Verwaltungsrecht

Asylrecht (Sierra, Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 21.30565 ; 9 ZB 21.30566 ; 9 ZB 21.30567

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12558
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 14 K 19.30212 ; RN 14 K 19.31492 ; RN 14 K 20.30560 2021-03-31 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Verfahren 9 ZB 21.30565, 9 ZB 21.30566 und 9 ZB 21.30567 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Die Kläger tragen in ihrem jeweiligen Zulassungsverfahren die Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge der einer gemeinsamen Familie angehörenden Kläger auf Zulassung der Berufung, über die nach Verbindung gemäß § 93 VwGO gemeinsam entschieden wird, haben keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger jeweils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend machen wollen, indem sie rügen, das Verwaltungsgericht habe die Kläger hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht als Familie betrachtet und die tatsächlichen Verhältnisse, in die diese zurückkehren müsse, nicht entsprechend berücksichtigt, zumal dem Kläger im Verfahren 9 ZB 21.30565 Zwangsverpflichtung oder Bestrafung durch die Poro Society und der Klägerin im Verfahren 9 ZB 21.30566 Genitalverstümmelung bzw. das Aufnahmeritual des Sowe-Bundes drohe, liegt bereits kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund vor (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG; BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 9 ZB 20.30794 – juris Rn. 3). Gleiches gilt, soweit sich die Kläger mit ihrem jeweiligen Zulassungsantrag auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache berufen wollen.
2. Der hier einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), auf den die Kläger sich möglicherweise stützen, indem sie vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Gesamtschau der Rückkehrsituation der klägerischen Familie, die auf sich gestellt und als Rückkehrerfamilie stigmatisiert sei sowie in Angst vor Poro- und Sowe-Leuten leben müsse, nicht angestellt, liegt nicht vor.
Mit der hier ggf. sinngemäß erhobenen Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.30738 – juris Rn. 6). Auch soweit Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung des klägerischen Vortrags behauptet werden, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 9.6.2011 – 3 C 14.11 – juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein, wenn die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.10.2019 – 9 ZB 19.31544 – juris Rn. 3), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 9 ZB 20.31328 – juris Rn. 7). Derartige Verstöße zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf.
Die Kläger setzen sich schon nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger im Verfahren 9 ZB 21.30565 geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der Poro-Society nicht geglaubt und einen substantiierten Vortrag zu einer Verfolgungshandlung zu Lasten des Klägers vor seiner Ausreise aus Sierra Leone nicht angenommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Klägerin im Verfahren 9 ZB 21.30566 und ihrer Schilderung einer ihr drohenden Genitalverstümmelung, vor der sie geflohen sei. Darüber hinaus berücksichtigen die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Familiensituation aller drei Kläger nicht nur hinsichtlich der für die beiden Elternteile der klägerischen Familie von ihm alternativ angenommenen Fluchtalternative und der Zumutbarkeit einer solchen betrachtet hat, sondern auch hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten bei allen Klägern – einschließlich des minderjährigen Klägers im Verfahren 9 ZB 21.30567 – davon ausgegangen ist, dass die Kläger als Familie nach Sierra Leone zurückkehren werden. Auf dieser Grundlage hat es die Zumutbarkeit einer Fluchtalternative nachvollziehbar bejaht bzw. Abschiebungshindernisse nachvollziehbar verneint, indem es davon ausging, dass der junge und gesunde klägerische Familienvater genügend Erwerbspotential aufweise, um gemeinsam mit der klägerischen Familienmutter, selbst wenn diese wegen der Kinderbetreuung nur in geringerem Umfang zum Lebensunterhalt beitragen könne, mit Gelegenheitsjobs das Existenzminimum der Familie zu sichern. Es bestehe kein Unterschied zu einer Vielzahl anderer junger Asylbewerber, die nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland im Familienverband zurückkehren müssten.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung der Zulassungsanträge werden die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).


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