmt. Es reicht hingegen nicht aus, dass der Asylbewerber lediglich eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dies muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG a.a.O.)
Entscheidend ist, ob die Kläger berechtigterweise befürchten müssen, dass ihnen aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in der Russischen Föderation, die ihnen zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist, eine schwere Rechtsgutsverletzung droht. Für die Beurteilung dieser Frage ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter 1. a) aa)) zu Grunde zu legen.
cc) Die Kläger sind nicht individuell vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung lässt eine zielgerichtete individuelle Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG durch den russischen Staat wegen ihrer Religion in Bezug auf sich oder ihre Tochter nicht erkennen.
Die beschriebenen Sachverhalte reichen nicht aus, um die Intensitätsschwelle für eine flüchtlingsrelevante individuelle Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG zu überschreiten. So erklärte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung, er persönlich habe nie Probleme mit Sicherheitskräften oder der Polizei in der Russischen Föderation gehabt, er habe aber einmal bei einer angesetzten Kurzpredigt ein Auto bemerkt, welches in der Nähe im Halteverbot anhielt. Aus diesem Auto heraus könnte er beobachtet worden sein. Zudem habe es während einer Versammlung in einer Privatwohnung, die nicht die Wohnung der Kläger gewesen sei, einmal an der Tür geklopft. Die Kläger selbst geben aber hierzu an, sie wüssten nicht, wer dies gewesen sei, es könne auch die Polizei gewesen sein. Damit handelt es sich um bloße Vermutungen, die nicht durch Fakten belegt werden können. Auch wenn die Kläger subjektiv entsprechende Befürchtungen gehabt haben mögen, lässt sich aus den geschilderten Vorkommnissen gerade nicht ableiten, dass den Klägern tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung gedroht hätte oder drohen wird, die Grundlage einer (objektiv) begründeten Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sein könnte. Nach Angaben der Kläger war zudem Nachbarn und Arbeitskollegen bekannt, dass sie Angehörige der Zeugen J. sind. Dass die Kläger dennoch bis zu ihrer Ausreise im November 2018 keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt waren, spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für sie.
Zudem ist festzustellen, dass die Kläger die Russische Föderation ohne Probleme auf dem Luftweg verlassen konnten. Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Moskau erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle. Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalen Standards (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Russischen Föderation vom 13.2.2019, S. 24 f.). Es ist demzufolge höchst unwahrscheinlich, dass die Kläger, sollten sie tatsächlich als Extremisten angesehen worden sein, über diesen Flughafen mit ihren eigenen Reisepässen hätte ausreisen können.
Die Kläger waren nach ihren eigenen Angaben auch in ihrer Religionsausübung nicht wesentlich eingeschränkt; es war ihnen auch nach dem Verbot der Organisation der Zeugen J. in der Russischen Föderation im April 2017 bis zu ihrer Ausreise im November 2018 nach wie vor möglich, sich – wenngleich unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen – zu Versammlungen zu treffen und zu missionieren. Anderweitige Beschränkungen ihrer Religionsausübung haben sie nicht geschildert. Ansonsten haben die Kläger keine Vorgänge geltend gemacht, die sie oder ihre Tochter selbst betroffen hätten, sondern vielmehr von Sachverhalten berichtet, die andere Personen betroffen haben. Vielmehr macht die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung geltend, ihren letzten Arbeitsplatz habe sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen J. erhalten, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spricht. dd) Zudem droht den Klägern auch im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zur Überzeugung der Kammer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch russische Sicherheitsbehörden oder Gerichte wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen J. im Sinne einer sogenannten Gruppenverfolgung. Eine systematische Verfolgung von bzw. strafrechtliche Konsequenzen für Zeugen J. in der Russischen Föderation, die die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten, ist derzeit nicht feststellbar.
(1) Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unveränderliches Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13).
(2) Lediglich bei einer unmittelbaren Verfolgung im Rahmen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms kann hiervon im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und eine Verfolgung durch staatliche Organe insoweit abgesehen werden, als eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein kann, wenn zwar „Referenz-“ oder „Vergleichsfälle“ durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158.94 – juris Rn. 20). „Referenzfälle“ entsprechender Verfolgung, die sich in der Vergangenheit häufiger ereignet haben, sowie ein „Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“, in dem die Angehörigen der Gruppe leben müssen und das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, können dabei zwar Indizien darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85 u.a. – juris Rn. 41). Für eine derartige extreme Verfolgungssituation bestehen aber trotz des Verbotes der Organisation der Zeugen J. in der Russischen Föderation nach Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte. Zwar können Zeugen J. in der Russischen Föderation für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, S. 7). Ob eine Rechtsvorschrift eine Verfolgung darstellt, ist allerdings davon abhängig, ob sie in der Praxis auch angewandt wird (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 u.a. – juris Rn. 55). Die aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen und von Klägerseite benannten „Referenzfälle“ sind – soweit bei ihnen tatsächlich eine Verfolgung wegen der Religion der oder des Betroffenen vorliegt – keine Fälle, aus denen sich eine planvolle Vernichtung oder Vertreibung der Zeugen J. durch staatliche Organe in der Russischen Föderation ergibt. Die russischen Behörden gehen zwar gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, S. 7). In Einzelfällen wurden Zeugen J. verhaftet und ihre Wohnungen durchsucht; in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle sind die strafrechtlichen Verfahren aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Situation der Zeugen J. in der Russischen Föderation mag im Alltag seit Jahren von Diskriminierungen und Anfeindungen geprägt sein. Durch das Verbot der Organisation im April 2017 hat sich daran aber nichts grundsätzlich, sondern allenfalls graduell geändert. Hieraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass es wie oben dargestellt Ziel eines staatlichen Verfolgungsprogramms wäre, die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. als religiöser Minderheit in der Russischen Föderation zu vernichten oder aus dem Staatsgebiet zu vertreiben oder dass sie auch nur einer annähernd vergleichbaren intensiven staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass eine solche Verfolgung der Zeugen J. in der Russischen Föderation unmittelbar bevorstünde; vielmehr sind seit dem Verbot im April 2017, also in über zwei Jahren ersichtlich keine dahingehenden Schritte von staatlichen Stellen in der Russischen Föderation eingeleitet worden.
(3) Aber auch sonst liegt keine hinreichende „Verfolgungsdichte“ im Hinblick auf eine Verfolgung von Zeugen J. in der Russischen Föderation durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure vor. Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13). Diese Verfolgungsdichte ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln (vgl.: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, 12. Auflage 2018, AsylG, § 3b, Rn. 3). Zur Ermittlung der Verfolgungsdichte muss die Gesamtzahl der Angehörigen der von den Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe herangezogen werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen. Alle danach gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen dann zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Zur Ermittlung der Relation von Gruppengröße und gegen die Gruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ist es ausreichend, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Bei besonders kleinen Gruppen kann die Feststellung ausreichend sein, Übergriffe seien „an der Tagesordnung“; eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ist hier entbehrlich (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 19 f.; OVG Saarl, U. v. 10.3.2010 – 2 A 401/08 – juris Rn. 32). Entscheidend ist, dass die Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.
(4) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest, dass keine Gruppenverfolgung von zur Religionsgemeinschaft der Zeugen J. gehörenden Personen in der Russischen Föderation vorliegt. Die Kläger haben in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu befürchten. Es fehlt bereits an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Zudem können die Mitglieder der Zeugen J. ihren Glauben öffentlich ausleben, sodass noch nicht von einer umfassenden Durchsetzung des Verbotes aus Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches ausgegangen werden kann.
(a) Die Kammer hat vorliegend keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei den Klägern tatsächlich um Mitglieder der Zeugen J. handelt. Sie haben dies vom Beginn des Verfahrens an vorgebracht und durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung untermauert. Sie schilderten anschaulich, wie sie ihren Glauben in der russischen Föderation gelebt hatten. So stellten sie da, wie sie missionierten, was ihren Glauben ausmacht und wie die Versammlungen abliefen. Auch die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Glaubensbrüder und -schwestern anwesend waren, spricht dafür, dass die Kläger in der Bundesrepublik ihren Glauben fortleben.
(b) Es fehlt aber die erforderliche Verfolgungsdichte, um von einer Gruppenverfolgung der Zeugen J. in der Russischen Föderation ausgehen zu können.
In der Russischen Föderation leben mehr als 170.000 Zeugen J. (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 28.2.2019, S. 65). Nachdem einige regionale Gruppen der Zeugen J. bereits zuvor als „extremistische Organisation“ geschlossen wurden, hat das Oberste Gericht Russlands am 20. April 2017 die Organisationen der Religionsgemeinschaft der Zeugen J. landesweit verboten. Das Gericht billigte einen Antrag des Justizministeriums, in dem die Glaubensgemeinschaft als extremistische Gruppe eingestuft wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, S.7). Die Zentrale der Gruppe, ihre 395 Regionalverbände und viele Königreichssäle der Zeugen J. in der Russischen Föderation wurden mittlerweile geschlossen und ihr Besitz beschlagnahmt. Laut russischem Justizministerium bedrohen die Zeugen J. die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Am 17. Juli 2017 hat der Appellationssenat beim Obersten Gericht Russlands die Berufung der Zeugen J. gegen die Verbote abgelehnt. Die Zeugen J. kündigten an, gegen das Verbot vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.
Seit dem Inkrafttreten der Entscheidung des Obersten Gerichts Russlands müssen Zeugen J. mit Strafverfolgung in Form von Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 Rubel (ca. 14.000 €) oder gar Gefängnis rechnen. Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches. Zudem kam es zu einer „Vielzahl“ von Gewalttaten durch Unbekannte gegenüber Anhängern der Zeugen J., wie z. B. Brandstiftung und Vandalismus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, S. 8). Es existieren außerdem Berichte über Hausdurchsuchungen und polizeiliche Vernehmungen von Zeugen J. Es liegen hingegen keine Quellen vor, die darauf schließen lassen, dass einfache Gläubige der Zeugen J., die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 28.2.2019, S. 9).
Die russischen Behörden gehen mittlerweile gezielt gegen spezifische Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor, sofern diese öffentlich erfolgt. Seit April 2017 haben Behörden mindestens 85 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. 27 Zeugen J. sitzen in Untersuchungshaft, 17 befinden sich im Hausarrest und 31 weitere dürfen ihren Wohnort nicht verlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, S. 7). Aus den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ergeben sich lediglich 20 Inhaftierte, 63 aus der Haft entlassene Personen, 75 Zeugen J. mit einem Ausreiseverbot und 23 Personen unter Hausarrest sowie 376 Durchsuchungen bei Zeugen J. Nach der dort ebenfalls enthaltenen Übersichtsgrafik hat die Zahl der inhaftierten Zeugen J. in der Russischen Föderation seit 2017 niemals 35 Personen überschritten, insgesamt waren danach bislang 82 Zeugen J. inhaftiert.
Auch bei Zugrundelegung der von den Klägern selbst vorgelegten, höheren Zahlen und (zunächst) unter der Annahme, dass eine Hausdurchsuchung noch keine Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Schwere darstellt, ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Zahlen angesichts von mehr als 170.000 Zeugen J. in ganz Russland eine rechnerische Verfolgungsdichte (bezogen auf den höchsten absoluten Wert, der für eine Verfolgung nach § 3 AsylG relevant ist, die von Klägerseite angegebene Zahl der Verhaftungen von insgesamt 82) von maximal 0,048% innerhalb von zwei Jahren. Demnach ist lediglich einer von 2.100 Zeugen J. von einer Verfolgung betroffen gewesen (einige wurden zwischenzeitlich auch bereits aus der Haft entlassen). Selbst wenn jedoch die Zahl der Hausdurchsuchungen (als separate Verfolgungshandlung gewertet) und die Gesamtzahl der jemals inhaftierten Zeugen J. addiert würde (obwohl es hier sicher Personen gibt, die von beiden Maßnahmen betroffen waren) ergibt sich lediglich eine Verfolgungsdichte von 0,2% -, um die Annahme zu rechtfertigen, dass jeder Angehörige der 170.000 Zeugen J. in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, in einer noch überschaubaren Zeit Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, genügt dies offensichtlich nicht. Hierfür spricht auch der im Verfahren berücksichtigte Lagebericht des Auswärtigen Amtes welcher nur davon spricht, dass „gezielt gegen Einzelpersonen“ vorgegangen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, S. 7).
Eine Quantifizierung der Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf Zeugen J. wegen deren Religion ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht möglich. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018 spricht lediglich pauschal von einer „Vielzahl“ solcher Vorkommnisse; in den aktuelleren Berichten (Stand Dezember 2018 und Februar 2019) wird dies gar nicht mehr erwähnt. Auch sonst spielen entsprechende Vorfälle in der Berichterstattung über die Situation der Zeugen J. in der Russischen Föderation gegenüber der Darstellung staatlicher Maßnahmen stets eine untergeordnete Rolle und werden nur am Rande erwähnt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass solchen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht ein größeres Gewicht zukommt als den Einschränkungen, denen Zeugen J. durch staatliche Organe der Russischen Föderation ausgesetzt sind. Nach alledem sind nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht erfüllt. (c) Dass es nach wie vor ein reges, wenn auch möglicherweise nur unter Vorsichtsmaßnahmen stattfindendes religiöses Leben der Zeugen J. in der Russischen Föderation gibt, wird vor allem durch die eigenen Angaben der Kläger deutlich. Anders als von Klägerseite dargelegt, lag ein Verzicht auf das aktive Mitwirken für und innerhalb der Religionsgemeinschaft – zumindest bezogen auf die Gemeinde der Kläger – gerade nicht vor. Es war den Klägern bzw. ist den Mitgliedern der Zeugen J. in Russland möglich, ihren Glauben öffentlich auszuleben, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen.
Die Kläger gaben hierzu an, dass nach dem erfolgten Verbot und der Schließung des Königreichsaals die Gemeinde in kleine Gruppen aufgeteilt worden sei. Die Gottesdienste/ Versammlungen hätten zwei bis dreimal die Woche heimlich in den privaten Räumlichkeiten stattgefunden. Auch habe der Kläger zu 1 noch Kurzpredigten im Freien durchgeführt. Bei den Gottesdiensten in den privaten Räumlichkeiten seien die Kläger und andere Glaubensmitglieder besonders leise gewesen, insbesondere beim Singen der Lieder, um die Nachbarn nicht auf die Versammlung aufmerksam zu machen. Die Kläger zu 1 und 2 gaben weiter an, bis zu ihrer Ausreise missioniert zu haben, wobei bestimmte Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden. Die Kläger gaben in der mündlichen Verhandlung auch an, die Versammlungen hätten bis zu ihrer Ausreise unter anderem in ihrer Wohnung stattgefunden. Gerade am Beispiel der Kläger und deren Darstellungen wird deutlich, dass die Mitglieder der Zeugen J. in Russland nach dem Verbot offensichtlich ihren Glauben auch weiterhin leben und praktizieren. Es mag sein, dass sich die Mitglieder „heimlich“ in privaten Wohnungen treffen, da die Königreichsäle geschlossen wurden. Am Fall der Kläger, bei denen sogar die Nachbarn und Arbeitskollegen wussten, dass sie den Zeugen J. angehören und es trotzdem zu keiner Verfolgung durch staatliche Stellen gekommen ist, ist ersichtlich, dass dennoch keine generelle und flächendeckende Durchsetzung des Verbots der Zeugen J. erfolgt. Auch die Missionierungen wurden von den Gemeindemitgliedern unstreitig fortgesetzt.
Mithin erfolgte augenscheinlich kein Verzicht auf die öffentliche Glaubensbetätigung. Trotz des Verbotes klingelten die Kläger – so wie auch ihre Glaubensschwestern und -brüder in der Gemeinde – laut eigener Angaben noch in Mehrfamilienhäusern bei fremden Menschen, um diesen ihren Glauben zu vermitteln und sprachen Menschen, die sie nicht kannten bei zufälligen Treffen an. Das Verbot und dessen Vollzug erreichen nach der Bewertung der erkennenden Kammer daher nicht die Qualität einer schwerwiegenden Rechtsverletzung des Art. 10 Abs. 1 EU-GR-Charta, die die Betroffenen erheblich beeinträchtigt und welche in ihrer Qualität einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt.
Aus der mündlichen Verhandlung wurde zwar deutlich, dass die Kläger in ihrem subjektiven Empfinden tatsächlich sehr große Angst haben, in die Russische Föderation zurückzukehren und dort aus religiösen Gründen verfolgt oder strafrechtlich belangt zu werden. Maßstab für das Gericht ist jedoch, wie bereits dargestellt, der „vernünftig denkende, besonnene Mensch“ – und nach der hierfür relevanten qualifizierenden Betrachtungsweise – erscheint es der Kammer für die Kläger aufgrund der obigen Ausführungen nicht unzumutbar, zurückzukehren. Hierfür spricht auch, dass die Argumentation der Kläger dem Gericht (teilweise wortgleich) aus einer Vielzahl sehr ähnlich gelagerter, anhängiger Verfahren weiterer russischer Zeugen J. bekannt ist. Dennoch macht in diesen Fällen keiner der Kläger geltend, aufgrund des Verbots und trotz der zumeist vorliegenden Kenntnis der Behörden über die Mitgliedschaft bei den Zeugen J., die Versammlungen gemieden oder das Missionieren eingestellt zu haben. Es erscheint lebensfremd, dass sich die russischen Behörden, wären sie tatsächlich daran interessiert, das gesetzliche Verbot konsequent durchzusetzen, von den „Tarnmaßnahmen“ der Versammlungen hätten täuschen lassen, zumal die Zugehörigkeit der Kläger zu den Zeugen J. Arbeitskollegen und Nachbarn bekannt war.
Die gemeinschaftliche Ausübung des Glaubens mit den Glaubensbrüdern und -schwestern als zentraler Bestandteil des Glaubens der Zeugen J. ist demzufolge nach wie vor möglich.
ee) Weiterhin besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Form der zwangsweisen Entziehung des Sorgerechts. Zwar haben russische Behörden angeordnet, dass der Staat Zeugen J. ihre Kinder zur Resozialisierung entziehen kann. Das Plenum des Obersten Gerichts hat im November 2017 bestimmt, dass ein Gericht Eltern das Sorgerecht entziehen kann, wenn sie ihre Kinder mit einer religiösen Organisation in Kontakt bringen, die als extremistisch eingestuft und verboten wurde. Im selben Monat hat das Ministerium für Bildung und Wissenschaft daraufhin die landesweite Empfehlung ausgesprochen, Kinder, die religiös-extremistischen Ideologien ausgesetzt waren, zu resozialisieren. Das Ministerium erwähnt nur zwei Gruppen – Kinder von ISIS-Angehörigen und von Zeugen J. Bisher ist allerdings kein Fall bekannt geworden, bei dem Zeugen J. tatsächlich ihre Kinder entzogen wurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Februar 2019, S. 7).
Angesichts dieser Auskunftslage besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Form der Kindesentziehung drohen würde. Die bloße gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Eltern wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen J. das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen, die so in der Praxis allerdings (aktuell) nicht umgesetzt wird, genügt hierfür nicht.
ff) Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung erhöht sich im Falle des Klägers zu 1 auch nicht aufgrund einer besonders exponierten Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft als sogenannter Ältester.
Bei dem Kläger zu 1 handelt es sich um einen Gemeindeältesten. Diesen Personen kommt aufgrund der hierarchischen Organisation der Glaubensgemeinschaft der Zeugen J. im Vergleich zu den einfachen Gläubigen innerhalb der Gemeinde eine herausgehobene Funktion zu. Es handelt sich um eine Position, die insbesondere auch die Vermittlung religiöser Inhalte, die persönliche Betreuung anderer Gemeindemitglieder und die Organisation von Missionierungen beinhaltet. Insoweit sind die Gemeindeältesten als sogenannte Multiplikatoren anzusehen, die eine Vorbildfunktion innerhalb der Gemeindestrukturen erfüllen und für das aktive Gemeindeleben sowie die Weitergabe religiöser Lehren von besonderer Bedeutung sind (vgl. VG Trier, Urteil vom 13. November 2018 – 1 K 318/18.TR -, juris). Es kann dabei aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Stellung als Gemeindeältester um ein Alleinstellungsmerkmal einer Person handelt. Insoweit hat sich auch in der mündlichen Verhandlung die Erkenntnis ergeben, dass durchaus eine Mehrzahl von Personen gleichzeitig innerhalb der Gemeinde diese Position erreichen und parallel ausüben kann.
Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gerade Älteste in der Russischen Föderation einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. So konnte auch der Kläger zu 1 als Ältester nach dem Verbot der Zeugen J. noch eineinhalb Jahre unbehelligt weiter tätig sein. Hierfür spricht auch, dass es in seiner Gemeinde vier Älteste gab, nur der Kläger zu 1 ist ausgereist. Die drei weiteren Ältesten führen nach dem Vortrag des Klägers zu 1 ihren Dienst ohne Zwischenfälle weiter. Weder aus den Angaben der Klägerseite noch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich zudem ein Rückschluss darauf, dass Älteste der Zeugen J. einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr lässt sich den geschilderten Einzelfällen gerade kein systematisches, an der Hierarchie der Glaubensgemeinschaft orientiertes Vorgehen staatlicher Stellen entnehmen. Somit bestand auch kein Grund dafür, die Funktion des Klägers zu 1 als Ältester als Sonderrisikofaktor gefahrerhöhend zu berücksichtigen.
gg) Die Kammer konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass den Klägern im Hinblick auf ihre Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.2.2019, S. 22).
b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nicht nur vom Staat drohen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, weil er dort Zugang zu Schutz vor einem solchen ernsthaften Schaden i.S.d. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt.
c) Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor. d) Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf das Bestehen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Auch insoweit schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids insbesondere auch zu den humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation im Hinblick auf Art. 3 EMRK an, § 77 Abs. 2 AsylG.
Insbesondere die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Darüber hinaus kann sich – trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung – das Abschiebungsverbot aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt jedoch nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr entspricht der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen Ausländer“ das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten oder erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – juris; VG Bayreuth, U.v. 8.8.2018 – B 7 K 17.33133 – juris).
Dies zugrunde gelegt besteht für die Kläger wegen ihres Gesundheitszustandes keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bezüglich der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger 1 und 2 fehlt es bereits an ärztlichen Attesten. Das Attest betreffend die Klägerin zu 3 stammt noch aus der Russischen Föderation und lässt nicht erkennen, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde. Somit fehlt es an einer substantiierten Darlegung der vorgetragenen Erkrankungen.
e) Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn sie sind, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Ihnen steht auch kein Asyl, subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Sie besitzen zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
f) Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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